Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich – wie auch in den Parallelverfahren und – gegen die Inanspruchnahme für die Kosten einer Ersatzvornahme.
Der Kläger betrieb auf den Flurstücken und der Flur , Gemarkung S_____, firmierend als „B_____, Transporte-Baustoffhandel-Abrisse“ den Sandtagebau S_____. Die vorgenannten Flurstücke umfassen die Fläche des Tagebaus sowie die angrenzende Nutzungsfläche.
Am genehmigte das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) einen Abschlussbetriebsplan, in dessen Geltungsbereich gemäß Punkt 4.1.3 der Richtlinie für die Wiedernutzbarmachung bergbaulich in Anspruch genommener Flächen der Einbau mineralischer Reststoffe (gem. AVV die Abfälle „Boden und Steine“ [17 05 04, 20 02 02] und „Baggergut“ [17 05 06]) gestattet wurde.
In den Jahren und brachte der Kläger auf dem streitgegenständlichen Grundstück Materialien zur Ablagerung, die nach dem Abschlussbetriebsplan nicht zulässig waren. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft P_____ und des LBGR erfolgten in den Jahren und Untersuchungen auf dem Gelände mittels Baggerschürfen zur Überprüfung der tatsächlich eingebauten Materialien. Im Ergebnis dieser Untersuchungen wurden insgesamt drei Vergrabungsabschnitte (Vergrabungsabschnitte A, B, C) ermittelt. Während sich die Vergrabungsabschnitte A und B innerhalb der Rissgrenzen des Abschlussbetriebsplanes und somit in der Zuständigkeit des LBGR befinden, ist die Fläche der Vergrabung C außerhalb des bergrechtlich genehmigten Bereiches belegen.
Am wurde der Kläger aufgrund der nicht genehmigten Abfallentsorgung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die er verbüßte (LG P_____, [, StA P_____]). Im wurde gegen den Kläger ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet.
In den Jahren und veranlassten der Beklagte und das LBGR Untersuchungen zur Erarbeitung einer Gefährdungsabschätzung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Aufgabenstellung waren die horizontale und vertikale Abgrenzung der Abfallvergrabungen im Gelände sowie die qualitativen und quantitativen Untersuchungen der Abfälle mit Ermittlung des Schadstoffpotentials.
Zur Schadstoffsituation liegen folgende Unterlagen vor:
Bericht zur Untersuchung von Abfallproben von der Deponie S_____ (Bericht Nr. 00080681) der P_____ GmbH vom ,
Prüfbericht der S_____ GmbH vom ,
Auswertung der Erstbeprobung der Grundwassermessstellen. S_____. – Rd.-Ing. S_____ Ingenieurgesellschaft mbH in T_____, ,
Gefährdungsabschätzung – Orientierende Untersuchungen – Tagebau S_____, G_____, S_____ und K_____ GbR, / ,
Prüfberichte Nr. vom und vom , Entnahme von Grundwasserproben sowie Durchführung der Analytik, G_____-Standort S_____,
Untersuchungen der Abfallablagerungen, T_____ PartG, ,
Aktualisierte Gefährdungsabschätzung, G_____, S_____ und K_____ GbR, .
Für sämtliche Vergrabungsabschnitte wurde eine vergleichbare Zusammensetzung und Art der vergrabenen Abfälle festgestellt. Im Rahmen der Untersuchungen wurden folgende Abfallarten bzw. anthropogen beeinflusste Stoffe auf dem Grundstück vorgefunden:
Mineralische Bodenmaterialien, die entweder als randliche Wälle aufgehaldet oder als Haufwerke angelegt wurden,
Mineralische Baurestmassen (Beton-, Asphalt-, Ziegelbruchstücke bzw. Bauschuttgemische), angelegt als Einzelhaufwerke,
Kunststoffabfälle aus unterschiedlich zerkleinerten Verpackungs- und Produktresten aus dem häuslichen und gewerblichen Bereich; diese enthielten neben Kunststoffabfällen z.T. geschreddertes Holz und organische Schlammanteile.
Durch die vergrabenen Abfälle wurden der Boden sowie das Grundwasser mit Schwermetallen (Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co, Cu, Ni, Hg, Sn, Zn), Mineralölkohlenwasserstoffen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) nachhaltig geschädigt.
