Rechtsprechung / VG Minden / 10. Kammer / 2020
VG Minden Urteil vom 25.02.2020 – 10 K 6375/17.A
10. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2020:0225.10K6375.17A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Herkunftsstaats ausgewiesenen Kläger zu 1. bis 3. geben an, die Staatsangehörigkeit Eritreas zu besitzen. Die Kläger zu 1. und 2. reisten nach eigenen Angaben Mitte September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge.
Eine Anfrage des Bundesamts bei der Datenbank Eurodac ergab für die Klägerin zu 1. eine Treffermeldung der Kategorie 1, aus der sich die Stellung eines Asylantrags in Norwegen im November 2009 ergibt. Dem an die norwegischen Behörden gerichteten Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts stimmten diese mit Schreiben vom 28. Juni 2016 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) VO 604/2013/EU zu und teilten mit, dass das Asylgesuch der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 3. Februar 2011 ablehnt und eine hiergegen gerichtete Klage mit Entscheidung 13. Juli 2012 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Der Kläger zu 3. wurde am 00. Juni 0000 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Die zuständige Ausländerbehörde teilte die Geburt dem Bundesamt mit Schreiben vom 19. August 2016, beim Bundesamt am selben Tag eingegangen, mit.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2017, am 27. Juni 2017 zwecks Zustellung zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 3. als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2), ferner drohte das Bundesamt den Klägern die Abschiebung nach Eritrea an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung der Ziffer 1 führte das Bundesamt aus, die Asylanträge der Kläger seien unzulässig, da diese bereits in Norwegen ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hätten und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 a AsylG nicht vorlägen.
Hiergegen haben die Kläger am 5. Juli 2017 die vorliegenden Klagen erhoben.
Die Kläger beantragten,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge 26. Juni 2017 aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter entsprechenden Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliegen; hilfsweise, das Bundesamt unter entsprechenden Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, das unter Ziffer 4 des Bescheides verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen,
und nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (zwei Dateien) und die Ausländerakten der Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Berichterstatter entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Die hierzu erforderlichen Erklärungen der Beteiligten liegen vor. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 auf mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Entsprechende Erklärungen der Beklagten ergeben sich aufgrund der nicht erfolgten Anordnung der Prozessbeobachtung aus der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 27. Juni 2017 - Az.: 234-7604/1.17 - (vgl. dort Seite 2).
B. Die Klagen haben bereits mit dem Antrag in der Hauptsache Erfolg (I.-II.); über die gestellten Hilfsanträge ist daher nicht mehr zu entscheiden.
I. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 1. VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG mit der Begründung als unzulässig ab, der Asylantragsteller habe bereits in einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt, ist eine Anfechtungsklage statthaft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 14 ff.
2. Die Klagen wurden innerhalb der Wochenfrist nach §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben. Diese Frist wurde vorliegend auch gewahrt, wenn unterstellt wird, dass die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwingende Zustellung fälschlicherweise als Einwurfeinschreiben erfolgt ist
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 7.00 -, juris Rn. 8 -,
dieser Mangels jedoch nach § 8 VwZG geheilt werden konnte.
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 5 A 595/08 -, juris Rn. 9; OVG Saarland, Beschluss vom 05. April 2017 - 1 A 132/16 -, juris Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2018 - 13 K 9885/16 -, juris Rn. 39; a.A. VG Göttingen, Beschluss vom 24. September 2018 - 1 B 251/18 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 11. Februar 2010 - 2 K 1351/09 -, juris Rn. 22.
Der angefochtene Bescheid wurde am 27. Juni 2017 zur Post gegeben und kann der Bevollmächtigten daher nicht vor dem 28. Juni 2017 zugestellt worden sein. Der am 5. Juli 2017 bei Gericht eingegangene Klageschriftsatz wahrt somit die Frist von einer Woche.
II. Die Klagen sind auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die gilt zunächst für Ziffer 1 des Bescheides, mit dem die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt wurden. Diese Regelung kann weder auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG (a.) noch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG gestützt oder in eine solche Entscheidung gemäß § 47 VwVfG umgedeutet werden (b.). Durch den unveränderten Fortbestand der Regelung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids trotz Bestehens eines aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Anerkennungsrichtlinie) sowie Art. 10 Abs. 3 lit. a) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie II) folgenden Anspruchs der Kläger gegen die Beklagte auf individuelle Prüfung ihrer Schutzbegehren sind diese auch i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17 (Ibrahim) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 98; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 43.
a. Der Unzulässigkeitsausspruch unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids findet keine Rechtsgrundlage in §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag u.a. auch dann unzulässig ist, wenn im Falle eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn ein Antragsteller nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Wird ein Zweitantrag gestellt, ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
§§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG verstoßen jedoch gegen Unionsrecht, soweit § 71a Abs. 1 AsylG die Durchführung eines Zweitantrags auch dann vorsieht, wenn das zuvor erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem Staat, der - wie Norwegen - kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, durchgeführt wurde (aa). Aufgrund dessen gebietet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass diese Normen insoweit keine Anwendung finden (bb).
aa) §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG stehen grundsätzlich mit Unionsrecht in Einklang (1). Sie verstoßen jedoch gegen Unionsrecht, soweit sie auch den Fall erfassen, dass das zuvor erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, durchgeführt wurde (2).
(1) §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG stehen grundsätzlich mit Unionsrecht in Einklang. Die Möglichkeit, einen Zweitantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen, entspricht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU. Diese Norm bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz auch dann als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Weder Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU noch die Definition des Folgeantrags in Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU differenzieren danach, ob der Folgeantrag in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat als der Erstantrag gestellt wurde. Dementsprechend ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU nicht auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, beschränkt. Vielmehr umfasst diese Norm ebenso wie das nationale Recht in § 71 und § 71a AsylG zwei Arten von Folgeanträgen: Zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat (vgl. § 71 AsylG) und zum anderen den Folgeantrag nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat (Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG).
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 Rn. 63 f. (zu Art. 25 RL 2005/85/EG); Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 13. Juni 2018 - C-213/17 -, juris Rn. 107 (ohne Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 lit. d); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164/15.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 11 ff.; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 L 109/17.A -, juris Rn. 17 ff. mit ausführlicher Begründung, VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 - A 1 K 3235/16 -, juris Rn. 26; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, § 71a Rn. 14 (Stand: Dezember 2019); a.A. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71a Rn. 4 unter Bezugnahme auf Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 Rn. 26.
(2) §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG verstoßen jedoch gegen Unionsrecht, soweit ein Asylantrag auch dann als unzulässig abzulehnen ist, wenn das zuvor erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren - wie hier - in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, durchgeführt wurde.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 L 130/20.A -, S. 4 ff.; a.A. VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2019 - 15 A 4496/17 As SN -, juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig, Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 30. Dezember 2019 - 13 A 392/19 -, juris Rn. 30 ff.; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, § 71a Rn. 17 (Stand: Dezember 2019).
(a) Die Anwendung der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG auf Staaten, die wie Norwegen zwar am Dublin-System teilnehmen, ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein (im Folgenden: assoziierte Staaten), ist nicht mit dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 lit. d) i.V.m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU vereinbar.
Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten - wie bereits dargelegt - einen Antrag auf internationalen Schutz auch dann als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind. Wird zunächst ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, abgelehnt und stellt die betroffene Person daraufhin in einem Mitgliedstaat einen weiteren solchen Antrag, handelt es sich bei letzterem nicht um einen Folgeantrag i.S.d. Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU. Dies folgt aus Art. 2 lit. q) und Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU. Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU bestimmt, dass der Begriff „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bezeichnet, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32 EU abgelehnt hat. Dementsprechend setzt ein Folgeantrag voraus, dass zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, nämlich ein „früherer“ und ein „weiterer“ Antrag. Bei beiden Anträgen muss es sich um einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU handeln.
Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 17.
Unter „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ ist gemäß Art. 2 lit. b) RL 2013/32 das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat (Hervorhebung durch das Gericht) zu verstehen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes anstrebt und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht. Ausgehend von diesem eindeutigen Wortlaut setzt die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU voraus, dass sowohl der „frühere“ als auch der „weitere“ Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU gerichtet war und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wurde.
Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 10 L 431/19.A -, juris Rn. 25, und vom 13. September 2019 - 10 L 1000/19.A -, juris Rn. 25; VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 L 130/20.A -, S. 4 ff.
Dieses Ergebnis wird durch die Definition des Begriffs „bestandskräftige Entscheidung“ in Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU gestützt. Nach dieser Norm ist unter diesem Begriff eine Entscheidung darüber zu verstehen, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, sofern gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat (Hervorhebung durch das Gericht) aufhalten dürfen. Die Verwendung des Begriffs „bestandskräftige Entscheidung“ in Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU und des Begriffs „Mitgliedstaat“ in Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU zeigt ebenfalls, dass der Unionsgesetzgeber davon ausging, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn der „frühere“ Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf Norwegen nicht vor, weil sie - wie bereits dargelegt - nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
(bb) Eine Norm, die die wechselseitige Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU im Verhältnis zu Norwegen anordnet, oder wie Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags vom 19. Januar 2001 (ABl. L 93, S. 40) bestimmt, dass Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten in der Richtlinie 2013/32/EU Norwegen miteinschließen, fehlt. Norwegen ist daher nicht an die Richtlinie 2013/32/EU gebunden.
