Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026
VG Köln Urteil vom 15.07.2026 – 10 K 4687/22
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0715.10K4687.22.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Die im Jahr 1954 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige.
Im Jahr 2018 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids, in den ihr Ehemann sowie ihre beiden Töchter einbezogen werden sollte. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrem im Jahr 1935 geborenen Vater, X. G., und ihrer im Jahr 1934 geborenen Mutter, U. G. geborene F.. Ihre Eltern hätten von 1946 bis 1955 unter Kommandanturbewachung im Gebiet L. gestanden. Ab ihrer Geburt habe auch sie selbst unter Kommandanturbewachung gestanden.
Die Klägerin gab ferner an: Ihr Vater habe im Inlandspass eine deutsche Nationalität und ihre Mutter habe im Inlandspass eine ukrainische Nationalität gehabt. Sie selbst habe im ersten Inlandspass eine ukrainische Nationalität gehabt. Im aktuellen Inlandspass gebe es keine Nationalität. Sie verneinte die Fragen nach einem deutschen Nationalitätseintrag in behördlichen Ausweisen oder Registern sowie nach einem nach außen erkennbaren Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutsche führe. Ihr Großvater sei aber ein Deutscher gewesen.
Die Klägerin legte die Kopie ihres Geburteneintrags vom 00.05.1954 vor. Darin war ihr Vater mit deutscher Nationalität und ihre Mutter mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Sie legte ferner ihre ursprüngliche, am 00.05.1954 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der ihre Eltern beide mit deutscher Nationalität geführt wurden. Außerdem legte sie ihre am 00.06.1971 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der wiederum ihr Vater mit deutscher Nationalität und ihre Mutter mit ukrainischer Nationalität eingetragen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 41 ff., 52 ff., 102 ff. der Beiakte 1). Die Klägerin legte zudem das Arbeitsbuch ihres Ehemanns vor. Wegen des Inhalts wird auf dieses Arbeitsbuch Bezug genommen (Bl. 86 ff. der Beiakte 1).
Im Oktober 2021 absolvierte die Klägerin einen Sprachtest bei der Deutschen Botschaft in Kiew. In diesem Rahmen gab sie an, in ihrem ersten Inlandspass sei eine ukrainische Nationalität eingetragen gewesen. Außerdem sei ihre erste Geburtsurkunde fehlerhaft gewesen, weil ihre Mutter eine ukrainische Nationalität und keine deutsche Nationalität gehabt habe. Daher sei im Jahr 1971 eine korrigierte Geburtsurkunde ausgestellt worden. Die Beklagte hielt zu dem Sprachtest fest, ein Gespräch sei trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich und ein Sprachmittler nicht erforderlich gewesen.
Mit Bescheid vom 17.03.2022 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Sie habe erstmals im Alter von 16 Jahren sowie darüber hinaus bei den Geburten ihrer Töchter O. im Jahr 1976 und R. im Jahr 1981 die Möglichkeit gehabt, sich durch den Eintrag der deutschen Nationalität in ein amtliches Personenstandsdokument ausdrücklich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Diese Möglichkeiten habe sie nicht genutzt, sondern habe sich im ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer Töchter mit ukrainischer Nationalität eintragen lassen. Dieses ausdrückliche Gegenbekenntnis bestehe fort. Im Aufnahmeantrag habe sie im Übrigen in der Öffentlichkeit gezeigte Verhaltensweisen, durch die sie von ihrem sozialen Umfeld als Zugehörige der deutschen Volksgruppe zu erkennen gewesen wäre, ausdrücklich verneint. Einer Anerkennung als Spätaussiedlerin stehe zudem der Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2 lit. c des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) entgegen. Der Ehegatte der Klägerin, P. C., sei unter anderem von November 1978 bis Dezember 1981 hauptamtlicher Sekretär der Kommunistischen V. (B.) gewesen. Er habe damit eine berufliche Funktion bekleidet, die mit weitreichenden Kontrollmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnissen zwecks Einhaltung bzw. Umsetzung der für seinen Tätigkeitsbereich bestehenden Vorgaben der Kontrollorgane der KPdSU verbunden und dementsprechend auch für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich bedeutsam gewesen sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2022 zurückwies.
