§ 52 Verbot der Selbstbedienung
Stand: 27.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52#abs-1 (1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 52 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.04.1987 – 1 BvL 25/84 · Selbstbedienung bei ArzneimittelnZitiert von 17
- BVerwG, 18.10.2012 – 3 C 25.11Zitiert von 25
- BVerwG, 18.10.2012 – 3 C 25/11Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel; keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit; Erforderlichkeit
- OVG Niedersachsen, 21.03.2012 – 13 LA 190/11
- BVerwG, 24.06.2010 – 3 C 30/09Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal; Dokumentationspflicht; Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke; BeratungspflichtZitiert von 4
- BVerwG, 24.06.2010 – 3 C 30.09Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 29.05.2019 – 6 U 36/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.02.2019 – 13 A 873/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.07.2023 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
-
27.09.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.