Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 5 Freiwillige Weiterversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/5#abs-1 (1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/5#abs-2 (2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/5#abs-3 (3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2001 – L 10 LW 3/01
- LSG Saarland, 27.05.2004 – L 1 LW 1/03
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- BSG, 25.02.2010 – B 10 LW 3/09 RAlterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahrs - Rentenminderung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 5
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 2/02 RZitiert von 1
- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 40/00 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- SG Fulda, 08.03.2012 – S 1 LW 4/08
- BSG, 19.10.2000 – B 10 LW 20/99 RZitiert von 2
- BSG, 28.01.1999 – B 10 LW 1/98 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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25.09.1996 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1461)
BGBl. 1996 I S. 1461
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.