Gesetze / RL 2008/104/EG

RL 2008/104/EG

Art 1 Anwendungsbereich

Stand: 02.10.2026

25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind und die entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/1#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, bei denen es sich um Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/1#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner vorsehen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse gilt, die im Rahmen eines spezifischen öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms geschlossen wurden.

→Art 2