Rechtsprechung / VG Köln / 2016

VG Köln Beschluss vom 14.03.2016 – 6 Nc 78/15

ECLI:DE:VGK:2016:0314.6NC78.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_2

I. Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_3

Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_4

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzte Höchstzahl von 189 Studienplätzen für das erste Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_5

vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 509), geändert durch Verordnung vom 18.11.2015 (GV. NRW. 2015 S. 772)

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_6

sowie von ebenfalls jeweils 189 Studienplätzen für das zweite, dritte und vierte Fachsemester,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_7

vgl. Anlage 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016 vom 24.08.2015 (GV. NRW. 2015 S. 576)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_8

die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_9

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit auch für das Wintersemester 2015/2016 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_10

Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_12

a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) ergibt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_13

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2015) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2015/2016 ohne Einbeziehung der aus Mitteln des Hochschulpaktes zusätzlich geschaffenen 9 Stellen eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters unverändert 50 Planstellen zur Verfügung stehen. Zusammen mit den aus Mitteln des Hochschulpaktes geschaffenen Stellen sowie dem aus der Umwandlung von 3 Stellen eines Akademischen Rates ohne Lehraufgaben in Stellen eines Akademischen Rates mit Lehraufgaben geschaffenen Lehrangebot steht ein Gesamtlehrdeputat von 328 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:

Deputat

Stellen

Davon HP

Deputatstunden

W 3 Universitätsprofessor

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_54

W 2 Universitätsprofessor

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_36

A 15-13 Akademischer Ratmit ständigen Lehraufgaben

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_27

A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben

5

A 14 Akademischer Oberratauf Zeit

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_21

A 13 Akademischer Ratauf Zeit

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_48

TVL/TVÄ Wiss. Angest.(befristet)

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_104

TVL/TVÄ Wiss. Angest.(unbefristet)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_32

Zusätzliches Lehrangebot*

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_15

*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_16

Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine Bedenken.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_17

Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 327 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 1 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Dr. T.          (individuelles Lehrdeputat 8 DS) wird auf der Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt. Daraus resultiert die Einstellung von einer zusätzlichen DS in die Berechnung der Antragsgegnerin.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_18

Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_19

Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Die Vorgängerregelung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198) ist durch die erkennende Kammer und durch das OVG NRW stets gebilligt worden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_20

Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005– 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –.

21

Die neue Lehrverpflichtungsverordnung ändert die Deputate in den hier maßgeblichen Stellengruppen nicht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_22

Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_23

Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_24

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12.06.2012– 13 B 376/12 – m.w.N..

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_25

Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_26

Die gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich - ebenso wie die Befristung selbst - aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.

27

Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_28

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – m.w.N..

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_29

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Soweit dies - wie in Bezug auf Herrn T.          - der Fall ist, hat die Antragsgegnerin die zusätzliche Kapazität berücksichtigt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_30

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die befristet beschäftigten Mitarbeiter Dr. D.      , Dr. I.      Do, Dr. M.         , Q.     und Dr. T1.     im Einzelnen dargelegt, inwieweit unter Berücksichtigung von Beurlaubungszeiten und Zeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 2. HS WissZeitVG sowie zusätzlichen Zeiten für die Betreuung minderjähriger Kinder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG die zulässigen Höchstbefristungsdauern nicht überschritten sind. Hinsichtlich der Mitarbeiter Dr. N.        und Dr. N1.     ergibt sich aus den der Kammer bekannten Promotionsdaten (29.05.2008 und 01.10.2008) sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten, dass die zulässige Befristungsdauer nicht überschritten ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_31

Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der jeweiligen Stelleninhaber eigene Fort- und Weiterbildung betreibt. Ebenso wenig kommt es darauf an, in welchem zeitlichen Umfang sich der jeweilige Stelleninhaber der Betreuung seiner minderjährigen Kinder widmet.

32

Für eine bewusst dauerhafte Besetzung von Stellen mit Mitarbeitern mit einem individuell höheren Lehrdeputat ist danach nichts ersichtlich.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_33

Dies gilt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller auch in Bezug auf Frau Dr. I1.        : Diese wird mit einer halben Stelle im Institut für Biochemie II auf einer Stelle einer befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin geführt, obwohl sie unbefristet beschäftigt ist. Dem Institut für Biochemie stehen insgesamt 2,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Verfügung. Diese sind mit Frau I2.           (55 %-Stellenanteil) und Frau Q1.      (45 %-Stellenanteil) sowie Frau U.       (50-%-Stellenanteil) besetzt. Die Antragsgegnerin hat, obwohl Frau I1.        nur mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit im Institut für Biochemie II arbeitet und mit der weiteren Hälfte ihrer Arbeitszeit im Zentrum für Biochemie - zentrale Einrichtungen - tätig ist, für das Institut für Biochemie II keine Vakanz ausgewiesen. Im Ergebnis hat sie damit Frau I1.        dort als unbefristet beschäftigte Mitarbeiterin mit 4 DS berücksichtigt, obgleich sie nur mit 50 % auf einer Stelle einer befristet beschäftigten Mitarbeiterin geführt wird.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_34

