Rechtsprechung / VG Schleswig / 2018

VG Schleswig Beschluss vom 25.05.2018 – 11 B 64/18

ECLI:DE:VGSH:2018:0525.11B64.18.00

VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

I.

1

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_1

Die Antragsteller haben die albanische und nach eigenen Angaben auch die türkische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin zu 1 ist die Mutter des zum Zeitpunkt dieser Entscheidung 13-jährigen Antragstellers zu 2. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Antragsteller ist nach Angaben der Antragsteller türkischer Staatsangehöriger und verfügt für die Bundesrepublik Deutschland über eine Niederlassungserlaubnis.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_2

Die Antragsteller reisten im November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland mit ihren albanischen biometrischen Reisepässen ein ohne über ein Visum zu verfügen.

4

Am 20.11.2017 stellten sie bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_3

Hierauf teilte der Antragsgegner den Antragstellern im Rahmen einer Vorsprache am 05.12.2017 mit, dass hierfür ein Visum erforderlich sei, welches nicht vorliege. Sie forderte die Antragsteller weiter auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens nach Ablauf der visumsfreien Aufenthaltszeit wieder zu verlassen.

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Dem kamen die Antragsteller nicht nach und bekräftigten mit Schreiben vom 04.01.2018 ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_4

Hierzu führten sie an, dass die Antragstellerin zu 1 einen geringen Integrationsbedarf habe, da sie sich sehr schnell in die hiesige Gesellschaft integrieren würde. Sie habe das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen und sei Friseurmeisterin. Daher sei von dem Erfordernis, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, abzusehen. Trotz Bemühungen habe sie sich noch nicht erfolgreich für einen Deutschkurs anmelden können.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_5

Die Antragsteller könnten auch nicht auf ein förmliches Visumsverfahren verwiesen werden, da sie als albanische Staatsangehörige mit ihren biometrischen Reisepässen von der Visumspflicht bei Kurzaufenthalten befreit seien. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen sollte, wäre von der Nachholung des Visumsverfahrens abzusehen, da dies aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar sei. Die Unzumutbarkeit resultiere aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 2 seit dem 27.11.2017 zur Schule gehe, erste Kontakte geknüpft habe und aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen würde. Dies sei mit Blick auf das Kindeswohl und der Befürchtung psychischer Schäden und in Anbetracht der ungewissen Länge des Visumsverfahrens unzumutbar. Die Antragstellerin zu 1 könne auch nicht alleine ausreisen, da sich die Trennung von der Mutter für den Antragsteller zu 2 ebenfalls negativ auf das Kindeswohl auswirken würde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_6

Mit Schreiben vom 07.01.2018 hörte der Antragsgegner die Antragsteller zu einer beabsichtigten Ablehnung der Anträge an. Dies begründete er vor allem mit dem fehlenden Visum und der Tatsache, dass Ausnahmetatbestände in diesem Fall nicht ersichtlich seien.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_7

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.04.2018 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sodann ab und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 24.04.2018 zu verlassen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_8

Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Antragsteller ohne das erforderliche Visum eingereist seien und auch nicht ausnahmsweise berechtigt gewesen seien, einen Aufenthaltstitel vom Bundesgebiet aus einzuholen – die Ehe der Antragstellerin zu 1 mit ihrem Ehemann sei nämlich bereits vor ihrer (letzten) Einreise in das Bundesgebiet geschlossen worden. Es fehle außerdem der Sprachnachweis für die Antragstellerin zu 1 und es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass besondere Umstände vorliegen, wonach eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar sei.

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Hiergegen haben die Antragsteller am 18.04.2008 Widerspruch erhoben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_9

Diesen begründen sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens damit, dass aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (im Folgenden: ARB 1/80) und eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes das Tatbestandsmerkmal der Sprachanforderungen in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel falle und damit für die Antragstellerin zu 1 keine Anwendung finde.

14

Da im Ablehnungsbescheid auf die Belange des Antragstellers zu 2 überhaupt nicht eingegangen worden sei, liege ein Ermessensausfall vor.

