Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 14 Witwenrente und Witwerrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/14#abs-1 (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Als Kinder werden auch berücksichtigt
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/14#abs-2 (2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/14#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 14 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.05.2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14Zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG) - Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) wegen Unzumutbarkeit der Hofabgabeverpflichtung mangels einer Härtefallregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe - zudem Verletzung von Art 6 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 2 GG durch Abhängigkeit des Rentenanspruchs eines Ehepartners von der Entscheidung des anderen Ehegatten über die HofabgabeZitiert von 49
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 6/22 RWahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - kein Wahlrecht für Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte ohne unfallrechtliche Verletztenrente oder Fortbestehen der Versicherung - kein Verstoß gegen den allgemeinen GleichheitssatzZitiert von 1
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RWahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren VerbändeZitiert von 1
- BSG, 25.11.1998 – B 10 LW 10/97 RZitiert von 5
- BSG, 25.11.1998 – B 10 LW 5/98 RZitiert von 2
- LSG Saarland, 16.07.2004 – L 7 RJ 61/03
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2001 – L 10 LW 29/00Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 aufgehoben durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.