Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 4a Bezug und Rücknahme von Arzneimitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 25.05.2023 – 13 U 72/22
- BVerwG, 25.02.2021 – 3 C 1/20Bezug von Arzneimitteln, die von einem Schweizer Lieferanten erworben, aber in Frankreich hergestellt werdenZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – OVG 5 S 17/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 21.06.2017 – 16 K 8045/16
- VG Schleswig, 09.03.2018 – 1 B 202/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 23.05.2017 – 6 K 2376/15
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3317/21
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3315/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.04.2024 – 14 L 605/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a AM-HandelsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/4a#abs-1 (1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/4a#abs-2 (2) Die Lieferungen sind bei jeder Annahme daraufhin zu überprüfen, ob
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/4a#abs-3 (3) Soweit die Arzneimittel von einem Betrieb mit einer Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes oder von einem Betrieb mit einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung nach Artikel 77 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1) geändert worden ist oder über einen Arzneimittelvermittler bezogen werden, hat sich der Empfänger von deren Einhaltung der Guten Vertriebspraxis zu überzeugen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/4a#abs-4 (4) Arzneimittel können aus Betrieben und Einrichtungen, die über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes oder nach dem Apothekengesetz verfügen oder die sonst zur Abgabe an den Verbraucher berechtigt sind, zurückgenommen werden.