15

Ebenfalls am 18.04.2018 haben die Antragsteller beim Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_10

Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie das bisherige Vorbringen. Sie weisen außerdem darauf hin, dass zur Beurteilung der Dauer eines Visumsverfahrens auf die Verhältnisse in der Türkei abzustellen sei, da die Antragsteller dort vor ihrer Ausreise ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hätten.

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Sie beantragen,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18.04.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.04.2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_11

hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen und den Antragstellern hierüber eine Bescheinigung zu erteilen.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

die Anträge abzulehnen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_12

Auch der Antragsgegner wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass Art. 13 ARB 1/80 vorliegend unanwendbar sei, da kein ordnungsgemäßer Aufenthalt der Antragsteller vorliege, was indes Voraussetzung für eine Anwendung des Art. 13 ARB 1/80 sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_13

Von dem Visumserfordernis könne auch nicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 1.Alt. AufenthG abgesehen werden, da die Antragsteller wegen des Fehlens der Voraussetzungen § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_14

Die Nachholung des Visumsverfahrens sei weiter schon deswegen nicht unzumutbar, da die Antragsteller seit Dezember 2017 darüber informiert gewesen seien, dass ein Visum erforderlich sei, sodass sie schon längst einen Termin bei der zuständigen Botschaft hätten vereinbaren können. In Albanien sei die Bearbeitungszeit eines solchen Antrages mit 6-8 Wochen anzusetzen.

25

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

26

Die Anträge der Antragsteller bleiben sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.

27

Der Hauptantrag der Antragsteller ist zulässig aber unbegründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_15

Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_16

Im vorliegenden Fall ist - obwohl in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre - hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu gewähren.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_17

Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat für die Antragsteller eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels suspendierbar ist.

31

Diese belastende Rechtsfolge ergibt sich aus dem Wegfall der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_18

Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers bei Beantragung eines Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung hierüber als erlaubt, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_19

Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Antragsteller, die unstreitig am 20.10.2017 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich sowohl bei erstmaliger Antragstellung am 20.11.2017 wie auch zum Zeitpunkt der erneuten/ bestätigenden Antragstellung am 04.01.2018 rechtmäßig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Denn insoweit war die Frist des Anwendungsbereichs der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001), wonach auch albanische Staatsangehörige nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, befreit sind, noch nicht abgelaufen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_20

Damit kann offen bleiben, ob im Schreiben vom 04.01.2018 eine bloße Bestätigung eines bereits gestellten Antrages vom 20.11.2017 zu sehen oder dieser als neuer Antrag zu werten war.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_21

Die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG würde bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels wieder aufleben und dem vorläufigen Rechtsschutzziel der Antragsteller Genüge tun.

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Der Hauptantrag ist aber unbegründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_22

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier - gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind maßgeblich Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt sich danach eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, ist als weiteres Kriterium auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen, was für den Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges dessen Bestätigung zur Folge hat (OVG Schleswig Beschluss vom 19.02.2001 – 3 M 4/01 – S. 6 mwN.). Ist eine Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in diesem Sinne offensichtlich, so ist eine am Einzelfall orientierte weitere Interessenabwägung vorzunehmen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_23

Auch in den Fällen des § 81 Abs. 3 AufenthG, d. h. im Falle eines Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache, wird über die Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den allgemeinen Maßstäben entschieden, also im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache und den durch einen Sofortvollzug gegebenenfalls verursachten irreparablen Wirkungen (vgl. Samel in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, AufenthG, § 81, Rn 39).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_24

Ein Verpflichtungswiderspruch hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis entweder als rechtswidrig oder – bei Ermessensentscheidungen- als zweckwidrig erweist; der Antragsteller also einen Anspruch auf den abgelehnten Verwaltungsakt oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat.

