§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Stand: 24.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/1#abs-1 (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
Wird zitiert von 232 Entscheidungen zu § 1 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 23.11.2021 – 1 K 3409/20Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2011 – 11 S 1929/11Zitiert von 11
- OVG Schleswig, 14.05.2025 – 6 LB 16/24
- VG Aachen, 04.10.2017 – 4 L 1354/17
- OVG NRW, 20.11.2015 – 18 B 665/15Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes; Notwendigkeit einer Feststellung nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 03.07.2012 – 11 LA 150/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 04.08.2026 – 2 K 2906/24Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für den Ehegatten einer Unionsbürgerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.04.2026 – 18 B 378/26
- VG Hannover, 06.03.2026 – 5 B 11157/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 173)
BGBl. 2025 I Nr. 173
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01.11.2023 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.