Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 13 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 388)
BGBl. 1999 I S. 388
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25.09.1996 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1461)
BGBl. 1996 I S. 1461
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 13 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
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