Am 16.08.2022 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie bringt im Wesentlichen vor: Ihre deutsche Volkszugehörigkeit sei bereits über die Prägung durch ihren Vater und das Schlüsselerlebnis der Aussiedlung der Familie anzunehmen. Zudem seien ihre Eltern in der Geburtsurkunde vom 00.05.1954 beide mit deutscher Nationalität eingetragen, sodass sie nach dem Recht des Herkunftsstaates als deutsche Volkszugehörige gelte. Ob sie sich tatsächlich zum deutschen Volkstum bekannt habe oder nicht, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr. Sie habe nachgewiesen, dass ihre Eltern bei ihrer Geburt deutsche Volkszugehörige gewesen seien und entsprechend bei den damaligen Behörden registriert worden waren. Damit habe sie nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört, weil sie von deutschen Eltern abstamme. Die Eintragung einer anderen Nationalität habe nicht auf dem Recht des Herkunftsstaates, sondern auf der Willkür der kommunistischen Behörden beruht. Mit der Regelung habe der Gesetzgeber gerade klarstellen wollen, dass eine nichtdeutsche Eintragung unschädlich sein solle, wenn es bei doppeldeutscher Abstammung und entsprechender Registrierung mit Eintragung in der Geburtsurkunde aufgrund der Verhältnisse in der Sowjetunion zu einer solchen nichtdeutschen Eintragung gekommen sei. Wie sie im Pass eingetragen gewesen sei, spiele danach keine Rolle, zumal die Eintragung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Es sei die grundsätzliche Frage zu klären, ob Personen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten, diese Zugehörigkeit durch die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspass wieder verlieren könnten. Es sei ferner irrelevant, ob die Voraussetzungen nach § 5 BVFG vorlägen. Sie verfüge über eine Übernahmegenehmigung, sodass auf sie auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Anwendung finde. Der Ausschlusstatbestand sei im Übrigen auch nicht erfüllt, weil die angebliche gehobene Funktion ihres Ehemanns unter Berücksichtigung der derzeitigen Erkenntnisse und der kurzen Dauer irrelevant sei. Es sei außerdem davon auszugehen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Zum einen ergebe sich aus der Mitteilung der sowjetischen Behörden zur Schwester ihres Vaters, dass diese sich in Deutschland befunden hätten und im Jahr 1945 wieder in die Sowjetunion verschleppt worden seien, was auf eine deutsche Staatsangehörigkeit schließen lasse. Zum anderen habe sie im Verwaltungsverfahren eine So-Liste vorgelegt, wobei es sich bei der dort unter Nr. 00 eingetragenen Person um sie handle. Dies führe dazu, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit habe und es auf die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr ankomme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl ihre Großeltern als auch ihr Vater bereits als Vertriebene bzw. Spätaussiedler anerkannt seien, dürfte sich auch eine Eigenschaft als Abkömmling eines Vertriebenen bzw. Spätaussiedlers feststellen lassen, sodass durch die Aufnahme zumindest die Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (GG) bestehe. Die Einreise mit der Übernahmegenehmigung habe dazu geführt, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden sei. Sie könne sich im Übrigen offensichtlich auf die Vorschriften der Kriegsbedingten Wohnsitzfortgeltungsverordnung (KrWoFGV) berufen, sodass ihr Wohnsitz in der Ukraine fortgelte.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt im Wesentlichen vor: Soweit die Klägerin auf die ursprüngliche Geburtsurkunde verweise, werde auf die Anhörung in der Deutschen Botschaft in Kiew im Oktober 2021 Bezug genommen. Dort habe die Klägerin selbst angegeben, dass ihre Mutter eine ukrainische Nationalität und keine deutsche Nationalität gehabt habe, weshalb im Jahr 1971 auch eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, in der man diesen Fehler korrigiert habe. Die Klägerin habe somit nach dem Recht des Herkunftsstaates mitnichten als deutsche Volkszugehörige gegolten. Stattdessen habe sie nach den Bestimmungen der ehemaligen Sowjetunion bei der erstmaligen Beantragung eines Inlandspasses ein Wahlrecht zwischen der deutschen Nationalität ihres Vaters und der ukrainischen Nationalität ihrer Mutter gehabt. Hierbei habe sie ein Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit sei entgegen der Auffassung der Klägerin kein ethnischer, sondern ein rechtlicher Begriff, und zwar in erster Linie ein Bekenntnisbegriff. Es komme also maßgeblich auf das Bekenntnis der Klägerin an, wobei hier aufgrund der erteilten Übernahmegenehmigung das Günstigkeitsprinzip gelte, also das für die Klägerin günstigste Recht anzuwenden sei. Das sei vorliegend jedoch unbeachtlich, weil sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich sei, das die Klägerin nicht abgegeben habe. Im Übrigen bestreite sie weiterhin die behauptete Personenidentität der am 00.00.1954 geborenen Klägerin mit der am 00.00.1954 geborenen und in der So-Liste genannten I. G.. Die Klägerin sei in der So-Liste nicht aufgeführt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen auf die Einholung eines Gutachtens des Max-Planck-Instituts gerichteten Hilfsbeweisantrag gestellt. Wegen des Inhalts wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere verfügt die Klägerin mit Blick auf die begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheids über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass sie aus verschiedenen Gründen meint, die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben zu haben, weil in einen Aufnahmebescheid noch weitere Familienangehörige, namentlich ihr Ehemann und ihre Tochter O. M., einbezogen werden könnten.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der infolge der zwischenzeitlichen Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BVFG. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres ist nicht der Fall.
