Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 1a. Kammer / 2026

VG Gelsenkirchen Urteil vom 22.07.2026 – 1a K 6251/25.A

1a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0722.1A.K6251.25A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der am 26. August 2002 in L. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er stammt aus dem K.. Nach eigenen Angaben reiste er am 4. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 27. Dezember 2023 einen förmlichen Antrag auf Asyl.

Ausweislich eines Eurodac-Treffers (IT1VE05D8V) vom 4. Dezember 2023 wurden dem Kläger am 21. November 2023 in Italien Fingerabdrücke abgenommen. Im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 27. Dezember 2023 teilte der Kläger mit, er sei über den Libanon, Saudi-Arabien, Italien und die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe in Italien nur Fingerabdrücke abgegeben, aber keinen Asylantrag gestellt. In Deutschland habe er keine Angehörigen.

Das I. (im Folgenden: H.) richtete unter dem 31. Januar 2024 ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Eine Reaktion erfolgte nicht.

In der Anhörung am 3. April 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, im August 2023 aufgrund des ihm drohenden Wehrdienstes in Syrien ausgereist zu sein. Bis zu seiner Ausreise habe er in M., im westlichen Rif der Stadt L. im Dorf N. gelebt, wo seine Eltern auch jetzt noch lebten. Er habe einmal Bombardierungen durch Kampfjets miterlebt und sei dabei verletzt worden. Nach seinem Abitur habe er sich in der Stadt E. an einer Universität anmelden wollen. Er habe vom Regime Aufschub von seinem Einberufungsbefehl wegen des Lernens erhalten. An einem Checkpoint sei er von Kurden erwischt worden. Diese hätten ihn ebenfalls rekrutieren wollen, er habe aber von der Rekrutierungsversammlung fliehen können. Sein Wehrbuch sei allerdings dort geblieben. Nachdem er aufgrund des Fluchtversuches mehrmals aufgesucht worden sei, habe sein Vater, der Direktor einer Schule sei, entschieden, dass er Syrien verlassen müsse. Er habe auch keine Verlängerung des bereits abgelaufenen Aufschubs mehr beantragen oder weiter studieren können. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor der fehlenden Sicherheit. Immer wieder gebe es Vorfälle wie Bombardierungen, Clankämpfe oder Rekrutierungen. Er erklärte weiter, er habe in Deutschland viele Verwandte zweiten Grades.

Unter dem 11. Juli 2024 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde dem Kläger mit Schreiben vom 16. August 2024 mitgeteilt, dass nunmehr eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehe.

Unter dem 25. November 2024 teilten die italienischen Behörden auf ein Informationsersuchen des H. mit, dass der Kläger keinen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe („asylum claim has not been formalised“).

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2025 hob das H. seinen Dublin-Bescheid vom 11. Juli 2024 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf (Ziffer 1), erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 2), lehnte die Asylanerkennung ab (Ziffer 3), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 4) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 5). Die Beklagte forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 6). Schließlich wurde ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet (Ziffer 7).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei bereits keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen. Er habe zwar angegeben, im Hinblick auf den ihm drohenden Wehrdienst seitens der ehemaligen syrischen Regierung sowie seitens der kurdischen Streitkräfte ausgereist zu sein. Ihm sei jedoch nichts Konkretes zugestoßen. Auch bei seiner Rückkehr sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er erstmalig verfolgt werde. Die Sachlage habe sich nach dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 grundlegend geändert. Die neue Regierung habe die Wehrpflicht abgeschafft und eine Generalamnestie für Wehrdienstleistende unter Assad erlassen. Auch die Entziehung von der unter dem ehemaligen Regime bestehenden Wehrpflicht führe zu keiner Verfolgung. Dies gelte auch für die Rekrutierung durch kurdisch dominierte Gruppierungen. Sie knüpfe nicht an einen (unterstellten) Verfolgungsgrund an, da der Dienst grundsätzlich alle Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren treffe. Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) seien der dominante Akteur in Nordostsyrien. Es sei am 10. März 2025 eine Vereinbarung über die Integration des SDF in den Militärapparat der Übergangsregierung unterzeichnet worden, deren Implementierung sich allerdings verzögere. Die SDF bestünden aus kurdischen, arabischen und christlichen Kräften, würden jedoch durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) dominiert. De facto unterlägen junge Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren einer Wehrpflicht, der „Selbstverteidigungspflicht“, die in der Ableistung eines einjährigen Dienstes bestehe, der sich jedoch regelmäßig auf Dienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens beschränke. Allerdings sei Mitte Januar 2025 die Demobilisierung nach Ableisten der Pflicht gestoppt worden. Allein die Heranziehung zur Selbstverteidigungspflicht stelle aber keine Verfolgungshandlung dar. Auch Verweigerern drohten keine Folgen, die die notwendige Schwere für eine Verfolgungshandlung aufwiesen. Auch würde ihnen nicht grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstellt, die Verfolgungshandlungen nach sich ziehen würde. Im Falle des Klägers sei auch kein zielgerichtetes Rekrutierungsinteresse erkennbar. Überdies sei nicht ersichtlich, dass Rückkehrern allein aufgrund ihrer Asylantragstellung und des Verbleibs im Ausland Verfolgungsmaßnahmen durch die syrische Übergangsregierung drohten.

