Rechtsprechung / VG Köln / 2026

VG Köln Urteil vom 01.10.2026 – 22 K 2241/25.A

ECLI:DE:VGK:2026:1001.22K2241.25A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_2

Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reiste nach eigenen Angaben am 16. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Januar 2024 einen Asylantrag.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin am 9. Februar 2024 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn aus der Türkei ausgereist, da dieser zuvor von der Polizei festgenommen worden sei. Bei dem Versuch, die Polizei von der Festnahme ihres Sohnes abzuhalten, habe sie Schläge in den Nacken und ins Gesicht abbekommen. Auch sei sie von der Polizei stark geschubst worden. Sie sei deshalb mit dem Rücken auf eine Treppenstufe gefallen und sei ohnmächtig geworden. Als sie zu sich gekommen sei, habe man ihr erzählt, dass ihr Sohn abgeführt worden sei. Ein paar Tage später sei der Sohn wieder freigekommen. Er habe dann den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe sie mitgenommen. Persönlich sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Abgesehen von der Rückenverletzung sei ihr nichts Schlimmes passiert. Sie habe nie gearbeitet und habe auch keine Schulbildung erhalten. In der Heimat habe sie noch das Eigentumshaus ihres verstorbenen Mannes. In Übrigen lebten noch zwei Brüder, drei Schwestern, zwei Töchter, ein Sohn sowie die Großfamilie in der Heimat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_4

Mit Bescheid vom 26. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. März 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei selbst nicht bedroht oder verfolgt worden. Zu ihrer Rückenverletzung sei es letztlich nur gekommen, weil sie ihren Sohn vor der Festnahme durch die Polizei habe bewahren wollen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_5

Die Klägerin hat am 17. März 2025 Klage erhoben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_6

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr Sohn sei Taxifahrer gewesen und habe auch HDP-Aktivisten gefahren. Er sei deswegen ins Visier der türkischen Polizei geraten. Auch sie selbst sei deshalb faktisch als Beschuldigten bzw. als potentielle Unterstützerin von „Terroristen“ erfasst. Ihrem Sohn sei mittlerweile die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ferner habe sie massive gesundheitliche Probleme. Sie sei auf die Behandlung in Deutschland und auf die Unterstützung durch ihre Kinder und Verwandten angewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_7

Die Klägerin beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_9

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_10

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_11

Die Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_12

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_13

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_17

Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_18

Die Klage ist unbegründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_19

Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 26. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht (dazu I.) die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu II.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_21

Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_22

Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_23

Siehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_25

Nach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_26

Ähnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrens-richtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_27

Im Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_28

Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG („Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].“) ist zwar sprachlich nicht gelungen,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_29

siehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_30

gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Ebenfalls nicht gelungen ist der Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO durch die Verwendung der Formulierung „[d]iese Regelung“. Denn „die Regelung“ in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO kann nur für die AsylVerfVO Geltung beanspruchen, nicht aber für ein nationales Gesetz. Der deutsche Gesetzgeber meinte hier offenbar, dass die in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO enthaltene Regelung entsprechend auch auf das AsylG a.F. Anwendung finden soll. Wie genau diese „entsprechende Anwendung“ aussehen soll, teilt der Gesetzgeber dem Normanwender jedoch nicht mit, weshalb dies der (weiteren) Auslegung bedarf. Der verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_31

So zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_32

Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_33

Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_34

So zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_35

Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_36

Vgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer nicht hinreichend bestimmten und damit faktisch fehlenden Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_38

Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (dazu a). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (dazu b).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_40

Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_41

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a. -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_42

Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_43

Welche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_45

Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_46

Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_47

Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_48

Vgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_49

Ausgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_50

vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, juris, Rn. 33,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_51

dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_52

Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/EN/TXT/PDF/?uri= CONSIL:ST_16261_2022_INIT.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_53

Eine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_54

Vgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_55

Offenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der „verfahrensrechtlichen“ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_56

Vgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_57

Dies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach „Verfahrensrecht“ oder „materiellem Recht“ unterscheidet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_58

Diese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_59

siehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_60

zum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_62

Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der StatusVO, auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hat. Insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht des Vortrags der Klägerin nicht davon überzeugt, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die vorgetragene polizeiliche Maßnahme, bei der die Klägerin verletzt worden ist, stellt keine gegen die Klägerin gerichtete Verfolgungshandlung im Rechtssinne dar. Das Bundesamt hat zu Recht ausgeführt, dass es zu dieser Verletzung nur gekommen ist, weil die Klägerin ihren Sohn vor einer Festnahme habe bewahren wollen und dazwischen gegangen sei. Dass die Klägerin, wie sie vortragen lässt, nunmehr selbst als „Beschuldigte“ bzw. als Unterstützerin von „Terroristen“ angesehen werde, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Für ein Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden ist nichts ersichtlich.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_63

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Bei den vorgetragenen Erkrankungen bzw. körperlichen Beeinträchtigungen handelt es sich schon offensichtlich nicht um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für diese Annahme ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dessen ungeachtet wäre die Klägerin auf die medizinische Behandlung und Versorgung in der Türkei zu verweisen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_64

Schließlich erweist sich auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 34 AsylG a.F. i. V. m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG. Denn der § 34 AsylG a.F. widerspricht der AsylVerfRL nicht und ist auch nicht von der StatusVO erfasst.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_65

Die Anforderungen aus § 34 AsylG a.F. i. V. m. § 59, 60 Abs. 10 AufenthG sind hier erfüllt. Der Abschiebung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Klägerin entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F., § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_66

Die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 38 Abs. 1 AsylG a.F. Auch die Regelung der Ausreisefrist widerspricht der AsylVerfRL nicht und ist auch nicht von der StatusVO erfasst.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_67

Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_68

Vgl. zur alten Fassung des § 11 AufenthG BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18 - die Neufassung weicht lediglich durch die Streichung des § 71a AsylG in Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 von der vorherigen Fassung ab.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_71

Rechtsmittelbelehrung

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_72

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-01/22-k-2241-25-a#rd_73

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.