Insoweit ist zu beachten, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich nach der Rechtslage bei der Aufnahme der Person in das Bundesgebiet richtet.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 -, juris, Rn. 20.
Dies führt vorliegend zur Anwendung der §§ 4, 6 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung (a.F.), weil die Klägerin im April 2022 ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Soweit sie meint, sie könne sich offensichtlich auf eine Wohnsitzfortgeltung nach der KrWoFGV berufen, trifft dies nicht zu. Gemäß § 1 Abs. 2 KrWoFGV gilt für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23.02.2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15.02.2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfüllt, der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder einen auf diese Verordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15.02.2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die genannten aufenthaltsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Insoweit wäre es nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG insbesondere erforderlich, dass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist, was nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG voraussetzt, dass sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies bis zum 15.02.2025 zu irgendeinem Zeitpunkt des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet der Fall gewesen wäre. Die Klägerin hat hierzu weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben gemacht und die Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deuten stattdessen darauf hin, dass sie durchgehend öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat.
Nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt und sie hat auch nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört.
Die Klägerin hat sich weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Vielmehr hat sie ein Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben, von dem sie im Folgenden nicht abgerückt ist.
Die Klägerin hat ein Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben.
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 13.07.2004 - 2 A 3358/99 -, juris, Rn. 36.
Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ein Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben, indem sie sich im ersten Inlandspass und in den ursprünglichen Geburtsurkunden ihrer Töchter eine ukrainische Nationalität eintragen ließ. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies gegen ihren ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung geschehen wäre.
Von diesem Gegenbekenntnis ist die Klägerin im Folgenden nicht abgerückt.
Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um trotz eines Gegenbekenntnisses einem Verhalten Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Da ein Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins in der Regel nicht von selbst und ohne einen entsprechenden Anlass eintritt, muss ein nach der Abgabe des Gegenbekenntnisses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Dieser innere Bewusstseinswandel muss zudem seinen äußeren Niederschlag in einem Wandel der Lebensführung gefunden haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 ff.; Urteil vom 23.03.2000 - 5 C 25.99 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29.
Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ihre Erklärung zum ukrainischen Volkstum nicht rückgängig gemacht. Sie hat kein konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen, aus dem sich schlüssig ein nach außen in Erscheinung getretener Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten ließe.
Die Klägerin hat auch nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört.
Die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit eines oder beider Elternteile setzt insoweit voraus, dass die deutsche Nationalität aufgrund derjenigen des Elternteils bzw. der Eltern in den Inlandspass eingetragen worden ist. Da das sowjetische Recht einen Nationalitätseintrag in den Inlandspass vorsah, war diese Eintragung rechtlich verbindlich und trat an die Stelle der zunächst für den Abkömmling von seinen Eltern abgeleiteten Nationalität.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2783/07 -, juris, Rn. 67; Beschluss vom 23.10.2009 - 12 A 233/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 03.02.2003 - 2 A 4763/99 -, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 16.04.2019 - 7 K 8759/16 -, juris, Rn. 37.
