Rechtsprechung / VG Köln / 2015

VG Köln Gerichtsbescheid vom 10.04.2015 – 16 K 7280/13

ECLI:DE:VGK:2015:0410.16K7280.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin durch Bescheid gemäß § 24 WFNG NRW zu bestätigen, dass die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen des Grundstücks mit der Anschrift O.       Str. 000-000 in 00000 L.    (Gemarkung O1.      , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 000) zum 31. Dezember 2023 entfallen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_2

Die Beteiligten streiten über die Bestimmung des Endtermins der Zweckbindung öffentlich geförderten Wohnraums.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_3

Mit am 17. November 2006 bei der Beklagten als Bewilligungsbehörde eingegangenem Antrag begehrte Herr B.     N.       als Rechtsvorgänger der Klägerin ein Baudarlehen i.H.v. 1.191.500 Euro zur Förderung eines Neubaus von Mietwohnungen auf dem streitbefangenen Grundstück (damalige Bezeichnung im Grundbuch: Gemarkung O1.      , Flur 00, Flurstücke 0000, 000, 000).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_4

Mit Förderzusage zur Bescheid-Nr. 5296/06 vom 20. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin das beantragte Baudarlehen für das Förderobjekt, für das die Anschrift mit „O.       Str. 000-000, 00000 L.    -O1.      “ einerseits, und „O.        Str. 000-000, 00000 L.    -O1.      “ andererseits bezeichnet wurde. Die Lage des Grundstücks nach dem Grundbuch wurde entsprechend dem Förderantrag bezeichnet. In der Gebäude-Wohnungs-Liste (S. 3 des Bescheids) zur Förderzusage wurde die Zweckbindung aller geförderten Wohnungen für die Dauer von 15 Jahren festgeschrieben. Zur Dauer der Zweckbindung führte der Bescheid weiterhin allgemein aus (S. 4 des Bescheids):

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_5

„Für die geförderten Wohnungen wird eine Miet- und Belegungsbindung (Zweckbindung) für einen Zeitraum von 15 bzw. 20 Jahren begründet. Die Dauer des Bindungszeitraumes ist in der Gebäude-Wohnungs-Liste (gemäß Seite 3 und 3a dieser Förderzusage) festgelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_6

Der Zeitraum der Bindungen beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnungen des Gebäudes folgt. (...) Durch eine freiwillige vorzeitige und vollständige Rückzahlung des Darlehens verkürzt sich die Dauer der Zweckbindung nicht. § 29 Abs. 1 Nummern 1 und 2 WoFG bleiben unberührt.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_7

Die geförderten Wohnungen waren zum 29. Juni 2010 bezugsfertig. Der Rechtsvorgänger der Klägerin zahlte das Darlehen vorzeitig und vollständig bereits zum 28. Juni 2013 zurück. Die Klägerin wurde am 16. Oktober 2013 Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_8

Die Beklagte bestätigte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 den Endtermin der Zweckbestimmung nach §§ 22 und 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen – WFNG NRW zum Ablauf des 30. Juni 2025. Die Zweckbindung bestehe unabhängig von der vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung der als Darlehen gewährten Wohnungsbaumittel bis zum Ablauf der in der Förderzusage festgelegten Laufzeit gemäß § 22 Abs. 1 WFNG NRW, mithin dem genannten Datum.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_9

Die Klägerin hat am 21. November 2013 Klage erhoben. Sie hält zunächst die Förderzusage für unbestimmt und unwirksam. In der Förderzusage fänden sich verschiedene, nicht übereinstimmende Lagebezeichnungen des betroffenen Grundstücks. Sei aber die Förderzusage unwirksam, hätten Zweckbindungen nie bestanden. Jedenfalls aber sei der Endtermin der Zweckbindung auf den Ablauf des Monats Juni 2023 zu bestimmen. Denn da die Darlehensmittel – unstreitig – vorzeitig und vollständig bereits im Juni 2013 zurückgezahlt wurden, müsse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW die zehnjährige Nachwirkungsfrist, berechnet ab dem Jahr der Rückzahlung, greifen. § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW enthalte dementsprechend eine Spezialregelung gegenüber § 22 Abs. 1 WFNG NRW.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_10

Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_11

den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2013 dahingehend abzuändern, dass bestätigt wird, dass das Objekt O.        Str. 000-000, 00000 L.    keiner Zweckbindung im Sinne der §§ 22 und 24 Abs. 1 WFNG NRW seit dem 28. Juni 2013 unterliegt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_13

den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2013 dahingehend abzuändern, dass bestätigt wird, dass als Endtermin der Zweckbindung im Sinne der §§ 22 und 24 Abs. 1 WFNG NRW der 30. Juni 2023 bestätigt wird.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_14

Die Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_16

Sie verteidigt den Bescheid vom 25. Oktober 2013 und führt vertiefend aus: Zwar seien die Hausnummerbezeichnungen des Förderobjekts in der Förderzusage in der Tat fehlerhaft. Dies sei bedauerlich und in seinen Ursachen heute nicht mehr aufzuklären. Hieraus folge jedoch nicht eine rechtlich erhebliche Unbestimmtheit der Förderzusage und damit der öffentlichen Zweckbindung. Im Übrigen sei die seitens der Klägerin angeführte Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW hier nicht einschlägig. Vielmehr sei nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW allein die in der Förderzusage konkret bestimmte Frist relevant. Denn die Förderung habe im konkreten Fall auf dem Wohnraumförderungsgesetz – WoFG beruht, dessen § 29 Abs. 1 hinsichtlich der Fristbestimmung auf die Förderzusage verweise. Danach komme eine Verkürzung der Zweckbindungsfrist durch vorzeitige vollständige Rückzahlung nicht in Betracht. Es bleibe daher bei dem Ablauftermin zum 30. Juni 2025. Diese Rechtsauffassung werde zudem gestützt durch die geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB. § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW regele das Ende der Zweckbestimmung für den nach dem WoFG sowie heute nach dem WFNG NRW geförderten Wohnraum insoweit abschließend, als auf den jeweiligen oder künftigen diesbezüglichen Inhalt der Förderzusage verwiesen werde.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_19

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_20

Der Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_21

Die als Verpflichtungsklage zulässig erhobene Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Klägerin hat nur im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bestätigung, bei der es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Nur in diesem Umfang ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2013, in dem das Ende der Zweckbindungen des streitbefangenen Grundstücks zum 30. Juni 2025 bestätigt wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_22

1. Die Klage bleibt im Hauptantrag ohne Erfolg.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_23

Die der Sache nach durch die Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit oder jedenfalls Rechtswidrigkeit der ihrem Rechtsvorgänger erteilten Förderzusage (Bescheid-Nr. 0000/00) der Beklagten vom 20. Dezember 2006 liegt nicht vor. Die Förderzusage ist wirksam und hinreichend bestimmt. Zwar wird, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, in der Förderzusage das Förderobjekt „O.       Straße 000-000, 00000 L.    “ fehlerhaft bezeichnet. Doch führt dies allein noch nicht zur mangelnden Unbestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) des die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakts.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_24

Der Inhalt der Förderzusage ist nämlich nicht allein nach der „wörtlichen“ Bezeichnung zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung der Kammer in Subventions- und Zuwendungsfällen bestimmt sich der Förderungsinhalt nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigefügten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, sofern dieser ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_25

VG L.    , Urteil vom 26. Februar 2014 – 16 K 2852/12, juris-Rn. 47.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_26

Dies deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit voraussetzt, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_27

BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02, BVerwGE 119, 282 = NVwZ 2004, 878.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_28

