Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 30 Zwangsgeld

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/30#abs-1 (1) Wird die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/30#abs-2 (2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes soll das wirtschaftliche Interesse der oder des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/30#abs-3 (3) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/30#abs-4 (4) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 beigetrieben.

§ 29 § 31