Fraglich erscheint lediglich, ob die im Institut für Vegetative Physiologie tätige Frau Dr. J.     E.         , die auf einer 50 % Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter geführt wird, tatsächlich nur mit dem der Stelle entsprechenden Lehrdeputat von 2 DS geführt werden kann. Frau Dr. E.         wird nach Eintritt in das Rentenalter unbefristet weiterbeschäftigt. Mit Blick auf die unbefristete Beschäftigung spricht Vieles dafür, dass die 50 % Stelle mit einem Deputat von 4 statt 2 DS in Ansatz zu bringen ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_35

Letztlich kann dies indes offen bleiben. Denn jedenfalls könnte das bislang nicht eingestellte Lehrdeputat im Umfang von 2 DS mit dem Lehrdeputat aus unbesetzten Stellen verrechnet werden. In der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nämlich einige Stellen am maßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt, so beispielsweise im Institut I für Anatomie eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befristet). Im Zentrum Biochemie ist eine 50 % Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befristet) unbesetzt geblieben. Diese Vakanzen summieren sich auf 6 DS.

36

Vgl. zur Verrechnung: Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom  24.02.1999 – 13 C 3/99 –.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_37

Keinen durchgreifenden Einwänden begegnet die Beschäftigung der Mitarbeiter Dr. O.        , Dr. L.      , Prof. Dr. Q2.            , Dr. T2.        , Dr. Q3.          , Dr. I1.        (zu 50 %), Dr. H.        und Dr. O1.       auf Stellen zur Bewältigung von zusätzlichen Lehraufgaben im Rahmen des Hochschulpaktes.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_38

Die genannten Personen sind befristet zur Bewältigung der zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hochschulpakt eingestellt und werden aus Mitteln des Hochschulpaktes besoldet. Ihre arbeitsvertragliche Lehrverpflichtung entspricht derjenigen, die nach dem Stellenprinzip maßgeblich sind.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_39

Auch wenn diese Stellen nicht vornehmlich der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen, so können die einzelnen Studienbewerber gleichwohl keine weitergehende Berücksichtigung eines Lehrdeputats in Höhe von insgesamt 8 DS verlangen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_40

Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass den einzelnen Studienbewerbern kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Studienplätze aus dem Hochschulpakt II in Verbindung mit der Sondervereinbarung zusteht,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_41

vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.06.2013 – 6 L437/13 – und vom 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 –.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_42

Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in dem mit dem Ministerium vereinbarten Umfang nachgekommen und hat die vereinbarte Zahl an weiteren Plätzen realisiert. Würde sie weniger Studienplätze als vereinbart zur Verfügung stellen, müsste sie Mittel des Hochschulpaktes zurückerstatten.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_43

Weitergehende Ansprüche aus dem Hochschulpakt bestehen nicht.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_44

Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_45

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 –13 C 10/09 – und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_46

Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_47

Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschlussder Kammer vom 21.12.2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06);Beschluss vom 20.01.2009 – 6 Nc 184/08 (WS 08/09), –,Beschluss vom 15.12.2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11) und vom 23.02.2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12).

48

Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_49

Vgl. Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/93 -; Beschluss vom31.01.1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527;Beschlüsse vom 13.03.2006 – 13 C 97/06 –, vom 12.02.2007– 13 C 1/07 – und vom 15.09.2008 – 13 C 232/08 –, 17.03.2011 – 13 C 26/11 – und vom 31.07.2012 – 13 C 28/12 –.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_50

Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_51

Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (327 DS+ 1 DS =) 328 DS.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_52

Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/2015.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_53

Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 328 DS.

54

b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_55

Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS – wie im Vorjahr – abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung der Antragsgegnerin in deren Berechnung zum Stichtag 15.09.2015 aus, die als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E =  q CAq x Aq: 2) die Summe von 24,80 DS.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_56

Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass es keinen Beanstandungen begegnet, wenn die Antragsgegnerin und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_57

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 – 7 B 104, 105 und106/85 –, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986– 13 A 1862/86 –, Beschluss vom 29.02.1988 – 13 B 4251/88 –.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_58

Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_59

Des Weiteren ist wie im Vorjahr ein Dienstleistungsabzug von 2,86 DS zugunsten des Bachelorstudienganges Neurowissenschaften, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprüfung betreffend vorangegangene Studienjahre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_60

Vgl. z.B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004fortgeführt für spätere Studienjahre, z.B. 2014/2015 Beschluss vom22.12.2014 – 6 Nc 136/14 –.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_61

Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl Aq/2 beläuft sich auf 6,5. Aus der Multiplikation beider Werte ermittelt sich der Dienstleistungsbedarf in Höhe von 2,86 DS.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_62

In zulassungsfreundlicher Weise ist für den zugehörigen Masterstudiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften kein Dienstleistungsaufwand in Ansatz gebracht worden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_63

Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 24,88 + 2,86 = 27,66 DS.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_64

Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_65

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris (Rn. 19 ff.), m.w.N.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_66

Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_67

328 – 27,66 = 300,34 DS je Semester, bzw. 600,68 DS je Jahr.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_68

