Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 86 Abberufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 86 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 26.11.2025 – 9 L 529/25Zitiert von 1
- BVerfG, 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82Tragen einer Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? - Nein, danke" durch einen Beisitzer eines Wahlvorstands während der Ausübung des WahlehrenamtesZitiert von 20
- VG Freiburg, 02.07.2007 – 1 K 1603/06Zitiert von 1
- VG Berlin, 28.01.2020 – 25 K 272.19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
1.
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
2.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.