Mit Anordnung vom gab der Beklagte dem Kläger auf, zur Beseitigung der von ihm eingebrachten Abfälle einen Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 BBodSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 BBodSchG vorzulegen. Nach Ablauf der in der Anordnung festgesetzten Frist erfolgte die Erarbeitung des Sanierungsplans nach § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG durch den Beklagten. Nach dem Sanierungsplan sollte die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des LBGR (Vergrabungsabschnitte A und B) und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (Vergrabungsabschnitt C) als Gesamtmaßnahme zeitlich parallel erfolgen. Die im Untergrund vergrabenen Abfälle sollten vollständig entfernt werden, sodass die fortlaufenden Emissionen von Schadstoffen in die Schutzgüter Boden und Grundwasser beendet würden. Aus dieser Forderung wurden in Ziffer 1.2 des Sanierungsplans für den Vergrabungsabschnitt C im Rahmen der Sanierung folgende Einzelmaßnahmen abgeleitet:
Baufeldfreimachung unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen und forstlichen Belange,
Aushub, Abfuhr und Entsorgung der kompakt abgelagerten Abfälle („Abfallnester“),
Aushub und Bereitstellen der in mehreren Lagen abgelagerten Abfälle vor Ort (Sand-/Abfallgemisch),
Aufnahme, Behandlung/Kassierung und Trennung der mineralischen Fraktion (Boden) von der organischen Fraktion (Abfälle),
Fachgerechte Entsorgung der Abfälle außerhalb des Standortes in eine für die Abfälle zugelassene Entsorgungsstelle,
Verwertung der mineralischen Absiebfraktion vor Ort im Zusammenhang mit der Sicherung des Vergrabungsabschnittes A,
Verfüllen der Aushubgruben mit vor Ort lagerndem Boden (ehemalige Wallmaterialien, Bodenhaufwerke),
Renaturierung der Flächen unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen und forstlichen Belange.
Die Gesamtkosten der Sanierung wurden in Ziffer 5.2.3. des Sanierungsplans auf 2.062.420,00 EUR netto geschätzt.
Unter dem 21. Dezember 2018 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Anordnung:
1. „Der in der Anlage 1 der vorliegenden Anordnung beiliegende Sanierungsplan wird hiermit erlassen und ist gegenüber Ihrem Mandanten zu dulden. Dieser Sanierungsplan umfasst den Geltungsbereich des Flurstücks der Flur , Gemarkung S_____, der sich außerhalb der Abgrenzung des Abschlussbetriebsplanes des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg – LGBR Brandenburg (Gesch.-Z.: vom ) befindet und in dem durch Ihren Mandanten Abfälle in den Untergrund abgelagert wurden. Die genaue Lage der Abfallvergrabungen ist diesem Sanierungsplan zu entnehmen.
2. Der in 1. bezeichnete Sanierungsplan wird hiermit gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärt. Der für verbindlich erklärte Sanierungsplan schließt die im Rahmen des Einvernehmens aufgestellten Forderungen anderer die Sanierung betreffender zuständigen Behörden mit ein.
4. Zum Nachweis einer fristgemäßen Umsetzung des Sanierungsplans gebe ich Ihnen auf:
[…]
e. für die unter Kapitel 4.2 aufgeführte Teilleistung „Sanierung des Vergrabungsabschnittes C“ innerhalb einer Frist von 50 Wochen nach Zustellung dieser Anordnung die Beauftragung eines Fachbetriebes nachzuweisen
f. für die unter Kapitel 4.2 aufgeführte Teilleistung „Sanierung des Vergrabungsabschnittes C“ innerhalb einer Frist von 88 Wochen nach Zustellung dieser Anordnung die Fertigstellung nachzuweisen.
Die Beschreibungen der Leistungen ergeben sich aus dem Sanierungsplan gemäß Kapitel 4, die Fristen zum Nachweis der Umsetzung ergeben sich aus dem Sanierungsplan gemäß dem Kapitel 6.
5. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird angeordnet.
[…]
9. Für den Fall, dass Sie den Forderungen unter 4.e nicht oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der genannten Frist entsprechen, drohe ich Ihnen hiermit gemäß §§ 15 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) die Festsetzung der Ersatzvornahme an.“
Der Sanierungsplan lag der Ordnungsverfügung vom als Anlage bei.
Der Kläger erhob gegen die Anordnung vom keinen Widerspruch. Nach der Feststellung, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten worden war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom die Ersatzvornahme fest. Auch hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Der Beklagte und das LBGR trafen am die „Vereinbarung zur Sicherung und Sanierung Kiessandtagebau S_____ und angrenzender Nutzungsfläche“. Hiernach waren die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des LBGR (Vergrabungsabschnitt B) und des Beklagten (Vergrabungsabschnitt C) aufgenommenen Abfälle von dem jeweils zuständigen Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Entsorgungsleistungen sollten nach dem Anfall von zu entsorgendem Abfall (in t) in der jeweiligen Zuständigkeitsfläche verrechnet werden. Sonstige durchgeführte Leistungen (z.B. Baustelleneinrichtung, Betreiben der Aufbereitung, Erdarbeiten) sollten anteilig entsprechend der mit Abfall belegten Fläche verrechnet werden.
Die Durchführung der Ersatzvornahme begann am . Die aufgelaufenen Kosten machte der Beklagte gegenüber dem Kläger abschnittweise geltend. Unter dem erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger den – im Parallelverfahren streitgegenständlichen – Leistungsbescheid, mit dem er vom Kläger die Erstattung eines bis dahin durch die Fremdunternehmerin D_____ Bauleistungen GmbH (D_____) gegenüber dem Beklagten in Rechnung gestellten Teilbetrages für die Sanierung der Vergrabungsabschnitte B und C forderte.
