Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 32 Ersatzvornahme
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/32#abs-1 (1) Wird die Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen. Der Vollstreckungsschuldner sowie Personen, die Mitgewahrsam an den Räumen und beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/32#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/32#abs-3 (3) Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben. Der Bescheid ist sofort vollziehbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/32#abs-4 (4) Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. Von diesem Zeitpunkt an sind die Kosten der Ersatzvornahme zu verzinsen. Die Vorauszahlung ist zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. Der Zinssatz beträgt 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Ges Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.