Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung

KapVO

§ 11

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/11#abs-1 (1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/11#abs-2 (2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 10 § 12