Rechtsprechung / VG Köln / 12. Kammer / 2025

VG Köln Urteil vom 05.12.2025 – 12 K 772/24

12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1205.12K772.24.00

Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der am 00. Januar 1971 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger.

Er reiste erstmals am 1. Oktober 1991 in das Bundesgebiet ein. In den darauffolgenden Jahren reiste er mindestens einmal in das ehemalige Jugoslawien aus und mit einem Nationalpass wieder in das Bundesgebiet ein.

Im Mai 1998 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Mit Ordnungsverfügung vom 10. Juni 1998 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2000 (Az. 11 E 4066/98(2)) aufgehoben wurde.

Nach weiteren Aus- und Wiedereinreisen verließ er das Bundesgebiet im November 2003 erneut und kehrte in sein Heimatland zurück. Am 24. Dezember 2004 reiste er wieder in das Bundesgebiet ein.

Im März 2005 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den das Bundesamt mit Bescheid vom 21. März 2005 nebst Abschiebungsandrohung als offensichtlich unbegründet ablehnte. Der Bescheid wurde nach Einstellung des nachfolgenden Gerichtsverfahrens im November 2005 bestandskräftig.

Im April 2005 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige (Frau Y.).

Auf entsprechenden Antrag erteilte die Beklagte ihm im Oktober 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die in den folgenden Jahren mehrfach verlängert wurde.

Im Januar 2007 ordnete das Amtsgericht Bielefeld die Durchsuchung der Wohnräume des Klägers an, um festzustellen, ob es sich bei der eingegangenen Ehe um eine Scheinehe handelte. Das darauf bezogene Strafverfahren wurde eingestellt.

Seit dem 1. September 2008 lebt der Kläger von seiner Ehefrau, Frau Y., getrennt.

Am 17. September 2008 erkannte er die Vaterschaft für seine am 00. August 2008 geborene Tochter X. N. an. Mutter der Tochter ist eine deutsche Staatsangehörige, mit der der Kläger bereits einen im Jahr 2001 geborenen gemeinsamen Sohn hat.

Nachfolgend erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde.

Im April 2016 beantragte er eine Niederlassungserlaubnis, zog den Antrag aber im Oktober 2016 wieder zurück.

Am 4. November 2020 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und am 19. Mai 2021 aus der Justizvollzugsanstalt Köln entlassen.

Mit Urteil vom 19. Mai 2021 (Az. 215 Js 59/20, 109 KLs 1/21), rechtskräftig seit dem 27. Mai 2021, verurteilte das Landgericht Köln ihn wegen Vorhaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zudem ordnete das Landgericht Köln die Einziehung von Wertersatz für das durch die Taten Erlangte in Höhe von 838.515 Euro an.

Am 21. Juli 2021 trat der Kläger seine Haftstrafe an. Am 2. September 2022 wurde er vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen, nachdem er eine positive Sozialprognose erhalten hatte.

Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte die Beklagte dem Kläger die Absicht mit, die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG abzulehnen, ihm die Abschiebung nach Serbien anzudrohen und ein auf 12 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 29. November 2023 nahm der Kläger Stellung und beantragte neben einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bzw. § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, hilfsweise nach § 36 Abs. 2 AufenthG sowie (konkludent) nach § 25 Abs. 5 AufenthG und § 19c Abs. 1 AufenthG.

Mit Schreiben 6. Dezember 2023 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung der weiteren Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 36 Abs. 2, 19c Abs. 1 und 25 Abs. 5 AufenthG an und gab ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 nahm der Kläger wiederum Stellung und verwies insbesondere darauf, dass die Ermessensausführungen der Beklagten mit Blick auf den Schutz der Familie bzw. die weitere Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nicht ausreichten, um eine Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK überwiege das Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 AufenthG.