40

Nach diesen Grundsätzen war dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_25

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners war vorliegend zwar weder hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 (a) noch des Antragstellers zu 2 (b) festzustellen, das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses ergibt sich indes aus der weitergehenden Interessenabwägung (2).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_26

1. a) Es ist nicht offensichtlich ersichtlich, ob die Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse haben und die Ablehnung insoweit rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzte.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_27

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte sich für die Antragstellerin zu 1 aus § 30 AufenthG ergeben. Hiernach ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Weiter sind auch in den Fällen des Ehegattennachzuges die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zu berücksichtigen (Sicherung des Lebensunterhalts, Passpflicht, fehlendes Ausweisungsinteresse, Identitätsklärung, Einreise mit dem erforderlichen Visum).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_28

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - nicht feststellen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_29

Es ist mangels Vorlage eines entsprechenden Nachweises schon nicht erkennbar, ob der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller tatsächlich über eine Niederlassungserlaubnis verfügt (und türkischer Staatsangehöriger und Ehemann/ Vater der Antragsteller ist).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_30

Es kann auch nicht beurteilt werden, ob ausnahmsweise von dem Erfordernis zumindest geringer Sprachkenntnisse, die bei der Antragstellerin zu 1 unstreitig nicht vorliegen, abgesehen werden kann. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Integrationsbedarf erkennbar gering wäre (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG), was in der Regel bei Personen anzunehmen ist, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie sich ohne staatliche Hilfe in das Leben der Bundesrepublik integrieren werden (BT-Drs. 16/6056, 175) – wenn also im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Absatz 2 IntV).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_31

Die Antragstellerin zu 1 beruft sich insoweit auf das Vorliegen eines handwerklichen Meistertitels, dessen Existenz nicht weiter nachgewiesen wird. Ebenfalls wird nicht dargelegt, warum die Antragstellerin zu 1 der Ansicht ist, dass sie ohne zumindest geringe Sprachkenntnisse diesen oder einen anderen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland in absehbarer Zeit wird aufnehmen können. Ohne diese entsprechende Tatsachengrundlage ist eine Prüfung des geltend gemachten geringen Integrationsbedarfs indes nicht möglich.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_32

Es kann ebenfalls nicht geprüft werden, ob die Antragsteller unter den Anwendungsbereich des sogenannten Assoziierungsabkommens zwischen der damaligen EWG und der Türkei aus dem Jahre 1963 und dessen Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 (ZP) sowie den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates aus dem September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) fallen. Zwar erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass über die sogenannten „Standstill“-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 und/oder Art. 41 ZP das Erfordernis des Nachweises geringer Sprachkenntnisse für die Antragstellerin zu 1 tatsächlich nicht gilt (siehe insoweit zu Art. 41 ZP: EuGH, Urteil vom 10.07.2014, C-138/13, dessen Erwägungen das Bundesveraltungsgericht auf Art. 13 ARB 1/80 überträgt: Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 4/14 – Rn. 14). Dem dürfte zumindest nicht entgegenstehen, dass sich die Antragsteller ohne einen Aufenthaltstitel im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, da das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung davon ausgeht, dass es insoweit nur auf die Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts des Stammberechtigten (also des Vaters/Ehemann der Antragsteller) ankommt (BVerwG, Urteil vom 06.11.2014, aaO- Rn. 15).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_33

Soweit die Antragsteller geltend machen wegen der türkischen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes/ Vaters als dessen Familienangehörige unter den Anwendungsbereich der Art. 13 ARB 1/80 und/oder Art. 41 ZP zu fallen und der Antragsgegner dies zunächst nicht bestreitet, so steht eine Einordnung dieses Vorbringens aber schon entgegen, dass keinerlei Nachweise oder Details zu der Arbeitnehmereigenschaft des Ehemannes/Vaters oder dessen Aufenthaltsstatus, namentlich der Niederlassungserlaubnis- vorliegen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_34

Es ist weiter nicht ersichtlich, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis -namentlich der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) und des Vorhandenseins ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG)– vorliegen, da weder Gehaltsnachweise noch Arbeitsverträge noch Mietverträge oder Ähnliches vorgelegt worden sind. Hierfür reichen insbesondere nicht die anlässlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller aus, da diese dem Antragsgegner nicht vorliegen und im übrigen auch nichts über die Art oder Dauerhaftigkeit des Beschäftigungsverhältnisses aussagen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_35

Da mangels Vorliegen der Niederlassungserlaubnis des Vaters bzw. Ehemannes auch nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, kann noch nicht beurteilt werden, ob ausnahmsweise von diesen Erfordernissen abgesehen werden kann (§ 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_36

