Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 451
Nach Gewicht
- FG Münster, 28.06.2005 – 2 K 3890/01 E
- BFH, 03.02.2004 – VII R 30/02Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 – 2 B 6/20Zitiert von 10
- OLG Hamm, 08.08.2017 – 3 RBs 106/17Zitiert von 11
- VGH Bayern, 04.10.2022 – 15 ZB 22.30627Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 08.11.2023 – 2 K 2158/20 AOZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.06.2026 – 3 K 6121/22.A
- VG Bremen, 12.05.2026 – 5 V 460/26
- VG Köln, 13.04.2026 – 22 K 1517/23.AZitiert von 1
451 Entscheidungen zu § 8 VwZG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VwZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.