Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 28 Mitteilungspflichten
Stand: 10.08.2021
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2024 – EnVR 4/22
- BGH, 25.06.2024 – EnVR 3/22Anpassung der Erlösobergrenzen durch Bundesnetzagentur; Genehmigung eines Regulierungskontosaldos - Netzreservekapazität III
- OLG Düsseldorf, 10.08.2016 – VI-3 Kart 100/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 637/19 (V)
- BGH, 06.10.2015 – EnVR 18/14Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Antragserfordernis und Zuständigkeit für die Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach teilweisem Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber - Stadtwerke Schwerte GmbH
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 72/19 (V)
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 191/19 (V)
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 53/19 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit
1.
die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;
2.
(weggefallen)
3.
die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,
4.
die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung jährlich zum 1. Januar,
5.
Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,
6.
Angaben dazu, inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt und kostenwirksam werden sollen, sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind, jeweils jährlich zum 1. Januar eines Kalenderjahres und
7.
(weggefallen)
8.
den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1; die Netzbetreiber haben darüber hinaus unverzüglich den Übergang des Netzbetriebs anzuzeigen, soweit sich ein Wechsel des zuständigen Netzbetreibers ergeben hat.
Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde jährlich zum 31. März die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts- und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundesländer mitzuteilen.