Da die Tatbestandsvoraussetzungen von § 30 AufenthG nach all dem schon nicht bejaht werden können, konnte hier auch offen bleiben, ob der Antragsgegner sein ihm in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich des Absehens von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum fehlerfrei ausgeübt hat. Dies hätte er nur tun müssen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung- mit Ausnahme des Visumserfordernis- erfüllt wären. Denn nur in diesem Fall ist nach der ersten Alternative in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG überhaupt Ermessen auszuüben. Eine Ermessensausübung nach Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der zweiten Alternative (Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens) setzt ebenfalls voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zumindest im übrigen gegeben sind, was hier wie gezeigt nicht feststellbar ist.

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Es ist entgegen der Ansicht der Antragsteller hier auch nicht davon auszugehen, dass ein Visum zur Einreise nicht erforderlich gewesen sei.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_37

Grundsätzlich bedürfen Ausländer für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eines Visums, § 4 Abs.1 AufenthG. Die ausnahmsweise visumsfreie Einreise der o. g. EG-VisaVO gilt ausweislich des Wortlauts des Art. 1 Abs. 2 nur für Kurzaufenthalte von maximal 90 Tagen. Die Antragsteller beabsichtigten aber offensichtlich bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise, dauerhaft zu bleiben. Hierzu bedürfen sie eines Visums zum Familiennachzug (§ 5 Abs. 2 S.1 Nr. 1 AufenthG)– denn Einreise ohne „erforderliches“ Visum bedeutet nicht automatisch formell illegale Einreise.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_38

Die Antragsteller waren auch nicht berechtigt, ihren Aufenthaltstitel ausnahmsweise vom Bundesgebiet aus zu beantragen. Nach § 39 S. 1 Ziff. 3 AufenthV kann ein Ausländer zwar einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, da die Hochzeit der Antragstellerin zu 1 bereits vor ihrer Einreise erfolgte.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_39

Ob die Antragsteller wegen der Anwendung des o. g. Assoziierungsabkommens ausnahmsweise von der Visumspflicht befreit wären (§ 4 Abs. 1 Satz 1 2.HS AufenthG) kann hier offen bleiben, da (bislang) nicht ersichtlich, ist dass dies auf die Antragsteller anwendbar wäre (s. o.).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_40

b) Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Antragsteller zu 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Einen solchen kann er als minderjähriges Kind im Rahmen des § 32 AufenthG geltend machen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_41

Hiernach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Da mangels Darlegung durch die Antragsteller weder feststellbar ist, ob seine Eltern gemeinsam für ihn sorgeberechtigt sind, ob der Ehemann der Mutter überhaupt sein Vater ist, noch ob seine Mutter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, kann zu einem Anspruch des Antragstellers zu 2 auf Kindernachzug nichts festgestellt werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_42

Dass der Antragsgegner die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller zu 2 überhaupt nicht begründet hat, was mit Blick auf das Begründungserfordernis aus § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) AufenthG schon problematisch ist, kann dahinstehen. Denn Streitgegenstand in Verpflichtungskonstellationen ist nicht die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung sondern das Bestehen eines Anspruchs (zB. BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 – 4 C 33/13).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_43

Das Gericht war auch nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Antragsteller die Vielzahl fehlender Nachweise in diesem Eilverfahren nachreichen, da die Antragsteller hierzu schon nichts ausreichend glaubhaft gemacht haben.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_44