Die Förderzusage vom 20. Dezember 2006 bezieht sich eindeutig auf den Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 17. November 2006. Dort wird das zu fördernde Grundstück u.a. nach Gemarkung, Flur und Flurstücken mit hinreichender Klarheit bezeichnet. Lediglich das Grundbuchblatt ist fehlerhaft benannt, ohne dass für den Rechtsvorgänger der Klägerin als Adressat zweifelhaft sein konnte, welches Objekt der öffentlichen Förderung und damit auch Zweckbindung unterliegt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_29

2. Der Hilfsantrag der Klägerin hat jedoch im tenorierten Umfang Erfolg.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_30

a. Anspruchsgrundlage der begehrten Bestätigung ist § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2014 – WFNG NRW. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch Dritten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen entfallen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_31

b. Die Voraussetzungen für den Erlass der als feststellenden Verwaltungsakt zu qualifizierenden,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_32

vgl. LT-Drucks. 14/9394 S. 101 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2013 – 14 K 7070/11, juris-Rn. 18; so bereits zu § 18 WoBindG OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 14 A 2306/89, juris-Rn. 43,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_33

Bestätigung zum tenorierten Zeitpunkt sind gegeben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_34

Die Klägerin ist als Eigentümerin und damit dinglich zum Besitz der Wohnungen des streitbefangenen Förderobjekts Berechtigte Verfügungsberechtigte gemäß § 29 Nr. 8 Satz 1 WFNG NRW. Die Beklagte ist die für die Bestätigung zuständige Stelle, wie sich aus § 3 Abs. 2 WFNG NRW i.V.m. § 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens vom 2. Juni 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2014, ergibt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_35

Der Zeitpunkt, von welchem an die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen entfallen, bestimmt sich nach § 22 WFNG NRW. Nach dessen Abs. 1 endet die Zweckbindung für den nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder diesem Gesetz durch Darlehen geförderten Wohnraum planmäßig mit Ablauf der in der Förderzusage bestimmten Frist (Satz 1). Bei öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) endet die Zweckbindung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen planmäßig vollständig zurückgezahlt worden sind (Satz 2), in allen anderen Fällen mit dem Wegfall der Subventionen oder mit der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist (Satz 3). Abs. 2 regelt die Fälle der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung. Werden die für eine Wohnung bewilligten Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so unterliegt die Wohnung der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Nachwirkungsfrist), längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fördermittel nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären (Satz 1).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_36

Das Entfallen der Zweckbindung des Förderobjekts bestimmt sich hier nach § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz WFNG NRW. Die Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger zahlten die für das Förderobjekt bewilligten Darlehensmittel vorzeitig vollständig zum 28. Juni 2013 zurück. Das zehnte Jahr nach Rückzahlung ist 2023. Da die Nachwirkungsfrist bis zum Ablauf dieses Jahres weiterwirkt, unterliegt das Förderobjekt bis zum Ablauf des Jahres 2023, mithin bis zum 31. Dezember 2023, der bisherigen Zweckbindung. Entgegen dem weitergehenden Hilfsantrag der Klägerin kann der Zeitpunkt der vorzeitigen Zweckbindung nicht auf den 30. Juni 2023 vorverlegt werden. Dies widerspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der durch die Bezugnahme einerseits auf das „Jahr der Rückzahlung“ – und gerade nicht das konkrete Datum der Rückzahlung – und andererseits auf den „Ablauf des zehnten Kalenderjahres“ in pauschalierender Betrachtung gerade eine einfache Bestimmung des Endzeitpunkts ermöglichen will. Anhaltspunkte dafür, dass mit Kalenderjahr hier nicht der kalendarische Jahreslauf von Januar bis Dezember gemeint sein soll, sind nicht ersichtlich. Auch besteht kein Raum für eine teleologische Reduktion des Wortlauts, da bereits der Telos der Vorschrift kein anderes Ergebnis gebietet. Im Übrigen ist jedoch der tenorierte Endzeitpunkt als „minus“ im Hilfsantrag enthalten, so dass das Gericht diesen Zeitpunkt nach § 88 VwGO zugrundelegen kann.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_37

c. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW vor. Denn § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW enthält für die Fälle der ohne rechtliche Verpflichtung erfolgten vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der Fördermittel eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Endtermins der öffentlichen Zweckbindung, die der allgemeinen Vorschrift zur Bestimmung des Endtermins in § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW vorgeht. In Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts nur der Fall der planmäßigen Tilgung des Darlehens geregelt und nimmt insoweit in der Tat allein auf die in der Förderzusage bestimmte Frist Bezug, wonach die Zweckbindung erst im Jahr 2025 enden würde.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_38

aa. Anders als die Beklagte unter Bezugnahme auf eine im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen meint, ist § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW hinsichtlich des Endes der Zweckbindung für den nach dem Wohnraumförderungsgesetz – WoFG und nach dem WFNG NRW geförderten Wohnraum insoweit nicht abschließend, als auf den jeweiligen oder künftigen diesbezüglichen Inhalt der Förderzusage verwiesen wird. Die Beklagte sieht nach dem WoFG geförderten Wohnraum allein durch § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW erfasst, nicht aber durch § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW. Sie beruft sich hierzu auf einen Nachweis aus der Literatur,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_39

vgl. Rankenhohn, WFNG NRW – Teile 3 bis 6, zu Nr. 12 WNB - § 22, S. 388,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_40

sowie die heute geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 13. Januar 2012, MBl. NRW S. 43). Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass die mit Förderzusage vom 20. Dezember 2006 konkretisierte Förderungsentscheidung auf Grundlage des WoFG erging; insoweit wird auf den den Beteiligten vorab im Klageverfahren übermittelten rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 20. März 2015 verwiesen. Doch kann der Schlussfolgerung der Beklagten nicht gefolgt werden, denn nach sachgerechter Auslegung von § 22 WFNG NRW sind keine überzeugenden Anhaltspunkte für sie ersichtlich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angeführten Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_41

BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 6 C 1.07, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 94 Rn. 36 = NVwZ 2008, 906.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_42

Wortlaut und Systematik der Vorschrift unterscheiden in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ausdrücklich zwischen der Fallgruppe des planmäßig eintretenden Fristendes (Abs. 1 Satz 1) und der Fallgruppe der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung (Abs. 2 Satz 1). Nach diesen Auslegungsmaßstäben findet sich in Abs. 2 Satz 1 keine auch nur angedeutete Ausklammerung der – wie hier – unter Geltung des WoFG ergangenen Förderentscheidungen. Dieses Auslegungsergebnis wird entscheidend gestützt durch die nachfolgende teleologische Betrachtung unter Beachtung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_43

bb. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW wurde mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 2010 (siehe § 45 WFNG NRW) das WoFG ersetzt. Nach der Überleitungs- und Stichtagsregelung des § 44 Abs. 3 WFNG NRW gelten Entscheidungen und sonstige Maßnahmen auf der Grundlage u.a. des WoFG fort; Verfahren, die auf der Grundlage derartiger Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2009 förmlich eingeleitet werden, sind nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften abzuschließen. Dass die mit Förderzusage vom 20. Dezember 2006 konkretisierte Förderungsentscheidung auf Grundlage des WoFG erging und nicht auf Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes – WoBindG, ergibt sich aus § 1 WoBindG. Für Wohnraum, der nach dem WoFG gefördert worden ist, ist jedoch der Anwendungsbereich des WFNG NRW eröffnet (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2 WFNG NRW). Eine Ausnahme nach § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes – WoFÜG liegt nicht vor (siehe § 1 Abs. 2 WFNG NRW).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_44

