Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 10 Ersatzvornahme

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund64 Entscheidungen

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

§ 9 § 11