Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 27 Datenerhebung
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.11.2014 – VI-3 Kart 90/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 525/18Anreizregulierung: Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen; gerichtliche Kontrolldichte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 11.10.2017 – VI-3 Kart 67/16 (V)
- BGH, 18.11.2025 – EnVR 48/22Besonderheiten des Geschäftsjahres bei der Kostenprüfung durch die Regulierungsbehörde - Materialaufwand
- BGH, 18.11.2025 – EnVR 27/25
- OLG Stuttgart, 07.04.2016 – 201 Kart 12/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 6
- BGH, 20.12.2022 – EnVR 45/21Ermessensausübung der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer fehlerhaft mitgeteilten Datenangabe durch den Netzbetreiber - Datenkorrektur
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
3.
4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.