Die Fremdunternehmer D_____ und L_____ (L_____) stellten dem Beklagten in den Jahren und in 22 weiteren Einzelrechnungen Bauleistungen in Rechnung. Der Beklagte ließ sich die Rechnungsbeträge auf Grundlage der Vereinbarung vom anteilig durch das LBGR erstatten. Insoweit wird auf Band 1 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Bl. 108 f. verwiesen.
Mit dem hier angefochtenen Leistungsbescheid vom (AZ: ) forderte der Beklagte daraufhin den Kläger zur Zahlung der insoweit und damit aus den o.g. 22 Einzelrechnungen aufgelaufenen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 3.509.216,23 EUR auf.
Den Widerspruch des Klägers vom gegen diesen Leistungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom (AZ: ) zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die durch das beauftragte Unternehmen entstandenen Kosten seien verhältnismäßig und sachlich angemessen. Der Zuschlag an die D_____ sei nach öffentlicher Ausschreibung gemäß VOB/A als günstigstes Angebot für die Ausführung der Teilleistung „Sanierung des Vergrabungsabschnitts C“ gemäß den Ausschreibungsunterlagen erfolgt. Die Leistungen seien entsprechend dem vorliegenden Preisspiegel marktüblich. Die voraussichtlichen Kosten der angedrohten Ersatzvornahme seien im Sanierungsplan unter Kapitel 5 aufgeführt gewesen. Die im Leistungsbescheid erhobenen Kosten bezögen sich auf die Vollstreckung des Anteils der Maßnahme, die durch den Beklagten getragen worden seien.
Der Kläger hat am Klage erhoben. Er trägt vor, das im eröffnete Insolvenzverfahren stehe der nunmehr geltend gemachten Forderung entgegen. Der Beklagte habe Ansprüche gegen den Kläger im Frühjahr angemeldet und am zurückgenommen. Es habe dem Beklagten, dem die illegale Abfallentsorgung seit den Jahren / bekannt gewesen sei, oblegen, die vermeintliche Forderung bereits im Insolvenzverfahren anzumelden bzw. schon vorher Maßnahmen zu ergreifen, um den Anspruch zu sichern. Bereits im Jahr seien Ansprüche bezifferbar gewesen. Der Beklagte habe die betroffenen Gemeinden im Vorfeld der vom Kläger angemeldeten Privatinsolvenz im Jahr unterstützt. Das Zuwarten bis zur Anordnung der Ersatzvornahme von über 14 Jahren habe zudem dazu geführt, dass sich die Preise erheblich erhöht hätten.
Die mit dem angefochtenen Bescheid in Rechnung gestellten Arbeiten seien ersichtlich nicht durchgeführt worden. Es habe lediglich eine Umlagerung der Abfälle stattgefunden. Die ehemals auf dem Bereich C befindliche Betonplatte sei geschreddert worden; im Bereich C seien die Randwälle abgetragen und als nummerierte Haufwerke im östlichen und nordöstlichen Bereich des Geländes abgelagert worden, der bislang nicht mit Abfällen kontaminiert gewesen sei. Die auf dem Grundstück weiter lagernden Mischabfälle hätten das gleiche Volumen wie der mit der Maßnahme sanierte Wall. Ausweislich der seinerzeitigen Beprobungen seien seitens des Klägers im Wesentlichen die Materialien eingebaut worden, die nunmehr sichtbar auf dem Grundstück lagerten. Die Grundwassermesspunkte seien zurückgebaut worden, sodass nunmehr nicht mehr nachgewiesen werden könne, dass durch die vermeintlich fachgerechte Sanierung weiter lagernde Abfälle mögliche schädliche Auswirkungen hätten.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom , AZ: , in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , AZ: , aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe die in Rede stehenden Ansprüche im Insolvenzverfahren nicht geltend machen können, da sie erst nach der Durchführung der Ersatzvornahme bezifferbar gewesen seien. Sämtliche im Vergrabungsabschnitt C angefallenen Abfälle seien allgemeinverträglich entsorgt worden. Aus der Behandlung der Boden-/Abfallgemische gewonnene mineralische Anteile seien in Gänze chemisch untersucht worden. Entsprechend der analytischen Ergebnisse seien Materialien direkt in die Baugruben verfüllt worden oder zur Profilierung des Sanierungsbereiches A vorgesehen. Der nicht vor Ort verwertbare Anteil der mineralischen Abfälle sei ordnungsgemäß abgefahren worden. Die Sanierungsziele seien nachweislich erreicht worden. Hierbei seien insbesondere die Regelungen der § 13 Abs. 5 BBodSchG sowie § 5 Abs. 6 BBodSchG beachtet und gewährleistet worden.