Mit Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2024 lehnte die Beklagte die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 1), § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Ziffer 2), § 36 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 3), § 19c Abs. 1 AufenthG (Ziffer 4) und § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 5) jeweils ab, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Serbien unverzüglich, spätestens jedoch bis einen Monat nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung, zum Verlassen des Bundesgebiets auf (Ziffer 6) und erließ ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot vom 12 Monaten (Ziffer 7).

Zur Begründung der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verwies die Beklagte im Wesentlichen auf die Verurteilung vom 27. Mai 2021, die angesichts der fünfzehnjährigen Tilgungsfrist noch vorwerfbar sei und ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründe. Ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG komme nicht in Betracht. Zugunsten des Klägers werde berücksichtigt, dass er die Personensorge für seine Kinder ausübe und über eine schützenswerte Beziehung gemäß Art. 6 GG verfüge. Ferner habe er sich bereits viele Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Zu seinen Lasten werde jedoch die Verurteilung vom 27. Mai 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der lange Tatzeitraum von über drei Jahren sowie der hohe Gesamtschaden von 838.515 Euro gewertet. Zudem habe er trotz seines langen Aufenthalts in der Bundesrepublik keine Nachweise bezüglich einer sprachlichen Integration vorgelegt. Aufgrund des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses könne trotz der rechtlichen Bedeutung des Art. 6 GG nicht im Rahmen der Ermessensausübung von den begangenen Rechtsverstößen abgesehen werden. Sein Sohn sei bereits volljährig und seine Tochter habe das 15. Lebensjahr vollendet. Aufgrund der schützenswerten Beziehung nach Art. 6 GG werde der Kläger jedoch nach Erlass der Ordnungsverfügung bis zur Volljährigkeit seiner Tochter zunächst weiterhin im Bundesgebiet geduldet. Von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werde abgesehen. Im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG nahm die Beklagte mit Blick auf Art. 6 GG und die schützenswerte Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seiner minderjährigen deutschen Tochter ein rechtliches Ausreisehindernis an. Es könne jedoch auch insoweit nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von dem bestehenden Ausweisungsinteresse abgesehen werden. Der Kläger sei zwar Vater von zwei deutschen Kindern, um die er sich kümmere, jedoch wiege das Ausweisungsinteresse derzeit noch so schwer, dass hiervon nicht abgesehen werden könne. Auch vertiefte Integrationsleistungen in kultureller, wirtschaftlicher oder sonstiger sozialer Weise seien nicht nachgewiesen. Aufgrund seiner familiären Bindung zu seiner Tochter werde er jedoch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG bis zur Volljährigkeit der Tochter im Bundesgebiet weiter geduldet. Darüber hinaus lehnte die Beklagte auch eine Erteilung der weiteren Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG, § 36 Abs. 2 AufenthG und § 19c Abs. 1 AufenthG im Wesentlichen mangels Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen mit Blick auf das Ausweisungsinteresse sowie fehlende Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung ab.