2. Lehrnachfrage

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_69

Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie die Antragsgegnerin von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_70

Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a.a.O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_71

Soweit einige Antragsteller die Auffassung vertreten, wonach sich die Norm des § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Grundgesetztes zur Gesetzgebungskompetenz als verfassungswidrig erweise und es dem Bundesgesetzgeber verwehrt sei, in der ÄAppO Regelungen zur Gruppengröße in den Seminaren vorzugeben, folgt dem die Kammer nicht. Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen zu. Dabei darf eine Approbation wegen der Bedeutung der Volksgesundheit als überragend wichtiges Gemeinschaftgut neben anderen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO nur an solche Personen erteilt werden, die u.a. die ärztliche Prüfung bestanden haben. In § 4 BÄO ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere zur ärztliche Prüfung und über die Approbation regeln darf.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_72

Dies umfasst auch die Normierung der Anforderungen an das Studium der Medizin, wobei im Interesse der überragenden Bedeutung der Gesundheit der Bevölkerung bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten sind.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_73

Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgesetzgeber die entsprechende Regelung in der ÄAppO vornehmen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_74

Soweit überdies geltend gemacht wird, die Vorgabe der Gruppengröße verletzte die Hochschulautonomie, kann dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil es den einzelnen Antragstellern verwehrt ist, sich auf eine Verletzung der den Hochschulen und Hochschullehren zukommenden Autonomie nach Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_75

Der ermittelte Wert von 1,59 hat auch nach der Umstellung der Berechnung vom Regel- zum Modellstudiengang im Wintersemester 2015/2016 Bestand.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_76

Maßgeblich für die Ermittlung des Curriculareigenanteils des Vorklinischen Abschnitts ist neben der Regelung in § 2 Abs. 4 ÄAppO die Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Köln mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 06.01.2014 (Amtliche Mitteilungen 02/2014).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_77

Unter Zugrundelegung der in § 8 Abs. 6 Ziffer I aufgeführten Studieninhalte des Ersten Studienabschnitts würde sich ausweislich der plausiblen Darstellung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.02.2016 ein Curriculareigenanteil von 1,6898 (gerundet 1,69) (Anatomie 0,5841, Physiologie 0,3870, Biochemie 0,3742, Kompetenzfelder 0,0028, Wissenschaftliches Projekt 0,3 und Wahlpflichtveranstaltungen 0,0417) ergeben.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_78

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber kapazitätsfreundlich in Abweichung von der in der Studienordnung abgebildeten Lehrnachfrage auf die tatsächlich angebotenen Lehrveranstaltungsstunden abgestellt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_79

Danach ermittelt sich der Curriculareigenanteil wie folgt:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_80

Anatomie                            0,6443

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_81

Physiologie                            0,4801 (einschl. des in Anl. 3 nicht aufgef. Kompetenzfeldes Hyperglykämie)

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_82

Biochemie                            0,4702

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_83

1,5946, gerundet 1,59.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_84

Im Rahmen der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird und der Aufteilung des Lehraufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten kommt der Hochschule ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser betrifft auch die Bestimmung des CAp, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Dieser Gestaltungsspielraum ist erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_85

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2013 – 13 C 91/13 –und vom 03.09.2013 – 13 C 52/13 u.a. – juris m.w.N.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_86

Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_87

Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich mithin alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_88

2 x 300,34 (= 600,68) DS: 1,59 CAp = 377,79, gerundet also 378

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_89

Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2015/2016.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_90

3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_91

Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_92

Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemstern auszugleichen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_93

Ein derartiger Ausgleich ist hier nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise ist – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_94

Die Praxis der Antragsgegnerin, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Im vierten Fachsemester sind 189 Studienplätze festgesetzt, eingeschrieben sind 192 Studierende.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_95

Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_96

Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 02.01.2014 – 6 Nc 144/13 –,und 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 – , Beschluss des OVG NRW vom26.08.2013 – 13 C 98/13 –.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_97

Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 378 Studienplätzen, wovon rechnerisch 189 auf das Wintersemester 2015/2016 und weitere 189 Studienplätze auf das Sommersemester 2016 entfallen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_98

4. Erschöpfung der Kapazität

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_99

Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2015/2016 sämtlich besetzt worden. Eingeschrieben sind nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 02.12.2015 189 Studierende.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_100

Ferner kommt nach den Erkenntnissen der Kammer keine Verrechnung mit in höheren Fachsemestern frei gebliebenen Studienplätzen in Betracht:

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_101

Auch im 2. – 4. Fachsemester ist jeweils eine Zulassungszahl von 189 festgesetzt.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_102

Eingeschrieben sind               im 2. Fachsemester 188,                                                        im 3. Fachsemester 189 und                                                        im 4. Fachsemester 192 Studierende,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_103

wobei die Unterlast im 2. Fachsemester mit der Überlast im vierten Fachsemester verrechnet werden darf (§ 25 Abs. 3 VergabeVO NRW).

104

Bezogen auf die gesamte Lehreinheit Vorklinik stehen somit keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_105

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-03-14/6-nc-78-15#rd_106

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –).