Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 16 Effizienzvorgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.10.2015 – VI-3 Kart 163/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 – VI-3 Kart 175/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.01.2011 – VI-3 Kart 185/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 15.12.2010 – VI-3 Kart 204/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 21.04.2010 – VI-3 Kart 112/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 08.12.2010 – VI-3 Kart 227/09 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2022 – 5 K 795/19
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 6/21 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/16#abs-1 (1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/16#abs-2 (2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzumutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berücksichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.