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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 3034
BGBl. 2011 I S. 3034 · 7.862 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
§ 21a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I
S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „Geldent-
wertung“ die Wörter „unter Berücksichtigung eines
generellen sektoralen Produktivitätsfaktors“ einge-
fügt.
2. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „gesamtwirtschaft-
lichen“ gestrichen.
3. In Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem
Wort „Inflationsrate“ die Wörter „unter Einbeziehung
der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung
und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirt-
schaft“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Regulierungsformel
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die
Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulie-
rungsformel in Anlage 1.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor
wird ermittelt aus der Abweichung des netz-
wirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts und der
gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung
von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwick-
lung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der
generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und
Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der
zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen
sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regu-
lierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungs-
periode für die gesamte Regulierungsperiode nach
Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wis-
senschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung
hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetrei-
bern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen
Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen.
Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für
Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungs-
netze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei
der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch
die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten
generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwen-
den.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen
Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt
durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2
und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungs-
periode.“
3. § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produk-
tivitätsfaktors nach § 9,“.
4. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten
generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach
den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben
sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von die-
sen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten ge-
mittelten Effizienzwert.“

5. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 7)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der
folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0).
Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der
folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St.
Dabei ist:
EOt Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des
§ 4 Anwendung findet.
KAdnb,t Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Anwendung findet.
KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr.
Vt Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach
Maßgabe des § 16 Anwendung findet.
KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15
Absatz 3.
VPIt Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode Anwendung findet.
VPI0 Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
PFt Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen
sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum
ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch
Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.
EFt Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Qt Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode.
St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des
Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos
durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat,
wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).
VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung
findet.
VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr.
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 3034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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