Vgl. The Norwegian Directorate of Immigration (UDI), UDI 2018-007V Rutiner for ad hoc forespørsler (AHQ) om andre lands praksis, 24. Mai 2018 https://www.udiregelverk.no /en/documents/udi-guidelines/udi-2018-007/udi-2018-007v/, Stand: 21. Februar 2020; Lagmannsrett (Court of appeal) Oslo, Entscheidung vom 8. Juni 2015 (LB-2014-147511), https://www.udiregelverk.no/en/ documents/court-decisions/lb-2014-147511/, Stand: 29. November 2019; Europäische Kommission, Antwort vom 27. Juli 2016 auf die Frage der Abgeordnten des Euopäischen Parlaments Barbara Spinelli (GUE/NGL) vom 14. Juni 2016 - P-004824-16 -, http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/P-8-2016-004824_EN.html, Stand: 21. Februar 2020.
Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - 6/64 (Costa/ENEL) -, NJW 1964, 2371, 2372, und vom 24. Juni 2019 - C-573/17 (Poplawski) -, juris Rn. 53 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, BVerfGE 126, 286, Rn. 53 und vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, NJW 2020, 314, Rn. 47 -,
Dementsprechend haben die nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts, die der vollen Wirksamkeit eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - 106/77 (Simmenthal) -, NJW 1978, 1741, Rn. 21 ff., und vom 19. November 2019 - C-585/18 u.a. (A.K., CP und DO) -, EuGRZ 2019, 576, Rn. 161.
Zwar kommt der Richtlinie 2013/32/EU wie allen anderen Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass der Mitgliedstaat diese vollständig und korrekt umgesetzt hat, und eine bestimmte Richtlinienvorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert ist.
Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - 8/81 (Becker) -, NJW 1982, 499, Rn. 25, und vom 6. März 2014 - C-595/12 -, NZA 2014, 715, Rn. 46.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU ist gemäß Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie für die hier in Rede stehenden Vorschriften am 20. Juli 2015 abgelaufen. Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 3 lit. a) und Art. 31 Abs. 1 RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz angemessen, vollständig und individuell prüfen, stellen inhaltlich unbedingte und hinreichend genau formulierte Vorschriften dar, die Asylsuchenden ein Recht auf eine individuelle Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz einräumen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17 (Ibrahim) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 98.
Hiervon können die Mitgliedstaaten allein in den in Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU abschließend aufgeführten Fällen
- vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, InfAuslR 2017, 401, Rn. 17; Vedsted-Hansen, in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, D IV, Art. 33 RL 2013/32/EU Rn. 2 -
Ausnahmen vorsehen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen. Sieht das nationale Recht jedoch einen - wie vorstehend darlegt - nicht in Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorgesehenen Unzulässigkeitstatbestand vor, verstößt dies gegen den unionsrechtlichen Anspruch des Asylsuchenden auf eine individuelle Prüfung seines Antrags.
b. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann weder auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG gestützt, noch gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in eine entsprechende Entscheidung umgedeutet werden. Die Voraussetzungen dieser Unzulässigkeitstatbestände liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor, weil aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 nicht Norwegen, sondern die Beklagte für die (weitere) Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig ist. Wird die Überstellung danach nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist zwischenzeitlich verstrichen. Diese Frist begann nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die norwegischen Behörden am 28. Juni 2016 zu laufen und ist daher am 28. Dezember 2016 verstrichen.
Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann unabhängig davon, dass Norwegen - anders als durch den Wortlaut der Norm vorausgesetzt - kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden; ausweislich des Schreibens norwegischen Behörden vom 28. Juni 2016 ist den Klägern zu 1. und 2. in Norwegen kein internationaler Schutz gewährt worden und der Kläger zu 3. wurde erst in der Bundesrepublik geboren. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG sind ebenfalls nicht erfüllt; angesichts des Ablaufs der Überstellungsfrist und des damit verbundenen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens auf die Beklagte ist das Gericht davon überzeugt, dass Norwegen nicht mehr bereit ist, die Kläger (wieder) aufzunehmen.
2. Ist danach die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches für die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelten, da diese Regelung bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 jedenfalls verfrüht ergangen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21.
3. Aus dem gleichen Grund ist auch die im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid unter Ziffer 3 enthaltene Androhung der Abschiebung nach §§ 71 Abs. 4 HS 1, 34 AsylG rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, so dass sie aufzuheben ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21.
4. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung gegenstandslos geworden, so dass auch sie aus Gründen der Klarstellung aufzuheben ist.
D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.