Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WFNG NRW
WFNG NRW§ 24 Bestätigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/24#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch Dritten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/24#abs-2 (2) Die Bestätigung ist auch für die Anwendung der Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.
Teil 6
Sicherung der Zweckbestimmungen