Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 7b Rücknahme von Arzneimitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 26.02.2019 – 13 A 873/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 23.05.2017 – 6 K 2376/15
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 9/19
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 7/19Erforderliche Sachkenntnis der für den Arzneimittelgroßhandel verantwortlichen PersonZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/7b#abs-1 (1) Nimmt der Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels gelieferte Arzneimittel vom Empfänger zurück, so sind diese bis zu einer Entscheidung über ihre weitere Verwendung getrennt von den zur Abgabe bestimmten Beständen zu lagern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/7b#abs-2 (2) Handelt es sich bei den zurückgenommenen Arzneimitteln nach Angaben des Zurückgebenden um nicht verkehrsfähige Arzneimittel oder macht er keine Angaben zur Verkehrsfähigkeit, so sind diese als nicht verkehrsfähig kenntlich zu machen, abzusondern und der Vernichtung zuzuführen. Soweit eine Rückgabe an den pharmazeutischen Unternehmer angeordnet oder mit diesem vereinbart wurde, sind sie nach entsprechender Kennzeichnung zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/7b#abs-3 (3) Handelt es sich bei den zurückgenommenen Arzneimitteln nach Angaben des Zurückgebenden um verkehrsfähige Arzneimittel, so sind sie vor der Entscheidung über ihre weitere Verwendung einer Prüfung zu unterziehen. Die Arzneimittel dürfen nur in die zum Verkauf bestimmten Bestände wieder aufgenommen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/7b#abs-4 (4) Die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 3 muß durch dafür besonders eingewiesenes Personal erfolgen. Die Prüfanweisung und die organisatorischen Abläufe sind schriftlich oder elektronisch festzulegen.