Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 4 Teilnahmeberechtigung
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 – 11 S 208/13Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 10.10.2012 – 4 K 2777/11Zitiert von 1
- VG Freiburg, 20.11.2009 – 3 K 2052/09
- OVG Sachsen, 08.10.2020 – 3 B 186/20Erteilung einer Duldung zum Abwarten des Visumverfahrens im Inland wegen pandemiebedingter Reisebeschränkungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Arnsberg, 07.09.2017 – 10 K 2390/16
- VG Saarland Saarlouis, 28.09.2010 – 10 K 46/10
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 26.02.2020 – 10 K 4384/19
- VG Schleswig, 25.05.2018 – 11 B 64/18
- VG Saarland Saarlouis, 22.11.2010 – 10 L 2111/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 IntV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4#abs-1 (1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4#abs-2 (2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4#abs-3 (3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4#abs-5 (5) (weggefallen)