Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 86 Abberufung
Stand: 10.06.2019
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
1.
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
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seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 86 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 26.11.2025 – 9 L 529/25Zitiert von 1
- BVerfG, 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82Tragen einer Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? - Nein, danke" durch einen Beisitzer eines Wahlvorstands während der Ausübung des WahlehrenamtesZitiert von 25
- VG Freiburg, 02.07.2007 – 1 K 1603/06Zitiert von 1
- BVerwG, 18.08.2008 – 9 B 39.08Zitiert von 8
- VG Berlin, 28.01.2020 – 25 K 272.19
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