Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 4 Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist in einer Rechtsvorschrift für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges eine Genehmigung vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung zur Inbetriebnahme beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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12.09.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I 1884)
BGBl. 2012 I S. 1884
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.