Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 12.02.2019 – 7 K 12582/17

ECLI:DE:VGK:2019:0212.7K12582.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_2

Die Klägerin ist Eigentümerin des zweigeschossigen Wohngebäudes Gemarkung T1.       , Flur 0, Flurstück 000, C.------straße 00, 00000 C1.        -T1.       . Aufgrund verschiedener Nachbarbeschwerden über den verwahrlosten Zustand des Anwesens und eine infolgedessen auftretende Rattenpopulation bemühte sich die Beklagte erfolglos um Kontaktaufnahme zur Klägerin und Durchführung eines Ortstermins. Nach einem gescheiterten Termin am 25.04.2017 ordnete die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 03.05.2017 gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Besichtigung für Freitag, den 05.05.2017, 9,00 Uhr an. Zudem drohte sie die zwangsweise Öffnung der Haustür an und setzte diese aufschiebend bedingt für den Fall fest, dass die Haustür nicht von der Klägerin oder einem Beauftragen geöffnet werde. Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin noch am gleichen Tage per Boten bekannt gegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_3

Die Klägerin suchte hiergegen am 04.05.2017 (Eingang per Fax bei Gericht um 21,00 Uhr) um einstweiligen Rechtsschutz nach (7 L 1999/17) und erhob gleichzeitig die Klage 7 K 6454/17.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_4

Die Besichtigung fand zum angegebenen Termin unter Beteiligung des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises und der Polizei statt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_5

Das Verfahren 7 L 1999/17 haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat das Verfahren sodann mit Beschluss vom 07.06.2017 eingestellt und der Klägerin die Kosten auferlegt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin hat es mit Beschluss vom 18.07.2017 zurückgewiesen. Die Klage 7 K 6454/17 betrieb die Klägerin als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_6

Mit Ordnungsverfügung vom 13.06.2017 gab die Beklagte mit Hinweis auf § 16 IfSG der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 06.07.2014, 9,30 Uhr auf, alle Räume vollständig vom Müll zu befreien und diesen ordnungsgemäß zu entsorgen, die Räume gründlich zu reinigen und in allen Räumen eine fachmännische Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen durchzuführen, die das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung bekämpft sowie die Vernichtung der Ratten bewirkt. Bis zur vollständigen Umsetzung der Maßnahmen sprach die Beklagte das Verbot aus, die Räume zu eigenen oder sonstigen Personen dienenden Wohnzwecken zu nutzen. Eine Nachkontrolle ordnete die Beklagte für Donnerstag, den 06.07.2017, 9,30 Uhr an. Außerdem drohte sie für den Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme an und bezifferte deren voraussichtliche Kosten auf ca. 8.000,00 Euro. Dem Bescheid war zudem eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beigefügt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_7

Die Klägerin begehrte hiergegen am 05.07.2017 im Verfahren 7 L 2889/17 vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10.07.2017 ab. Zudem erhob die Klägerin die Klage 7 K 9909/17. Die Forderung der Rattenbekämpfung sei unsinnig, weil sie selbst eine solche Bekämpfung schon durchgeführt habe und dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Rattenköder „T2.     “ der Firma O.        KG am 05.05.2017 gezeigt habe. Ein Aufräumen und Säubern sei erst nach Abschluss der Bekämpfung möglich, weil die Ratten sonst aufgescheucht würden, die verendeten Tiere bemerken und deshalb die Köder nicht mehr annehmen würden. In den Kartons und Müllsäcken befänden sich keine Speiseabfälle, sondern Materialien, die für die bevorstehende Renovierung erforderlich seien sowie sonstige Gegenstände. Diese seien nur der Einfachheit halber in Säcke verpackt, weil Schränke wegen der Renovierung weitgehend fehlten. Ebenso wie zuvor Unmengen an Ratten würden jetzt Speiseabfälle phantasiert. Die Ordnungsverfügung sei nichtig. Es seien keine Gründe für ein Einschreiten vorhanden. Alles beruhe auf böswilligen Anschuldigungen der Nachbarschaft. Der vorgesehene Nutzer entstamme polnisch-litauischem Adel und genieße als solcher diplomatischen Schutz.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_8

Mit Beschluss vom 10.07.2017 verband das erkennende Gericht die Klagen 7 K 6454/17 und 7 K 9909/17 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 7 K 6454/17. Mit Urteil vom gleichen Tage wies es die Klage ab. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wies das OVG NRW mit Beschluss vom 29.11.2017 zurück (13 A 2148/17).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_9

