Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 28 Androhung des Zwangsmittels
Stand: 01.08.2026
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- VG Cottbus, 12.03.2018 – VG 3 L 186/18
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/28#abs-1 (1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Einer Androhung bedarf es im Falle des sofortigen Vollzuges (§ 27 Absatz 1 Satz 2) und im Falle der Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33) nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/28#abs-2 (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/28#abs-3 (3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/28#abs-4 (4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/28#abs-5 (5) Wird Ersatzvornahme angedroht, sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/28#abs-6 (6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.