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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 3034

BGBl. 2011 I S. 3034 · 7.862 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 3034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3034
                                   Zweites Gesetz
               zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
                                            Vom 22. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
   § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I
S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „Geldent-
   wertung“ die Wörter „unter Berücksichtigung eines
   generellen sektoralen Produktivitätsfaktors“ einge-
   fügt.
2. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „gesamtwirtschaft-
   lichen“ gestrichen.

3. In Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem
   Wort „Inflationsrate“ die Wörter „unter Einbeziehung
   der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung
   und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirt-
   schaft“ eingefügt.

                       Artikel 2

                    Änderung der

            Anreizregulierungsverordnung
  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                    Regulierungsformel

     Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die
   Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulie-
   rungsformel in Anlage 1.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

        Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
      (1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor
   wird ermittelt aus der Abweichung des netz-

  wirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts und der
  gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung
  von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwick-
  lung.
     (2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der
  generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und
  Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der
  zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
      (3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen
  sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regu-
  lierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungs-
  periode für die gesamte Regulierungsperiode nach
  Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wis-
  senschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung
  hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetrei-
  bern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen
  Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen.
  Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für
  Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungs-
  netze ermitteln.

     (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei
  der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch
  die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten
  generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwen-

  den.

    (5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen
  Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt
  durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2
  und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungs-
  periode.“

3. § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-

   fasst:

  „2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produk-
      tivitätsfaktors nach § 9,“.

4. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten
  generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach
  den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben
  sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von die-
  sen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten ge-
  mittelten Effizienzwert.“
BGBl. 2011, Seite 3035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3035

5. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                                 „Anlage 1
                                                                                                                   (zu § 7)
  Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der
  folgenden Formel:
                   EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0).
  Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der
  folgenden Formel:
                 EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St.
  Dabei ist:

  EOt          Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des
               § 4 Anwendung findet.
  KAdnb,t      Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen
               Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
               Anwendung findet.
  KAvnb,0      Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr.
  Vt           Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach
               Maßgabe des § 16 Anwendung findet.
  KAb,0        Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15
               Absatz 3.
  VPIt         Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen
               Regulierungsperiode Anwendung findet.
  VPI0         Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
  PFt          Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen
               sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum
               ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch
               Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.
  EFt          Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
  Qt           Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen
               Regulierungsperiode.
  St           Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des
               Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos
               durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat,
               wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).
  VKt          volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung
               findet.
  VK0          volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr.

Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.“

                                                         Artikel 3
                                                      Inkrafttreten
                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BGBl. 2011, Seite 3036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3036

              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
           blatt zu verkünden.


              Berlin, den 22. Dezember 2011

                                     Der Bundespräsident
                                        Christian Wulff

                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Der Bundesminister
                             f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                            Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 3034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b2a25cb34d5775f3….