Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 5 Freiwillige Weiterversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2001 – L 10 LW 3/01
- LSG Saarland, 27.05.2004 – L 1 LW 1/03
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- BSG, 25.02.2010 – B 10 LW 3/09 RAlterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahrs - Rentenminderung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 2/02 RZitiert von 1
- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 40/00 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG Fulda, 08.03.2012 – S 1 LW 4/08
- BSG, 19.10.2000 – B 10 LW 20/99 RZitiert von 2
- BSG, 28.01.1999 – B 10 LW 1/98 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/5#abs-1 (1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/5#abs-2 (2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/5#abs-3 (3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.