Der Kläger hat am 13. Februar 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der starre Verweis der Beklagten auf ein öffentliches Ausweisungsinteresse greife zu kurz und verkenne die verfassungsrechtliche Schutzwirkung des Familienlebens. Er sei Vater von zwei deutschen Kindern, mit denen er in engem familialen Kontakt stehe; er komme seinen elterlichen Pflichten engagiert nach. Sein Verbleib im Bundesgebiet sei zwingend notwendig, um das Kindeswohl seiner Kinder nicht zu gefährden. Er sei eine sehr wichtige Bezugsperson für seinen Sohn und seine Tochter und eine wichtige seelische und finanzielle Stütze für diese. Seine Abschiebung bedeutete eine drastische und dauerhafte Trennung der Kinder von ihrem Vater. Dies wäre ein schwerwiegender Eingriff in die gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK grundrechtlich geschützte Familieneinheit und offensichtlich unverhältnismäßig. Auch seine Straftaten sprächen nicht gegen die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn man ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse annähme, sei gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK überwiege das Ausweisungsinteresse. Er habe seine Strafe verbüßt und sei nach der letzten Straftat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe sein Leben neu geordnet und seine Fehler eingesehen. Er bereue seine Taten zutiefst und im Zuge seines Lebenswandels habe er von jeglichem strafbaren Verhalten Abstand genommen, was sich auch in den vergangenen straffreien Jahren widerspiegele. Zudem sei er bislang nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er bedauere dies sehr, wolle sich zukünftig an Recht und Gesetz halten und für seine Familie ein gutes Vorbild sein und diese unterstützen. Ferner habe er aktive Schritte zur Resozialisierung unternommen. Neben der Bereitschaft zu einer Therapie sei er seit dem Jahr 2006 ununterbrochen erwerbstätig. Ausgehend davon vermöge die bloße Vergangenheitstat allein kein aktuelles Ausweisungsinteresse mehr zu begründen, da keinerlei Wiederholungsgefahr bestehe und er sich vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe. Er lebe seit über 20 Jahren in Deutschland, wo sein Lebensmittelpunkt sei. Er habe auch gute Sprachkenntnisse, die bereits für seine berufliche Tätigkeit unerlässlich seien. Die Beklagte hätte anerkennen müssen, dass seine positiven Integrationsleistungen und die familiären Bindungen schwerer wögen als das generalpräventive Interesse an einer Ausweisung. Da keine aktuelle Gefahr von ihm ausgehe, reduziere sich das öffentliche Interesse an seiner Ausreise erheblich. Zudem habe er in Serbien keinerlei Rückhalt mehr. Seine dort lebenden Geschwister hätten ihre eigenen Familien und könnten ihn nicht unterstützen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2024 (Zeichen: N01) zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung. Ergänzend trägt sie vor, infolge der Verurteilung des Klägers vom 27. Mai 2021 liege ein Ausweisungsinteresse vor, das der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse entgegenstehe. Dabei sei das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet gewürdigt worden. Daraus folgend werde der Kläger - wie in der Ordnungsverfügung ausgeführt - bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit seiner Tochter im Bundesgebiet geduldet. Insofern werde der im Sinne des Art. 6 GG schützenswerten Beziehung des Klägers zu seiner Tochter Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in Ziffer 2 (nachfolgend I.) und nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2024 (II.) sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar jeweils nicht den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, aber einen - in dem Vornahmeantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Minus enthaltenen - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags vom 29. November 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 6 und die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung sind ebenfalls rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (III.). Hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 der Ordnungsverfügung hat die Klage hingegen keinen Erfolg (IV.).

I. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris, Rn. 7,

keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (1.). Ihm steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags vom 29. November 2023 zu (2.).

1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liegen - wovon auch die Beklagte ausgeht - mit Blick auf die minderjährige deutsche Tochter des Klägers, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und mit der der Kläger regelmäßig Kontakt hat, vor.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG liegen jedoch nicht in Gänze vor.

Die bislang nicht ausreichend nachgewiesene Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. dazu noch die folgenden Ausführungen unter Ziffer II.) ist im Rahmen von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unschädlich, da die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen ist.

Der Kläger erfüllt allerdings nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses).

Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in §§ 53 Abs. 1, 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf.

BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 15.

Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.

BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 16.

Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 23.

Nach diesen Maßstäben liegt bei dem Kläger ein hinreichend aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Angesichts dessen kommt es nicht darauf, ob zusätzlich noch ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse gegeben ist.

Vorliegend ist ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Mai 2021, rechtskräftig sei dem 27. Mai 2021, wegen Vorhaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Ausweisungsinteresse ist unter Berücksichtigung der Tilgungsfristen des § 46 BZRG auch noch hinreichend aktuell. Für die Verurteilung vom 27. Mai 2021 beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 BZRG 15 Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten und ist mithin noch bis zum Jahr 2038 vorwerfbar.

Ein atypischer Ausnahmefall, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, juris, Rn. 16.

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht mit Blick auf Art. 6 GG zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht der Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, juris, Rn. 11 f.

