Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/29#abs-1 (1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu bestimmen; bei der Gewährung von Darlehen sind Bestimmungen über die Dauer der Bindungen bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der Darlehen zu treffen, die dem mit dem Einsatz der Fördermittel verfolgten Förderzweck Rechnung tragen. Die Bindungen bleiben bestehen
Bei der Gewährung von Zuschüssen bleiben die Bindungen im Fall der Rückforderung der Zuschüsse wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rückzahlung, im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks bis zum Zuschlag bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/29#abs-2 (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 29 WoFG →
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Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 29 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3450)
BGBl. 2004 I S. 3450
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