Das war hier nicht der Fall. Es wurde bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Nationalität in den Inlandspass eingetragen. Zwar waren in ihrer ursprünglichen Geburtsurkunde ihre Eltern beide mit deutscher Nationalität eingetragen (vgl. Bl. 102 ff. der Beiakte 1). Dies wurde jedoch im Jahr 1971 insoweit korrigiert, als dass für die Mutter eine ukrainische Nationalität aufgenommen wurde (vgl. Bl. 41 ff., 164 der Beiakte 1). Sodann hat sich die Klägerin diese ukrainische Nationalität in den Inlandspass eintragen lassen. Soweit sie die von ihr als grundsätzlich bezeichnete Frage aufwirft, ob Personen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten, diese Zugehörigkeit durch die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspass wieder verlieren könnten, kommt es hierauf nicht an. Die Klägerin hat ihre Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nicht durch ihr Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum verloren, sondern sie hat nach den vorstehenden Ausführungen von vornherein nicht zur deutschen Nationalität gehört.
Der Hilfsbeweisantrag der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung zum Inhalt des sowjetischen Rechts ist abzulehnen. Er ist jedenfalls unsubstantiiert, weil er sich nicht damit auseinandersetzt, dass es für die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblich auf die Eintragung im eigenen Inlandspass der betroffenen Person ankommt. Unabhängig davon spricht im Übrigen vieles dafür, dass die Klägerin gerade nicht „von Eltern abstammt, die der gleichen Nationalität (Volkszugehörigkeit) angehören“, weil der Geburteneintrag vom 00.05.1954 die Mutter der Klägerin mit ukrainischer Nationalität führt (vgl. Bl. 52 ff. der Beiakte 1) und die Klägerin beim Sprachtest bei der Deutschen Botschaft in Kiew im Oktober 2021 mit Blick auf die Eintragung einer deutschen Nationalität ihrer Mutter in die ursprüngliche Geburtsurkunde noch selbst von einem später korrigierten Fehler gesprochen hat (vgl. Bl. 164 der Beiakte 1).
Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. auch wegen eines Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 2 lit. c BVFG a.F. nicht erworben hat.
Soweit die Klägerin geltend macht, für ihre Spätaussiedlereigenschaft seien die Regelungen des § 100 Abs. 4 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anzuwenden, kann sie sich hierauf im vorliegenden Fall nicht berufen. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin tatsächlich vor dem 01.07.1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts erhalten hat und ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, namentlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin, vorliegen. Selbst wenn die Klägerin nach den genannten Vorschriften den Status der Spätaussiedlerin erworben haben sollte, begründet dies keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids, um Ehegatten oder Abkömmlinge in einen solchen einbeziehen zu können. Die Vorschrift des § 27 BVFG gewährt keinen Rechtsanspruch für Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch steht vielmehr nur solchen Personen zu, die die sich aus §§ 4, 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.2004 - 5 B 72.04 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2010 - 12 A 2496/09 -, juris, Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 02.02.2016 - 7 K 6122/14 -, juris, Rn. 84.
Dies folgt wesentlich aus dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG. Der Gesetzgeber wollte bei Erlass des Kriegsfolgenbereinigungs-gesetzes vom 21.12.1992 für den Personenkreis der §§ 1 bis 3 BVFG den Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen erhalten, der diesen Personen nach der früheren Gesetzesfassung zugestanden hatte. Die Regelung ist demnach Ausdruck des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Nach der früheren Gesetzesfassung war aber eine Einbeziehung von Angehörigen in den Aufnahmebescheid nicht vorgesehen. Diese rechtliche Möglichkeit wurde erstmalig durch die Einfügung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21.12.1992 geschaffen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet insofern nicht, einer Person mit einem möglichen Vertriebenenstatus eine darüber hinausgehende Rechtsstellung einzuräumen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 24.00 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 02.02.2016 - 7 K 6122/14 -, juris, Rn. 88.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5 000 €
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.