Dem Kläger drohe in Syrien auch kein ernsthafter Schaden. Auch wenn es vereinzelt weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter und Misshandlungen gebe, deute nichts auf die systematische Anwendung der Praktiken durch die Truppen der Übergangsregierung oder der SDF hin. Auch die Zahl der Checkpoints sei reduziert und die dort üblichen unmenschlichen Praktiken zurückgefahren worden. Seit dem Sturz der Assad-Regierung seien zahlreiche Menschen zurückgekehrt. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung drohe. Risikoerhöhende Faktoren seien beim Kläger nicht erkennbar. Dies gelte auch im Hinblick auf eine individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. In seiner Herkunftsregion, dem K., bestehe in Ansehung der dortigen Situation und des Grades willkürlicher Gewalt nicht allein aufgrund der Anwesenheit im Konfliktgebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung für den Kläger. Es ergebe sich keine Gefahrerhöhung daraus, dass er in seiner kurdisch kontrollierten Heimatregion zu einer Minderheit gehöre. Auch wenn es vereinzelt zu Kämpfen zwischen der SDF und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) gekommen sei, rechtfertige die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt in dieser Region nicht die Annahme, dass dort derzeit ein besonders hohes Gewaltniveau bestehe.

Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Kläger drohe auch im Fall seiner Abschiebung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies gelte auch im Hinblick auf die derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien. Zwar bestünden angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien für zurückkehrende Personen nur wenige Möglichkeiten zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage bzw. zur Sicherung des Existenzminimums. Die humanitäre Situation führe für eine beachtliche Anzahl der dort lebenden Menschen dazu, dass das nach Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht sei. Andererseits stelle sich die Lage nicht so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse regelmäßig oder auch nur überwiegend nicht zu erwarten wäre. Infolge der Aufhebung westlicher Sanktionen sowie aufgrund wirtschaftlicher Abkommen zeichne sich ein wirtschaftlicher Aufschwung ab. Die Situation am Arbeitsmarkt sei gleichwohl angespannt und die mangelnde Verfügbarkeit von Wohnraum stelle eine Herausforderung für Rückkehrer dar. Große Teile der Bevölkerung könnten trotz Berichten über Mangelernährung einen ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln sichern. Insgesamt bestehe daher keine existenzielle Notlage. Auch soziale Netzwerke spielten eine wichtige Rolle. Anzeichen dafür, dass der Kläger auf so schlechte humanitäre Bedingungen treffen würde, dass Art. 3 EMRK verletzt würde, seien gleichwohl nicht gegeben. Die allgemeine Gefahr durch schlechte humanitäre Bedingungen führe nur im Ausnahmefall zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. In den Blick zu nehmen sei dabei nur, ob der ausreisepflichtige Rückkehrer seine elementaren Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum und ggf. unter Berücksichtigung ihm gewährter Rückkehrhilfen befriedigen könne. Dies sei bei dem ledigen, jungen, gesunden und erwerbsfähigen Kläger anzunehmen, auch wenn er in Syrien bislang nicht gearbeitet habe. Er sei in Syrien sozialisiert und verfüge über eine solide Schulbildung (Abiturabschluss). Seine Eltern lebten weiterhin an seiner ehemaligen Anschrift und könnten ihm als Erstanlaufstelle dienen. Er habe auch noch weitere Verwandte in Syrien, Saudi-Arabien, dem Libanon sowie Deutschland, sodass er auf ein weites und robustes soziales Netz zurückgreifen könne. Entsprechende Familiennetzwerke seien nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration.

