Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 26 Beweismittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 255
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.09.2020 – EnVR 104/18Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen: Wahrung der Antragsfrist bei Missachtung von Formatvorgaben der Bundesnetzagentur; gesetzliches Schriftformerfordernis - Formular-Unterschriftsfeld
- OVG Niedersachsen, 30.04.2024 – 12 ME 19/24Zitiert von 7
- VG Bremen, 17.04.2024 – 5 V 2729/23Zitiert von 2
- VG Aachen, 20.03.2014 – 1 K 1892/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.08.2000 – 20 B 959/00Eisenbahnrecht: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Erteilung von Auskünften durch das Eisenbahn-Bundesamt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 8 S 24.1168
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
- VGH Bayern, 20.02.2026 – 19 CS 26.24
- VG Köln, 10.02.2026 – 7 K 6561/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/26#abs-1 (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/26#abs-2 (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/26#abs-3 (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.