Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 18 Bestätigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.05.1997 – 14 A 2416/92Zitiert von 1
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 12.09.2019 – 12 C 51/19
- FG Hessen, 22.04.2010 – 3 K 1907/06
- VG Berlin, 23.03.2017 – 8 K 73.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 08.07.2015 – 7 K 402.14Zitiert von 2
- VG Berlin, 19.09.2013 – 16 K 5.12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 18.03.2025 – 8 K 40/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.03.2025 – 8 K 41/23Zitiert von 1
- KG, 08.05.2023 – 8 U 1144/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WoBindG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/18#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/18#abs-2 (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist. Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden entsprechend.