Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 14 Behördliche Sanierungsplanung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 16.02.2005 – 6 K 1301/01Zitiert von 5
- VG Aachen, 02.02.2005 – 6 K 2235/01Zitiert von 13
- VG Düsseldorf, 29.09.2009 – 17 K 4572/08Zitiert von 6
- VG Lüneburg, 20.11.2003 – 2 A 275/01
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 – 2 S 2488/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 – 5 K 3006/20Zitiert von 3
- OVG Saarland, 13.12.2018 – 2 D 767/17; 2 A 798/17Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 47/13Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.