Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 2 Personal
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 26.02.2019 – 13 A 873/17Zitiert von 1
- VG Münster, 28.10.2014 – 5 K 1498/14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – OVG 5 S 17/20Zitiert von 2
- VG Köln, 03.03.2020 – 7 K 6854/18Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 22.03.2017 – 16 K 2803/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/2#abs-1 (1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, hat für jede Betriebsstätte mindestens eine Person zu bestellen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 1a, 4 bis 7c dieser Verordnung verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/2#abs-2 (2) Personal muß mit ausreichender fachlicher Qualifikation und in ausreichender Zahl vorhanden sein, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu ermöglichen. Es darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden und ist über die beim Umgang mit Arzneimitteln gebotene Sorgfalt regelmäßig zu unterweisen.