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten mit Art. 6 GG vereinbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die dem Kläger bis zur Volljährigkeit der minderjährigen Tochter erteilte Duldung sowohl den familiären Bindungen des Klägers bzw. der Vater-Kind-Beziehung als auch dem Kindeswohl und den rechtlich geschützten Interessen seiner Tochter Rechnung getragen hat.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 29; VG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2022 - 8 K 2223/20 -, juris, Rn. 33.

Durch die dem Kläger erteilte Duldung wird die Möglichkeit gewährleistet, die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortzusetzen und die Vater-Kind-Beziehung aufrechterhalten. Der Kläger kann weiterhin Kontakt mit seiner minderjährigen Tochter und seinem weiteren, bereits erwachsenen Sohn halten und seine Kinder unterstützen.

Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann die Beklagte im Ermessenswege von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bestünde dabei nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre, also die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (unter Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) die einzig ermessensfehlerfreie Möglichkeit darstellte. Dafür, dass im konkreten Fall das Ermessen auf Null reduziert wäre, gibt es allerdings keine Anhaltspunkte.

2. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu. Denn die Beklagte hat ein Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ermessensfehlerhaft abgelehnt.

Bei der Ermessensausübung, die von dem Gericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens erfordert, alle wesentlichen öffentlichen und privaten Belange in die Ermessenserwägungen einfließen zu lassen und die für und gegen eine Maßnahme sprechenden wesentlichen Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, muss sie alle Erwägungen anstellen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden. Übersieht sie einen wesentlichen Gesichtspunkt, so sind ihre Ermessenserwägungen unvollständig und rechtswidrig (Erwägungsdefizit). Auch wenn die Behörde nicht verpflichtet ist, alle nur erdenklichen Gesichtspunkte vollständig zu erfassen, hat sie jedenfalls alle wesentlichen öffentlichen Belange, die im Zweck des ermächtigenden Gesetzes liegen, sowie die betroffenen privaten Belange zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1970 - I C 47.69 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 -, juris, Rn. 17; VG München, Urteil vom 3. Juni 2024 - M 24 K 22.4965 -, juris, Rn. 35.

Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung kommt das Bleibeinteresse des § 55 AufenthG zum Tragen. Die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs sind im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Ausweisungsinteresse nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Dabei ist das durch das Ausweisungsinteresse hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des Ausländers und seiner Familienangehörigen abzuwägen. Ob diesen die mit der Trennung verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2020 - 2 L 104/18 -, juris, Rn. 43; Sachsenmaier in: HTK-AuslR, Stand: 26.01.2021, § 27 AufenthG / zu Abs. 3 Satz 2, Rn. 14.

Bei der Abwägung im Rahmen von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann insbesondere von Bedeutung sein, ob in der Persönlichkeit oder den Lebensverhältnissen des Ausländers positive Änderungen eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, er werde künftig nicht mehr straffällig.

Vgl. Tewocht in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 1.4.2025, § 27 AufenthG Rn. 60.

Nach diesen Maßstäben ist die von der Beklagten im Rahmen von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen weisen erhebliche Ermessensdefizite auf. Zwar hat die Beklagte - neben den zulasten des Klägers sprechenden Umständen - zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er über eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung gemäß Art. 6 GG verfügt, die Personensorge für seine Kinder ausübt und sich bereits seit vielen Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beklagte hat jedoch bei der Ermessensausübung wesentliche Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalls unberücksichtigt gelassen und nicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere die Aktualität und das Gewicht des Ausweisungsinteresses bzw. das Fortbestehen einer Gefährdungslage durch den Kläger nicht gewürdigt und das daraus abzuleitende öffentliche Interesse nicht hinreichend beurteilt. Anknüpfend daran hat sie nicht ausreichend geprüft und abgewogen, ob dieses die Versagung der weiteren Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. So hat die Beklagte weder berücksichtigt, dass der Kläger seine Haftstrafe verbüßt hat und seit der letzten (bzw. einmaligen) Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, noch die dem Kläger bei seiner Haftentlassung im Jahr 2022 erteilte positive Sozialprognose sowie die dauerhafte Arbeitsaufnahme bzw. Erwerbstätigkeit des Klägers in die Abwägung eingestellt.

