Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 24 Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/24#abs-1 (1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/24#abs-2 (2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 24 BBodSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 24.10.2017 – 6 K 2064/16Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2004 – 10 S 1199/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.12.2013 – I-18 U 95/11
- BGH, 01.10.2008 – XII ZR 52/07Zitiert von 3
- VG Aachen, 16.02.2005 – 6 K 1301/01Zitiert von 5
- BGH, 02.04.2004 – V ZR 267/03Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.08.2026 – 10 S 2058/25Bodenschutzrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit einer Detailuntersuchung; besonderes Vollzugsinteresse bei Kostenbescheiden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 21.04.2026 – VG 14 K 742/22
- OVG NRW, 05.02.2026 – 20 A 1074/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.