Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 16 Effizienzvorgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/16#abs-1 (1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/16#abs-2 (2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzumutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berücksichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 16 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.10.2015 – VI-3 Kart 163/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 – VI-3 Kart 175/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.01.2011 – VI-3 Kart 185/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 15.12.2010 – VI-3 Kart 204/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 21.04.2010 – VI-3 Kart 112/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 08.12.2010 – VI-3 Kart 227/09 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.07.2026 – 6 Kart 1/26 (V)
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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