Die Fortgeltung früheren Rechts wird abschließend durch § 44 WFNG NRW geregelt. Insofern kann § 29 Abs. 1 WoFG für das nach dem maßgeblichen Stichtag vom 1. Januar 2010 eingeleitete förmliche Bestätigungsverfahren gemäß § 24 WFNG NRW keine Geltung beanspruchen, wenn sich aus dem WFNG NRW etwas anderes ergibt. Wie sich bereits aus der amtlichen Begründung zum WFNG NRW ergibt, sollte mit diesem Gesetz erstmals ein anwenderfreundliches einheitliches Gesetz für alle bisher geförderten und künftig zu fördernden Wohnungen des Landes geschaffen werden. Das Gesetz sollte danach künftig die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle neuen Fördermaßnahmen bilden und gleichzeitig flexible Regelungen für den Umgang mit Zweckbindungen im Wohnungsbestand unabhängig davon enthalten, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Förderung erfolgte.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_45

LT-Drucks. 14/9394 S. 72.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_46

Ist daher nach dem oben Gesagten der Anwendungsbereich des WFNG NRW aufgrund der früheren Förderung auf Grundlage des WoFG eröffnet, regelt § 22 WFNG NRW seit Inkrafttreten des Gesetzes umfassend und abschließend die Bestimmung des Endtermins der Zweckbindung des geförderten Wohnraums. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW endet für den nach dem WoFG geförderten Wohnraum die Zweckbindung planmäßig mit Ablauf der in der Förderzusage bestimmten Frist. Insofern behält die Förderzusage i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz WoFG ihre regelnde Wirkung. Für andere Fälle als diejenigen des planmäßigen Fristablaufs enthält § 22 Abs. 2 WFNG NRW nunmehr aber Sonderregelungen: Werden die für eine Wohnung bewilligten Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so unterliegt die Wohnung der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Nachwirkungsfrist), längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fördermittel nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_47

Das WFNG NRW will mithin – abgesehen von hier nicht einschlägigen Überleitungstatbeständen – die bisherigen Bundesgesetze weitgehend grundsätzlich ersetzen. In diesem Sinne konstituieren § 44 Abs. 1 und 3 WFNG NRW ein klares „Stichtagsprinzip“, das Rechtssicherheit bei der Anwendung „alten“ und „neuen“ Rechts gewährleisten will.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_48

Vgl. LT-Drucks. 14/9394 S. 112.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_49

Demnach kann § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW nach diesseitiger Auffassung nur einheitlich ausgelegt werden und beansprucht daher Geltung für sämtliche Fälle der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der Mittel.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_50

cc. Soweit die Beklagt sich auf Nr. 12.2 der aktuell geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB (s.o.) beruft, ändert dies das gefundene Auslegungsergebnis nicht. Zwar ist nach dieser Bestimmung § 22 Abs. 2 WFNG NRW „anwendbar auf öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des WoBindG und den nach dem WFNG NRW geförderten Wohnraum, sofern die Förderzusage keine abweichende Regelung enthält.“ Die Beklagte ist unter Berufung auf die vorgelegte Stellungnahme des zuständigen Ministeriums demzufolge der Ansicht, dass nach dem WoFG geförderter Wohnraum Abs. 2 gar nicht unterfalle. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Nicht nur, dass schon grundsätzlich den WNB als rein internen Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche (normkonkretisierende) Außenwirkung eine Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren nicht zukommt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_51

Vgl. statt vieler Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 18; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 26 Rn. 9.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_52

Vor allem spiegelt sich die in den WNB – folgt man deren Interpretation durch die Beklagte – postulierte Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW in keiner Weise im Wortlaut, Systematik und Telos der Vorschrift. So fand sich denn auch in der Vorgängerfassung der WNB (Runderlass vom 12. Dezember 2009) in der entsprechenden Nr. 12.2 keinerlei Hinweis auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Abs. 2. Sollte sich aus der Neufassung der WNB mittlerweile nach Auffassung des zuständigen Ministeriums eine andere „Rechtslage“ ergeben, hätte es angesichts der strikt gebundenen Vorschrift des § 22 WFNG NRW und vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelungen zum anwendbaren Recht in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 44 WFNG NRW einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-04-10/16-k-7280-13#rd_54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.