Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 24 Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 123
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 24.10.2017 – 6 K 2064/16Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2004 – 10 S 1199/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.12.2013 – I-18 U 95/11
- BGH, 01.10.2008 – XII ZR 52/07Zitiert von 3
- VG Aachen, 16.02.2005 – 6 K 1301/01Zitiert von 5
- BGH, 02.04.2004 – V ZR 267/03Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.02.2026 – 20 A 1074/22Zitiert von 2
- VG Cottbus, 20.11.2025 – VG 3 K 227/21
- VG Schleswig, 22.05.2025 – 6 A 61/23Zitiert von 2
123 Entscheidungen zu § 24 BBodSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/24#abs-1 (1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/24#abs-2 (2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.