Insoweit fällt auf, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensabwägung im Zusammenhang mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 7 der Ordnungsverfügung die mehrjährige Erwerbstätigkeit des Klägers, die gute Sozialprognose bei seiner Haftentlassung sowie den Umstand, dass er seit seiner Haftentlassung nicht mehr weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, berücksichtigt hat und auf dieser Grundlage von einer geringen Wiederholungsgefahr ausgegangen ist (vgl. S. 9 der Ordnungsverfügung). Demgegenüber hat sie diese wesentlichen, zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung im Rahmen von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG völlig außer Acht gelassen.

Die - defizitären - Ermessenserwägungen hat die Beklagte auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (1.). Ihm steht jedoch auch insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags vom 29. November 2023 zu (2.).

1. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen - wovon auch die Beklagte ausgeht - vor, da mit Blick auf die minderjährige deutsche Tochter des Klägers ein rechtliches Ausreisehindernis nach Art. 6 GG gegeben ist.

Der Kläger erfüllt jedoch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht in Gänze.

Die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat der Kläger bislang nicht ausreichend nachgewiesen. Die Vorlage des unter dem 18. November 2025 eingereichten Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der H. GmbH in M. vom 28. März 2025 genügt insoweit nicht, zumal diesem die Höhe der Vergütung nicht zu entnehmen ist. Es liegen insbesondere keine Nachweise über etwaige Unterhaltsverpflichtungen hinsichtlich der (ehemaligen) Ehefrau oder den Kindern des Klägers vor. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er seine Kinder finanziell durch regelmäßige Zuwendungen unterstütze. Ferner fehlen Nachweise darüber, inwieweit sich die finanzielle Belastung aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 27. Mai 2021 auf das Einkommen des Klägers auswirkt. Das Landgericht Köln hat neben der Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auch gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung von Wertersatz für das durch die Taten Erlangte in Höhe von 838.515 Euro angeordnet.

Darüber hinaus erfüllt der Kläger nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen von Ziffer I. verwiesen.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann die Beklagte jedoch im Ermessenswege von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG - und damit von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG - absehen. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bestünde nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre, also die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (unter Absehen von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG) die einzig ermessensfehlerfreie Möglichkeit darstellte. Dafür, dass im konkreten Fall das Ermessen auf Null reduziert wäre, gibt es allerdings keine Anhaltspunkte.

2. Die Beklagte hat jedoch auch das ihr im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), was zu einem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags führt.

Zum einen lässt sich den Ausführungen der Beklagten in ihrer Ordnungsverfügung nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob sie ihr Ermessen im Hinblick auf das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ermöglichte Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) überhaupt ausgeübt hat. Die Beklagte verweist lediglich darauf, dass „insbesondere“ das Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) derzeit noch so schwer wiege, dass hiervon nicht abgesehen werden könne (vgl. S. 7 der Ordnungsverfügung).

Zum anderen würdigt die Beklagte auch im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG weder die Aktualität und das Gewicht des Ausweisungsinteresses bzw. das Fortbestehen einer konkreten Gefährdungslage durch den Kläger noch das daraus abzuleitende öffentliche Interesse. Auch an dieser Stelle lässt die Beklagte die bereits oben unter Ziffer I. aufgeführten, zugunsten des Klägers sprechenden Umstände (Verbüßung der Haftstrafe; Straffreiheit seit der letzten Verurteilung; positive Sozialprognose bei der Haftentlassung im Jahr 2022; dauerhafte Arbeitsaufnahme bzw. Erwerbstätigkeit) gänzlich unberücksichtigt.

Die - defizitären - Ermessenserwägungen hat die Beklagte auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.

