Art 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind und die entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/1#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, bei denen es sich um Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/1#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner vorsehen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse gilt, die im Rahmen eines spezifischen öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms geschlossen wurden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu Art 1 RL 2008/104/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 11.11.2021 – C-948/19Zitiert von 7
- EuGH, 15.07.2021 – C-948/19
- EuGH, 17.03.2022 – C-232/20Leiharbeit: Begriff der vorübergehenden Überlassung bei der Besetzung eines dauerhaften Arbeitsplatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- EuGH, 09.09.2021 – C-232/20Zitiert von 1
- EuGH, 06.07.2016 – C-216/15
- EuGH, 22.06.2023 – C-427/21Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.06.2026 – C-477/26Leiharbeit: Berechnung der Höchstdauer der Überlassung bei Unternehmensübergang des entleihenden Unternehmens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 24.10.2024 – C-441/23Zitiert von 3
- BAG, 01.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A)Überlassungshöchstdauer - Betriebsübergang
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 RL 2008/104/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.