§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 19.10.2006 – 4 K 2196/06
- OVG NRW, 26.02.2019 – 13 A 873/17Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3315/21Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3317/21
- KG, 22.04.2024 – 2 U 16/22Zitiert von 3
- VG Köln, 03.03.2020 – 7 K 6854/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- OVG NRW, 06.11.2025 – 9 B 1173/24
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3318/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52a AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52a#abs-1 (1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52a#abs-2 (2) Mit dem Antrag hat der Antragsteller
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52a#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen. Verlangt die zuständige Behörde vom Antragsteller weitere Angaben zu den Voraussetzungen nach Absatz 2, so wird die in Satz 2 genannte Frist so lange ausgesetzt, bis die erforderlichen ergänzenden Angaben der zuständigen Behörde vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52a#abs-4 (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52a#abs-5 (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen; anstelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52a#abs-6 (6) Eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72 umfasst auch die Erlaubnis zum Großhandel mit den Arzneimitteln, auf die sich die Erlaubnis nach § 13 oder § 72 erstreckt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52a#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52a#abs-8 (8) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben sowie jede wesentliche Änderung der Großhandelstätigkeit unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der verantwortlichen Person nach Absatz 2 Nr. 3 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.