Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 14
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/14#abs-1 (1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/14#abs-2 (2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7):
1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;
6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
7. gegenüber dem nach Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/14#abs-3 (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1. Besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 14 KapVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 04.05.2021 – 4 Nc 143/20
- VG Düsseldorf, 16.01.2020 – 15 Nc 140/19Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester; Erschöpfung der Ausbildungskapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 04.07.2019 – 15 Nc 3/19Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 03.01.2018 – 15 Nc 91/17Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 03.01.2018 – 15 Nc 97/17Zitiert von 4
- VG Köln, 16.06.2026 – 6 Nc 33/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.06.2026 – 6 Nc 44/25
- VG Münster, 28.05.2026 – 9 Nc 2/26
- VG Münster, 19.05.2026 – 9 Nc 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 KapVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.