Der Kläger habe bis erklärt, dass er die Sanierung selbst durchzuführen beabsichtige. Die im Jahr durch das Landeskriminalamt durchgeführten Baggerschürfe und analytischen Untersuchungen hätten einzig dem Zweck gedient, die Umweltstraftat des Klägers nachzuweisen. Die konkrete Lage im Untergrund, die vollständige Menge der im Gelände vergrabenen Abfälle sowie die umfassende Erfassung der Umweltgefahren für betroffene Schutzgüter seien nicht Gegenstand dieser Untersuchungen gewesen. Wesentliche Erkenntnisse zur Abfallmenge und den Schadstoffgehalten hätten erst im Zuge der in den Jahren und veranlassten Untersuchungen gewonnen werden können. Nur auf Grundlage dieser Erkenntnisse hätten der Sanierungsplan mit Kostenabschätzung sowie die Ausschreibungsunterlagen für die Ersatzvornahme erarbeitet werden können.
Hinsichtlich der derzeit im Sanierungsbereich bereitgestellten und behandelten mineralischen Fraktionen sei Folgendes festzustellen: Die Gesamtsanierung erfolge in zwei Teilen. Die bis in das Grundwasser eingebrachten Kunststoffabfälle innerhalb der Vergrabungsabschnitte B und C seien als 1. Teil im Zeitraum bis mittels Komplettaushub saniert worden. Der 2. Sanierungsteil umfasse den Vergrabungsabschnitt A, wo die Abfälle nicht in das Grundwasser einbänden und mittels einer mineralischen Abdichtung, bestehend aus vor Ort gewonnenen und somit grubeneigenen Geschiebemergel, gesichert würden. Dieser Sanierungsteil erfolge in der Zuständigkeit des LBGR und sei für / vorgesehen. Somit sei die Gesamtsanierung noch nicht abgeschlossen. Die von der Klägerseite angesprochenen Materialien stammten aus der Absiebung (Kassierung mit Windsichtung) der im 1. Teil aufgenommenen Boden-/Abfallfraktionen und bestünden aus einem Sand-/Lehmgemisch mit wechselnden Störstoffanteilen (sogenannte „Mittelfraktion“ aus der Kassierung). Während die Feinfraktion (Siebboden) nach analytischem Nachweis der Schadlosigkeit vor Ort wieder habe verfüllt werden können und die Abfallfraktion ordnungsgemäß entsorgt worden sei, werde die von der Klägerseite angesprochene Mittelfraktion vor Ort als Profilierungsmaterial verwertet; derzeit lagere diese auf dem Baufeld. Die Mittelfraktion werde unterhalb der mineralischen Dichtung zur Profilierung des Vergrabungsabschnittes A eingebaut. Die Materialien seien chemisch untersucht worden; die entsprechenden Prüfberichte lägen vor. Die Behauptung der Klägerseite, die auf dem Sanierungsgelände zur Verwertung vorgelegte Mittelfraktion aus der Kassierung des Abfall-/Bodengemisches habe die gleiche Menge wie die ausgehobenen Abfälle unterhalb der Wälle, sei unzutreffend. Laut Schlussrechnung, Aufmaßen und Kostenkontrollen seien insgesamt 38.326,45 m³ Abfallvergrabungen aufgenommen worden. Davon seien 21.912,52 m³ Abfall-/Bodengemische (jeweils ohne Berechnung des Auflockerungsfaktors) gewesen. Die derzeit im Baufeld vorgelegte Menge an Mittelfraktion betrage ca. 10.000 m³. Im Übrigen seien im Rahmen der Sanierung ca. 22.000 m³ (ca. 11.000 t) Kunststoffabfälle ausgegraben, vor Ort separiert und ordnungsgemäß entsorgt worden. Durch den Einsatz der Kassieranlage sei eine deutliche Kostenersparnis erzielt worden, da die abfallfreie Feinfraktion vollständig innerhalb der Baugruben habe wiederverfüllt werden können und die Mittelfraktion innerhalb des Vergrabungsabschnitts A als Profilierungsmaterial habe verwertet werden können. Eine kostenintensive Entsorgung dieser mineralischen Materialien habe somit vermieden werden können. Ebenso würden erhebliche Kosten durch die Gewinnung des Geschiebemergels vor Ort bzw. durch den Einsatz dieser Materialien als Dichtungsschicht im Sanierungsabschnitt A eingespart. Die im Zuge der Sanierungsarbeiten notwendigerweise zurückgebauten Grundwassermessstellen würden nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme Teil 2 (Vergrabungsabschnitt A) neu errichtet, da die weitere Grundwasserbeobachtung Teil der Gesamtmaßnahme sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren und sowie auf den Inhalt des im Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten (19 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angegriffene Leistungsbescheid vom (AZ: ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (AZ: ) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 32 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Danach werden die Kosten der Ersatzvornahme von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar. Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG (vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 6 K 1180/10 -, juris Rn. 31 ff., m.w.N.).
Der Kläger kann zunächst die Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides nicht unter Berufung auf Vorschriften über die formelle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten beanspruchen.
Der Leistungsbescheid ist durch die gemäß § 32 Abs. 3 VwVGBbg zuständige Behörde, nämlich die Vollstreckungsbehörde gem. § 26 Abs. 1 VwVGBbg, erlassen worden. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 VwVGBbg werden die Kosten der Ersatzvornahme von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben. Nach § 26 Abs. 1 VwVGBbg wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Verwaltungsakt, mit dem eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die ihn erlassen hat
Auch die vorliegend unstreitig unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG; vorliegend stets i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg - VwVfGBbg -) rechtfertigt nicht die begehrte Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides. Zwar war die Anhörung nicht von vornherein entbehrlich, da es sich bei dem Leistungsbescheid nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handelt. Allerdings kann gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei gebundenen Entscheidungen liegt die offensichtliche Nichtbeeinflussung regelmäßig vor, weil aus normativen Gründen für die hypothetische Sachentscheidung zwingend eine rechtmäßige Vorgehensweise und damit die offensichtliche Nichtbeeinflussung zu unterstellen ist, obwohl faktisch mitunter eine andere, also rechtswidrige Entscheidung nicht ausgeschlossen sein mag. Nur ganz ausnahmsweise erscheint hier eine Beeinflussung möglich, indem etwa der Betroffene im Fall einer ordnungsmäßigen – tatsächlich jedoch unterlassenen – Anhörung entscheidungserheblich hätte reagieren können (Schoch/Schneider VwVfG, Stand: Mai 2025, § 46 Rn. 51).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Voraussetzungen des § 46 VwVfG gegeben, sodass es keiner abschließenden Klärung bedarf, ob – wofür vorliegend Überwiegendes spricht – der Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren ohnehin geheilt worden ist. Denn die Verletzung der Anhörungsverpflichtung gem. § 28 VwVfG stellt einen Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG dar und führt nicht zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG. Die Entscheidung, die Kosten der Ersatzvornahme gegen den Pflichtigen festzusetzen, ist eine gebundene Entscheidung; Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer ordnungsmäßigen Anhörung entscheidungserheblich hätte reagieren können, sind nicht ersichtlich.
Der angefochtene Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Voraussetzung der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist zunächst, dass diese ihrerseits rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100/96 -, juris Rn. 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. April 2008 - 11 A 1386/05 -, juris Leitsatz). Die Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 2, 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg. Ihre Rechtmäßigkeit hängt davon ab, dass ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung, die bereits mit dem Verwaltungsakt auf Vornahme der Handlung verbunden werden kann, vorliegen. Darauf, ob der auf die Vornahme der Handlung gerichtete Verwaltungsakt und die Androhung der Ersatzvornahme rechtmäßig waren, kommt es, wenn sie nicht nichtig und auch nicht mehr anfechtbar sind, nicht an. Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und damit auch der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2005 - 11 B 03.1818 -, juris Rn. 12, m.w.N.). Ist ein Verwaltungsakt indes wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung auch bei Unanfechtbarkeit der Grundverfügung aus. Denn die für Einleitung und Durchführung der Verwaltungsvollstreckung erforderliche konkrete Feststellung, dass der Pflichtige seine Verpflichtung aus dem Verwaltungsakt noch nicht erfüllt hat, ist nur bei einem inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt möglich (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 14 ME 55/22 -, juris Rn. 12).
In Anbetracht dieser Maßgaben erweist sich die Ersatzvornahme als rechtmäßig. Die Anordnung des Beklagten vom stellt eine im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme unanfechtbare Grundverfügung im Sinne des § 2 Nr. 1 VwVGBbg dar. Die Anordnung vom sieht in Ziffer 1. die Verbindlichkeitserklärung hinsichtlich des Sanierungsplanes gem. § 13 Abs. 6 BBodSchG vor. Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. Landmann-Rohmer, Umweltrecht, BBodSchG, § 13, Rn. 24). Die Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG hat im Umfang der dort genannten Regelung Konzentrationswirkung und kann nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG auch mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die im Sanierungsplan beschriebenen Maßnahmen werden in Verbindung mit den von der Behörde vorgenommenen Abänderungen und auferlegten Nebenbestimmungen Inhalt des Verwaltungsaktes (VG Würzburg, Urteil vom 19. November 2002 - W 4 K 01.887 -, juris Rn. 35). In Ziffer 2 wurde dem Kläger gemäß §§ 10, 4 Abs. 3 BBodSchG aufgegeben, die erforderlichen Maßnahmen aus dem in 1. genannten Sanierungsplan innerhalb von 88 Kalenderwochen nach Zustellung dieses Bescheids vollständig umzusetzen. Unter Ziffer 4. e. der Anordnung vom wurde dem Kläger aufgegeben, zum Nachweis einer fristgemäßen Umsetzung des Sanierungsplanes für die unter 4.2 aufgeführte Teilleistung „Sanierung des Vergrabungsabschnittes C“ innerhalb einer Frist von 50 Wochen nach Zustellung der Anordnung die Beauftragung eines Fachbetriebes nachzuweisen.
Nachdem der Kläger gegen die Anordnung des Beklagten vom keinen Widerspruch erhoben hat, sind die vorgenannten Regelungen unanfechtbar geworden.
Sie genügen auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG. Hiernach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu gehört neben der Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also berechtigt oder verpflichtet werden soll, vor allem auch die bestimmte Angabe dessen, was vom Pflichtigen erwartet wird, mithin eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Beschreibung der Ordnungs- bzw. Leistungspflicht. Insbesondere mit Blick auf ihren materiellen Regelungsgehalt erweist sich die Anordnung vom als hinreichend bestimmt. Denn nach den detaillierten Ausführungen im Sanierungsplan kann für den Kläger kein vernünftiger Zweifel bestanden haben, welche Pflichten ihm mit der Grundverfügung auferlegt worden sind. Soweit im Sanierungsplan vereinzelt offenbar versehentliche Falschbezeichnungen der Flurstücke ( und statt und , vgl. S. 4 des Sanierungsplans) und des Standortes (M_____ statt S_____, vgl. S. 30 des Sanierungsplans) erfolgt sind, stehen diese der Bestimmtheit nicht entgegen. Denn aus dem Kontext ist zweifelsfrei ersichtlich, dass tatsächlich die Flurstücke und sowie der Standort S_____ gemeint sind.
Die Ersatzvornahme wurde in der unanfechtbaren Anordnung vom wirksam angedroht (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVGBbg). Insbesondere genügt auch die Androhung dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG. Denn aus ihr geht unzweifelhaft hervor, dass dem Kläger für den Fall, dass er den Forderungen unter 4.e., wonach er zum Nachweis der fristgerechten Umsetzung des Sanierungsplanes für die unter Kapitel 4.2 aufgeführte Teilleistung „Sanierung des Vergrabungsabschnittes C“ innerhalb einer Frist von 50 Wochen nach Zustellung dieser Anordnung die Beauftragung eines Fachbetriebes nachzuweisen hat, nicht oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der genannten Frist entspreche, die Festsetzung der Ersatzvornahme angedroht wird. Dagegen, dass der Beklagte hiermit nicht die Ersatzvornahme selbst, sondern deren Festsetzung angedroht hat, ist nichts zu erinnern. Zwar sieht das brandenburgische Verwaltungsvollstreckungsrecht die Festsetzung als zweite Stufe zwischen Androhung und Anwendung des Zwangsmittels nur für den Fall des Zwangsgeldes vor (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg), während das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach Androhung ohne vorherige Festsetzung angewendet werden kann. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Ersatzvornahme zwingend ohne vorherige Festsetzung angewendet werden muss. Die – im Bundesrecht weiterhin vorgesehene – Festsetzung der Ersatzvornahme besteht in der Feststellung, dass die Anwendung von Zwang nunmehr zulässig ist, und in der verbindlichen Bestimmung, dass diese im Wege der Ersatzvornahme zu geschehen hat. Die vorherige Festsetzung bietet dem Pflichtigen somit eine zusätzliche Schutzmöglichkeit (Engelhardt/App/Schlatmann, 13. Aufl. 2025, VwVG § 14 Rn. 3), von der der Kläger vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Dass der Beklagte vorliegend die Ersatzvornahme entsprechend der Androhung zunächst festgesetzt und insoweit diese zusätzliche Schutzmöglichkeit im Verfahren vorgesehen hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, belastet den Kläger ebenso wenig wie die – folgerichtig – auf die Festsetzung gerichtete Androhung.
Auch der angefochtene Leistungsbescheid selbst ist nicht mit Blick auf eine mögliche Unbestimmtheit materiell rechtswidrig. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass der Kläger zu Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 3.509.216,23 EUR herangezogen wird. Ist einem Leistungsbescheid eindeutig zu entnehmen, dass der Pflichtige zu Kosten einer Ersatzvornahme in bestimmter Höhe herangezogen wird, reicht dies für die Bestimmtheit des Kostenbescheides aus (vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 6 K 1180/10 –, juris Rn. 48). Dass der Beklagte den gegenüber dem Kläger geltend gemachten Betrag aus 22 Einzelrechnungen der Fremdunternehmerin abzüglich der anteilig durch das LBGR getragenen Anteile ermittelt hat, ohne dies in der Bescheidbegründung detailliert aufzuschlüsseln, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Leistungsbescheides schon aus dem Grund nicht entgegen, dass bei gebundenen Entscheidungen, wie sie hier gegeben ist, kein Anspruch auf eine materiell richtige Begründung besteht (Schoch/Schneider a.a.O., § 113 Rn. 34). Es erweist sich auch als unschädlich, dass der Beklagte, nachdem er dem Kläger bereits mit dem im Parallelverfahren streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom Baukosten der Ersatzvornahme „Teilleistung Sanierung des Vergrabungsabschnittes C“ auferlegt hat, mit dem vorliegend angefochtenen Leistungsbescheid nunmehr die weiterhin aufgelaufenen Kosten geltend gemacht und somit abschnittweise Erstattungsbescheide erlassen hat. Es ist in rechtlicher Hinsicht nichts dagegen einzuwenden, wenn die Behörde – wie vorliegend – die Ersatzvornahme abschnittweise durchführt und während der noch laufenden Ersatzvornahme für bestimmte, schon durchgeführte Teilmaßnahmen Erstattungsbescheide erlässt, um nicht mit erheblichen Beträgen in Vorleistung treten zu müssen (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2005 - OVG 9 S 1.05 -, juris Rn. 6). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Vollstreckungsbehörde nach § 32 Abs. 2 VwVGBbg vom Vollstreckungsschuldner sogar die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen kann.
Der Leistungsbescheid begegnet auch mit Blick auf die Höhe des geforderten Geldbetrages keinen rechtlichen Bedenken. Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden (OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 , juris Rn. 12; VG Leipzig, Urteil vom 1. Juli 2015 - 1 K 2319/14 -, juris Rn. 63; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - OVG 9 S 53.10 -, juris Rn. 16). In der Auswahl des Ersatzunternehmers ist die Behörde frei; einer Ausschreibung bedarf es nicht, da die Ersatzvornahme der Gefahrenabwehr dient und somit Verzögerungen durch Ausschreibungsverfahren vermieden werden müssen (Engelhardt/App/Schlatmann a.a.O., § 10 Rn. 11). Wenn für die betreffenden Leistungen keine festen Sätze bestehen, muss die Behörde, sofern es die Situation zulässt, zuvor mehrere Angebote einholen (HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVG § 10 Rn. 10). Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme umfasst die Prüfung, ob die Leistung im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erbracht und marktüblich abgerechnet wurde (Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. August 2009 - 1 B 291/08 -, juris Rn. 5).
Nach Maßgabe des Vorstehenden ist der durch den Beklagten geltend gemachte Betrag in Höhe von 3.509.216,23 Euro nicht zu beanstanden. Die dem angegriffenen Leistungsbescheid zugrunde liegenden Rechnungen haben Leistungen zum Gegenstand, die den im Sanierungsplan vom vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Überflüssige Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Soweit die Rechnungen der D_____ Baudienstleistungen GmbH neben der Sanierung des Vergrabungsabschnitts C auch die Sanierung des Vergrabungsabschnitts B zum Gegenstand haben, hat das LBGR die auf den Vergrabungsabschnitt B entfallenden Beträge erstattet. Nur die auf den Vergrabungsabschnitt C anfallenden Beträge haben in dem angefochtenen Leistungsbescheid Berücksichtigung gefunden. Den in Rede stehenden, dem Kläger auferlegten Gesamtbetrag in Höhe von 3.509.216,23 EUR hat der Beklagte ohne grobe Kalkulationsfehler aus den durch die Fremdunternehmer D_____ und L_____ dem Beklagten in Rechnung gestellten 22 Teilbeträgen abzüglich der durch das LBGR erstatteten Anteile ermittelt.
Die in Rede stehende Teilleistung „Sanierung des Vergrabungsabschnittes C“ wurde im Rahmen der Ersatzvornahme auch tatsächlich erbracht. Soweit der Kläger meint, die Sanierung sei nicht durchgeführt worden, hat er die dahingehenden ausführlichen Darlegungen des Beklagten vom hiermit nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Nach den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten wurden die bis in das Grundwasser eingebrachten Kunststoffabfälle innerhalb der Vergrabungsabschnitte B und C als 1. Teil im Zeitraum bis mittels Komplettaushub saniert. Die von der Klägerseite angesprochenen Materialien stammen aus der Absiebung (Kassierung mit Windsichtung) der im 1. Teil aufgenommenen Boden-/ Abfallfraktionen und bestehen aus einem Sand/Lehmgemisch mit wechselnden Störstoffanteilen (sogenannte „Mittelfraktion“ aus der Kassierung). Während die Feinfraktion (Siebboden) nach analytischem Nachweis der Schadlosigkeit vor Ort wieder verfüllt werden konnte und die Abfallfraktion ordnungsgemäß entsorgt wurde, wurde die von der Klägerseite angesprochene Mittelfraktion vor Ort als Profilierungsmaterial verwertet und lagerte zur Zeit der klägerischen Stellungnahme vom auf dem Baufeld. Diese Mittelfraktion war zur Verwendung unterhalb der mineralischen Dichtung zur Profilierung des Vergrabungsabschnittes A vorgesehen. Die Materialien wurden chemisch untersucht; die entsprechenden Prüfberichte liegen vor. Die Behauptung der Klägerseite, wonach die auf dem Sanierungsgelände zur Verwertung vorgelegte Mittelfraktion aus der Kassierung des Abfall-/Bodengemisches das gleiche Volumen habe wie die ausgehobenen Abfälle unterhalb der Wälle, ist nach den anhand von Schlussrechnung, Aufmaßen und Kostenkontrollen substantitiierten Darlegungen des Beklagten unzutreffend. Hiernach sind insgesamt 38.326,45 m³ Abfallvergrabungen aufgenommen worden. Davon sind 21.912,52 m³ Abfall-/Bodengemische (jeweils ohne Berechnung des Auflockerungsfaktors) gewesen. Die zur Zeit der klägerischen Stellungnahme vom im Baufeld vorgelegte Menge an Mittelfraktion betrug hiernach ca. 10.000 m³. Im Übrigen wurden nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten im Rahmen der Sanierung ca. 22.000 m³ (ca. 11.000 t) Kunststoffabfälle ausgegraben, vor Ort separiert und ordnungsgemäß entsorgt. Die im Zuge der Sanierungsarbeiten notwendigerweise zurückgebauten Grundwassermessstellen sollten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme Teil 2 (Vergrabungsabschnitt A) neu errichtet werden, da die weitere Grundwasserbeobachtung Teil der Gesamtmaßnahme ist.