Dabei ergibt sich das (Mindest-)Erfordernis der Glaubhaftmachung im Eilverfahren aus den Regelungen zum zivilprozessualen Eilverfahren (§ 920 Abs. 2 ZPO), die über § 173 VwGO entsprechende Anwendung finden. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer nicht nur für Eilverfahren nach § 123 VwGO, für die das Gesetz die entsprechende Pflicht zur Glaubhaftmachung über einen Verweis in § 123 Abs. 3 VwGO explizit normiert. Dies gilt vielmehr auch für hier vorliegende Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (mwN: Kopp/Schenke, VwGO Komm, § 80 Rn. 125 und Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO § 80 Rn. 403-408; ist, VG Sigmaringen, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 7 K 2123/14 –, Rn. 21, juris und VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008 – B 1 S 08.319 –, Rn. 47, juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Untersuchungsgrundsatz aus § 86 VwGO gilt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann und muss aber der Eilcharakter und die damit in der Regel einhergehende Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine besonderen Berücksichtigung finden, so dass hier den Mitwirkungspflichten der Antragsteller eine besondere Bedeutung zukommt. Nach ganz herrschender Meinung führt all dies dazu, dass der Untersuchungsgrundsatz in diesen Fallgestaltungen als Mindestgrenze eine summarische Prüfung insbesondere der Sachlage erfordert aber auch ausreichen lässt, woraus sich die genannten Einschränkungen an die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung ergeben (mwN: Kopp/Schenke, aaO).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_45

Angesichts der Vielzahl der noch fehlenden Unterlagen und Nachweise und dem Bedürfnis danach, Verfahren über die Legalität eines Aufenthaltes eines Ausländers möglichst zeitnah voranzutreiben (§§ 1 und 58 AufenthG), war das Gericht nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (siehe allgemein zu den Anforderungen an eine Sachverhaltsaufklärung in gerichtlichen Eilverfahren z. B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. April 2014 – 1 BvR 3121/13 –, Rn. 19 und 21, juris).

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2. Aufgrund der Ergebnislosigkeit dieser Evidenzkontrolle war sodann eine (weitere) Interessenabwägung vorzunehmen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_46

Dabei war zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass bei Ablehnung dieser Eilrechtsanträge die Ausreisepflicht der Antragsteller vollziehbar würde. Die Antragsteller haben vor gut einem halben Jahr bereits einen Wechsel ihrer Lebensumstände zu kompensieren gehabt. Zu berücksichtigen war weiter, dass die behauptete Ehe und Familie der Antragsteller mit dem Ehemann bzw. Vater grundrechtlich durch Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) zu schützen sind.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_47

Diesem Aussetzungsinteresse steht jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Steuerung der Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland entgegen, welche maßgeblich durch das Visumserfordernis durchgesetzt wird. Dieses Interesse ist besonders hoch zu gewichten und kann nur ausnahmsweise gegenüber Bleibeinteressen von Ausländern ohne Anspruch auf Aufenthaltstitel verdrängt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das „Herausreißen“ aus dem gewohnten Lebensumfeld durch eine Ausreise ist regelmäßige Folge der Einreise ohne geklärten Aufenthaltsstatus und muss von den Antragstellern hingenommen werden. Es ist auch weder dargelegt noch nachvollziehbar, dass sich die „Integration“ insbesondere des Antragstellers zu 2 in dem knappen halben Jahr seines Aufenthalts schon derart verfestigt hat, dass mit massiven psychischen Problemen zu rechnen wäre, wenn der Aufenthalt beendet würde - ein bloßer Schulbesuch reicht hierfür, insbesondere angesichts zu erwartender anfänglicher Sprachprobleme, nicht aus.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_48

Grundsätzlich ist es auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08). Dies gilt insbesondere auch für den Antragsteller zu 2, der als 13-jähriger offensichtlich in der Lage ist, zu begreifen, dass die Trennung von seinem Vater für die Zeit des Verwaltungsverfahrens nur eine vorübergehende sein wird und in diesem Zeitraum auch durchaus durch Besuche und/oder Kommunikation über Telefon/ Skype o. ä. zur Erhaltung der familiären Lebensgemeinschaft möglich und tauglich sind. Dies dürfte darüber hinaus auch schon vor Einreise der Antragsteller so gelebt worden sein (müssen).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_49

Im Ergebnis kommt es damit auch nicht darauf an, ob die Antragsteller sodann nach Albanien oder in die Türkei ausreisen würden, und von wo sie die begehrten Aufenthaltstitel dann beantragen würden.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_50

Der nach Ablehnung des Hauptantrages zu entscheidende Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Denn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist unstatthaft, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre. Dies ist hier wie gezeigt der Fall.

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Nach alldem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-05-25/11-b-64-18#rd_51

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam es damit nicht mehr an.