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# § 27a ALG — Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte  
Historische Fassung: Stand 01.10.2022 bis 18.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

- 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

  - a) in voller Höhe das 0,69fache,

  - b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

- der monatlichen Bezugsgröße,

- 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

- 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

  - a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

  - b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

  - c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

- der monatlichen Bezugsgröße.

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Zitiervorschlag: § 27a ALG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/27a?asof=2022-10-01

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