Es ist auch von einer marktüblichen Abrechnung auszugehen. Der Zuschlag an die D_____ erfolgte nach einer – überobligatorischen – öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/ A als günstigstes Angebot für die Ausführung der Teilleistung „Sanierung des Vergrabungsabschnitts C“ gemäß Ausschreibungsunterlagen. Gemäß Ausschreibungsergebnis für den voranstehend benannten Auftrag war die D_____ gemäß Preisspiegel die günstigste Anbieterin. Die Leistungen wurden mit dem günstigsten Angebot vergeben und erweisen sich entsprechend dem vorliegenden Preisspiegel als marktüblich.
Auch der vom Kläger erhobene Einwand der Verjährung greift nicht durch, denn die mit dem klagebefangenen Bescheid geltend gemachte Forderung ist nicht verjährt. Insoweit ist die – dreijährige – regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde zu legen. Denn weder das VwVGBbg noch die dazu erlassene Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO), die auf der Verordnungsermächtigung des § 37 Abs. 2 VwVGBbg beruht, enthalten eigenständige Verjährungsvorschriften. Auch das Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg), das entsprechende Anwendung findet, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 1 Abs. 3 GebGBbg), enthält keine auf den vorliegenden Fall anwendbaren Verjährungsregelungen. Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 1 GebGBbg regelt lediglich den Fall der Verjährung einer Festsetzung nach § 15 GebGBbg, während vorliegend ein Leistungsbescheid nach § 32 Abs. 3 Satz 1 VwVGBbg gegeben ist. Folglich kommen die allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend zur Anwendung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 53 Rn. 7).
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er erstmals vom Gläubiger – notfalls gerichtlich – geltend gemacht werden kann. Der Anspruch muss daher hinsichtlich Gläubiger, Schuldner und Inhalt bestimmbar sein (BeckOK BGB, Stand: 1. Februar 2026, § 199 Rn. 4, m.w.N.). Das war hier mit Eingang der Rechnungen der Fremdunternehmer bei dem Beklagten der Fall. Nach § 53 Abs. 1 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der – wie vorliegend der angefochtene Bescheid – zur Festsetzung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1); die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner sonstigen Erledigung (Satz 2). Die vorliegend in Rede stehenden Rechnungen der Fremdunternehmer stammen aus den Jahren und , weshalb – unabhängig davon, wann sie den Beklagten erreichten – der am erlassene Leistungsbescheid vor Ablauf der Verjährung erging.
Auch soweit der Kläger auf das im eröffnete Insolvenzverfahren verweist, steht dies der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Insolvenzgläubiger nach § 38 Insolvenzordnung sind nur diejenigen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Ihre Forderungen werden als „Insolvenzforderungen“ bezeichnet (MüKoInsO, 5. Aufl. 2025, § 38 Rn. 1-3). Ist ein forderungs- oder haftungsbegründendes Rechtsgeschäft bei Verfahrenseröffnung indes lediglich in Aussicht genommen oder versprochen, aber nicht wenigstens schon bedingt oder befristet vorgenommen worden (künftige Forderung), liegt keine Insolvenzforderung vor (MüKoInsO a.a.O., Rn. 22 f.). Eine derartige künftige Forderung war vorliegend nicht gegeben. Die vorliegend in Rede stehende forderungsbegründende Ersatzvornahme war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im weder bedingt noch befristet vorgenommen.
Ohne, dass es hierauf maßgeblich ankäme, ist schließlich auch ein dem Beklagten anzulastendes Zuwarten bis zur Anordnung der Ersatzvornahme schon im Ansatz nicht ersichtlich, zumal der Kläger bis die Absicht erklärt hatte, die in Rede stehende Sanierung selbst durchzuführen, und der Beklagte dem Verfahren kontinuierlich Fortgang gegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.509.216,23 EUR festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.