Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 2 Personal
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/2#abs-1 (1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, hat für jede Betriebsstätte mindestens eine Person zu bestellen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 1a, 4 bis 7c dieser Verordnung verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/2#abs-2 (2) Personal muß mit ausreichender fachlicher Qualifikation und in ausreichender Zahl vorhanden sein, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu ermöglichen. Es darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden und ist über die beim Umgang mit Arzneimitteln gebotene Sorgfalt regelmäßig zu unterweisen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 AM-HandelsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.02.2019 – 13 A 873/17Zitiert von 2
- VG Münster, 28.10.2014 – 5 K 1498/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.04.2020 – 16 K 6377/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – OVG 5 S 17/20Zitiert von 3
- VG Köln, 03.03.2020 – 7 K 6854/18Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 22.03.2017 – 16 K 2803/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2031 129)
BGBl. 2004 I S. 2031
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.