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 09.08.2017 setzte die Beklagte das Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest, da die Klägerin – wie bei einer Ortsbesichtigung am 06.07.2017 durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes festgestellt – der Ordnungsverfügung vom 13.06.2017 nicht nachgekommen sei. Die Ersatzvornahme werde am 15.08.2017 um 8,00 Uhr und am 17.08.2017, 24.08.2017, 11.09.2017, 21.09.2017, 02.10.2017 und 09.10.2017 jeweils um 12,00 Uhr durch beauftragte Firmen durchgeführt. Die Festsetzung weiterer Termine behielt sich die Beklagte vor, weil das Ausmaß der Rattenpopulation nicht abschließend beurteilt werden könne. Zu den genannten Zeiten sei Zutritt zu allen Räumen des Hauses zu gewähren. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte die Beklagte gemäß §§ 55, 57 Abs. 1 Ziff. 2, 58 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) die zwangsweise Öffnung der Haustür an und setzte diese aufschiebend bedingt fest. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte auf die Befugnisse ihrer Mitarbeiter aus § 16 Abs. 2 IfSG und auf die fehlende aufschiebende Wirkung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG hin. In der Begründung der Ordnungsverfügung stellte die Beklagte den aktuellen Zustand der Räumlichkeiten dar. Der Zustand habe sich gegenüber einer Besichtigung zwei Monate zuvor noch verschlimmert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_10

Die Zustellung der Ordnungsverfügung an die Klägerin erfolgte mittels Boten am 10.08.2017.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_11

Die Klägerin hat am 11.09.2017 (Montag) Klage erhoben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_12

Die Festsetzung der Ersatzvornahme sei anfechtbar und nichtig. Es sei keineswegs ungewöhnlich, dass Gebäude zeitweilig leer stünden. Zudem legt die Klägerin Unterlagen zum polnischen Adel vor.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_13

Ein Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen den Einzelrichter hat die Kammer mit Beschluss vom 01.03.2018 zurückgewiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_14

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_15

den Bescheid vom 09.08.2017 aufzuheben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_16

Die Beklagte beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_17

die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_18

Sie bekräftigt die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 7 K 73/18 und 7 K 1636/18 nebst der vorangegangenen Verfahren 7 K 6454/17, 7 L 1999/17, 7 L 468/18 und 7 L 2889/17 einschließlich beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_20

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_21

Die Entscheidung ergeht, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_22

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der förmlichen Festsetzung der Ersatzvornahme auch nach deren tatsächlicher Durchführung, da der Festsetzungsbescheid den Rechtsgrund hierfür und die nachgelagerte Kostenanforderung darstellt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_23

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_24

Die Festsetzung des Zwangsmittels findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1 und 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Hiernach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf  Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Klägerin war aufgrund der Ordnungsverfügung vollziehbar verpflichtet, die Räume vom Müll zu befreien und diesen ordnungsgemäß zu entsorgen, die Räume gründlich zu reinigen und in allen Räumen eine fachmännische Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, namentlich in Gestalt der Ratten, durchzuführen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist ersichtlich nicht nachgekommen. Auf das Urteil vom 10.07.2017 im Verfahren 7 K 6454/17 wird Bezug genommen. Das Zwangsmittel wurde auch in einer den Vorgaben der §§ 57 Abs. 2 und 63 VwVG NRW genügenden Weise zuvor angedroht. Mit der Ersatzvornahme hat die Beklagte das im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVG NRW verhältnismäßige Zwangsmittel festgesetzt. Angesichts der von dem Zustand des Hauses ausgehenden Gesundheitsgefahr standen mildere Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung nicht zu Gebote. Bei dem von der Klägerin gezeigten Verhalten, das keine ernsthaften Ansätze erkennen ließ, die bestehenden Zustände zu ändern, hätte insbesondere ein Zwangsgeld nicht zu einer vergleichbar effektiven Beseitigung der Gefahr geführt. Im Übrigen folgt das Gericht in vollem Umfang der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als im Bescheid zudem die zwangsweise Öffnung der Haustür als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Gestalt unmittelbaren Zwangs angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt wurde.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_27

Rechtsmittelbelehrung

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_28

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_30

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_31

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_32

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_33

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_34

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_35

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_36

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_37

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_38

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_39

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_45

Der festgesetzte Streitwert orientiert sich in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18.07.2013 an einem Wert von ¼ der tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme abzüglich erhobener Verwaltungsgebühren.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_46

Rechtsmittelbelehrung

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_47

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_48

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_49

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_50

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/7-k-12582-17#rd_51

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.