Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 2 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/2#abs-1 (1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/2#abs-2 (2) Wird die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern im Wege der Amts- oder Vollstreckungshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 VwVGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 21.04.2026 – VG 14 K 742/22
- VG Potsdam, 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
- VG Potsdam, 28.07.2023 – 3 L 518/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.