III. Steht dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu, erweist sich die auf Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nach Serbien unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist verfrüht ergangen. Denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass dem Kläger im Rahmen der Neubescheidung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Des Weiteren ist die Abschiebungsandrohung auch wegen fehlender Bestimmtheit der Ausreisefrist rechtswidrig. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Zum einen muss der Adressat in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, juris, Rn. 29.

Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten gesetzte Ausreisefrist nicht. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Vorliegend hat die Beklagte jedoch eine Ausreisefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung gesetzt. Dies wird auch im Begründungstext der Ordnungsverfügung wiederholt. Angesichts dessen, dass ein Monat nicht nur 30 oder 31, sondern auch 28 bzw. 29 Tage haben kann, kann der Kläger nicht erkennen, in welchem Zeitraum bzw. bis zu welchem Tag er freiwillig ausreisen muss, um der angedrohten Abschiebung zu entgehen. Hinzu kommt, dass die Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2024 stammt und mit dem nachfolgenden Monat Februar 2024 ein Monat betroffen ist, der (ausnahmsweise) 29 Tage aufweist.

Die Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist führt im - hier eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt. Bei der auf der Grundlage des § 59 AufenthG zu erlassenden Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6/21 -, juris, Rn. 41, 45.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Rückkehrentscheidung insgesamt für nichtig zu erklären ist, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird. Denn die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise ist Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung.

Vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-636/23 und C-637/23 -, juris, Rn. 68-82, insb. Rn. 75; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. August 2025 - 3 B 1329/25 -, juris, Rn. 53, 56; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. September 2025 - 6 MB 30/25 -, juris, Rn. 24 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 2 B 228/25 -, juris, Rn. 59.

Ergänzend wird - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen des im Zuge des Rückführungsverbesserungsgesetzes neugefassten § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehen, der den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH Rechnung trägt. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung setzt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Zudem steht Art. 5 der Rückführungsrichtlinie im Lichte der Rechtsprechung des EuGH dem Erlass einer Rückkehrentscheidung - hier der Abschiebungsandrohung - entgegen, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland auf unbestimmte bzw. unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist.

Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 27 f.; EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 -, juris, Rn. 52; vgl. zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“, die ihren vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, wenn in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass aus zwingenden rechtlichen Gründen eine Vollstreckung der Ausreisepflicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, auch bereits nach alter Rechtslage BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, juris, Rn. 11 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 110.

Vorliegend spricht einiges dafür, dass es sich bei Ziffer 6 der Ordnungsverfügung um eine unzulässige Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ handelt, bei der eine Abschiebung bzw. Vollstreckung der Ausreisepflicht auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Denn die Beklagte hat mit Blick auf Art. 6 GG bzw. die familiären Bindungen des Klägers und das Kindeswohl seiner Kinder auf S. 6 und S. 8 der Ordnungsverfügung ausdrücklich erklärt, den Kläger nach Erlass der Ordnungsverfügung bis zur Volljährigkeit seiner Tochter weiterhin im Bundesgebiet zu dulden und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

Da nach alledem die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht vorliegen, erweist sich auch das in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung ausgesprochene abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig. Denn dieses Verbot ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie akzessorisch zur Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. Die Rückführungsrichtlinie steht der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegen, wenn die Rückkehrentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung, aufgehoben wurde.

Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 29 ff.

IV. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG, gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG sowie nach § 19c Abs. 1 AufenthG in den Ziffer 1, 3 und 4 der Ordnungsverfügung ist jeweils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags zu.

Es fehlt in allen Fällen jedenfalls an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung bzw. kein Ausweisungsinteresse), von denen insoweit auch nicht im Ermessenswege abgesehen werden kann. Zunächst wird auf die zutreffende Begründung in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Januar 2024 Bezug genommen, der die Einzelrichterin folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit wird hinsichtlich der fehlenden Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung sowie des Bestehens eines besonders schwerwiegenden (generalpräventiven) Ausweisungsinteresses ergänzend auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. und Ziffer II. verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der hier noch anwendbar ist, da die Klage vor der Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2025 erhoben wurde. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.