Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 12 Vorzeitige Altersrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/12#abs-1 (1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/12#abs-2 (2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 12 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.12.2012 – B 10 LW 2/11 RAlterssicherung der Landwirte - Altersrente eines Ehegatten eines Landwirtes - Unternehmensabgabe - MindestgrößeZitiert von 23
- BSG, 03.04.2019 – B 10 LW 5/18 B(Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Landwirtsehegattin - kein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs 1 ALG bei Tod des Ehemanns vor Erreichen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen - keine verfassungswidrige Benachteiligung - Schutzbereich von Art 6 Abs 1 GG)
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RWahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren VerbändeZitiert von 1
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 6/22 RWahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - kein Wahlrecht für Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte ohne unfallrechtliche Verletztenrente oder Fortbestehen der Versicherung - kein Verstoß gegen den allgemeinen GleichheitssatzZitiert von 1
- BVerfG, 09.12.2003 – 1 BvR 558/99Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen AlterssicherungZitiert von 58
- BSG, 16.03.2017 – B 10 LW 1/15 RNachholung einer Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur HofabgabeZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 173/18Landwirtschaftliche Sozialversicherung - Sozialwahl 2017 - Vertreterversammlung - Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte - Auslegung des Begriffs der Rentenbezieher - Aktives und passives Wahlrecht - § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV - Ungültigkeit der Wahl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 175/18Zitiert von 3
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 174/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 12 umnummeriert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.