Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Stand: 01.08.2026
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn
er unanfechtbar geworden ist,
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 3 VwVGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 15.06.2023 – VG 6 K 1342/18Zitiert von 2
- VG Cottbus, 13.08.2021 – 6 L 266/20Zitiert von 4
- VG Potsdam, 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
- VG Potsdam, 11.07.2022 – 6 L 831/20Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2026 – OVG 11 S 34/26Fortbestehen der angeordneten aufschiebenden Wirkung bei Neufassung der Zwangsgeldandrohung im Widerspruchsbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 21.04.2026 – VG 14 K 742/22
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 28.07.2023 – 3 L 518/23
- VG Cottbus, 29.05.2020 – 6 L 586/17Zitiert von 2
- VG Cottbus, 09.12.2019 – 6 L 306/18Zitiert von 4
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