Auch drohe dem Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die über die Gefahren hinausgehe, die die ganze Bevölkerung beträfen. Es bestünde weder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis noch ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesundheitszustand des Klägers einer Abschiebung entgegenstehe. Mangels besonderer schutzwürdiger Belange oder Gründe für eine höhere Frist sei die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angemessen.

Der Kläger hat am 31. Oktober 2025 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin Unruhen herrschten, die durch die Übergangsregierung nicht unter Kontrolle gebracht würden. Da er vor der kurdischen Armee geflüchtet sei, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese nach ihm suchen und sich an ihm rächen werde. Auch wenn im Januar 2026 zwischen der Übergangsregierung und den kurdischen Gruppen eine Vereinbarung getroffen worden sei, zukünftig ohne Gewalt in Syrien zu leben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vereinbarung auch tatsächlich eingehalten werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Situation in Syrien nicht stabil. Es gebe viele Kriminelle in Syrien und es komme zu Freiheitsberaubungen mit dem Ziel, Lösegeldzahlungen zu bewirken. Auch sei in Syrien nahezu die gesamte Infrastruktur zerstört und in nahezu allen Städten herrsche humanitäre Not. Viele Menschen müssten hungern und könnten sich bei Krankheit nicht behandeln lassen. Darüber hinaus verweist er darauf, dass er durch einen Bombensplitter schwer am Bein verletzt worden sei und auch nach mehreren Operationen noch Schmerzen und erhebliche Beschwerden beim Gehen habe. Er sei dadurch so stark eingeschränkt, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Hierzu hat er eine ärztliche Bescheinigung von Herrn Dipl. med. S. vom 14. Juli 2026 vorgelegt, nach der er an den Folgen einer kriegsbedingten Splitterverletzung leide, aufgrund derer Beschwerden beim Gehen sowie eine entsprechende Einschränkung der Gehfähigkeit bestünden. Zusammenfassend gehe eine Rückkehr nach Syrien somit mit einer Gefahr für sein Leib und Leben einher.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des I. vom 23. Oktober 2025 (Az. 0447627 - 475) zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in seiner Person hinsichtlich Syriens festzustellen,

weiter hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf Null Monate bzw. weniger als 30 Monate zu befristen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden und verhandeln, weil die Beklagte ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden ist, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS des Asylgesetzes (AsylG) im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.). Es ist ihm weder subsidiärer Schutz zu gewähren (dazu 2.) noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (dazu 3.). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (dazu 4.). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2025 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Dabei richtet sich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in materieller Hinsicht nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22. Mai 2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - Statusverordnung (im Folgenden: StatusVO).

Insoweit verweist § 3 Satz 1 AsylG für die Zuerkennung von internationalem Schutz, der nach Art. 3 Nr. 3 StatusVO sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status des subsidiären Schutzes umfasst, auf die Kapitel III bis VI der Statusverordnung.

Soweit in der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 2 AsylG vorgesehen ist, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die erst ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die in Bezug genommene Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensverordnung (im Folgenden: AsylVerfVO) - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt -,

vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92,

auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 35 L 206/26. A -, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris, Rn. 35 ff., VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 8 L 464/26.A -, juris, Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 2026 - 5 A 345/24 -, juris, Rn. 13; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 11 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14. Insoweit beabsichtigt der Gesetzgeber selbst - wenn auch unverständlicherweise erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 - diese Vorschrift wieder aufzuheben, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 10. Juni 2026, Art. 10 Nr. 2. b), BT-Drucks. 21/6393, S. 12.

Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).

Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO, der verschiedene Ausschlusstatbestände normiert, keine Anwendung findet.

Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO, können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.

Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).

Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.

Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG.

Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.

Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22.

Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 m.w.N.

Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32, und Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15; vgl. auch EuGH, Urteil vom 4. Juli 2026 - C-440/25 -, juris, 2. LS den Begriff der „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ aufgrund einer „individuellen, konkreten und objektiven Beurteilung der persönlichen Umstände der Person“ verwendend.

Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 AsylVerfVO - der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt - u.a. die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (lit. a), seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (lit. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 (AsylagenturVO; lit. b) zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 und Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15.

Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 m.w.N.

Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22, zur Richtlinie 2004/83/EG; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 37 m.w.N., zur Richtlinie 2011/95/EU.

Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40.19 -, juris, Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht.

Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - juris, Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU.

Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40.19 -, juris, Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Dies zugrunde gelegt droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Der Kläger hat Syrien nicht vorverfolgt verlassen und auch aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a StatusVO, folgt keine begründete Furcht vor Verfolgung.

Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er (gezielt) durch das Assad-Regime verfolgt worden wäre. Er wollte sich nach seinem Vortrag der Einziehung zum Wehrdienst durch das Regime oder die kurdischen Streitkräfte entziehen. Dieser Vortrag begründet aber mangels individueller, in der Person des Klägers bestehender Verfolgungsgründe und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale keine politische Verfolgung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris, Rn. 49, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. April 2026 - 21a K 581/26.A -, n.v.

Vielmehr dient die Rekrutierung allein dem Zweck, der jeweiligen Organisation neue Kämpfer zuzuführen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 14 A 156/19.A -, juris, Rn. 37 (hinsichtlich der syrischen Armee) und Rn. 106 (hinsichtlich der YPG).

Eine Einziehung durch das Assad-Regime steht zudem nicht mehr zu befürchten, weil dieses im Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr ausübt.

Vgl. Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 16 f., 20 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 4; Danish Immigration Service (DIS), Syria - Security Situation, Juni 2025, S. 6.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 2 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 66/26 -, juris, Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 - 17 L 3620/25.A -, juris, Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 11. September 2025 - 27 K 1555/21.A -, juris, Rn. 22 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 1742/24.A -, juris, Rn. 40 ff.

Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Regime unter al-Assad bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt werden. Die Übergangsregierung hat unmittelbar nach dem Machtwechsel eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen haben oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert sind, verkündet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria (Dezember 2025), S. 28, 31; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris, Rn. 47; OVG Thüringen, Urteil vom 12. November 2025 - 3 KO 74/23 -, juris, Rn. 68 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2025 - 4 LB 932/18 OVG -, juris, S. 6 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 4a L 2238/25.A -, n.v., und Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 1742/24.A -, juris, Rn. 50 („Generalpardon“).

Eine Einberufung des Klägers zum Wehrdienst durch die neue Übergangsregierung - die ohnehin wie bereits dargelegt mangels ausgrenzender Rechtsverletzung nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung begründen würde - steht ebenfalls nicht zu befürchten. Vielmehr soll zukünftig eine Freiwilligenarmee bestehen.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163 ff. EUAA, Country Guidance: Syria (Dezember 2025), S. 33; BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand 11/2025, S. 74; EUAA, COI Syria, Developments concerning military service, the situation of kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by kurish-led forces, S. 5, so auch ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris, Rn. 47.

Dass daneben (noch) eine Einberufung zum Wehrdienst in seinem Heimatgebiet der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) droht, erscheint ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich.

Bereits im März 2025 wurde zwischen den SDF-Gruppierungen, unter deren Kontrolle die Region zum Zeitpunkt des Sturzes des alten Regimes stand, und der neuen Übergangsregierung ein Integrationsabkommen geschlossen. Allerdings stockte die tatsächliche Umsetzung und de facto bestand die Zuständigkeit der SDF bzw. des Demokratischen Rates Syriens (SDC) für die Administration und die Sicherheit in dieser Region fort. Die Gewalt zwischen beiden Seiten eskalierte namentlich in Aleppo im Dezember 2025 und weitete sich im Januar 2026 aus. Die syrische Armee konnte große Gebiete unter ihre Kontrolle bringen und am 30. Januar 2026 wurde ein Friedensvertrag zwischen den SDF und den Kräften der Übergangsregierung geschlossen, im Februar kam es zu einer Einstellung der Kampfhandlungen.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 59 ff.; EUAA, COI Query Response - Syria, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26. März 2026, S. 11 ff.

Die - durch die Auflösung der arabischen Einheiten bereits deutlich reduzierten - SDF wurden im Zuge der Offensive in die kurdisch dominierten Bereiche des Gouvernements al-Hasaka zurückgedrängt und haben insgesamt etwa 80 Prozent der durch sie vormals kontrollierten Gebiete verloren und kontrollieren nur noch Bereiche um die Städte Hasaka, Qamishli und Kobani. In den Gouvernements M. und Deir ez-Zor hat die Übergangsregierung die Kontrolle übernommen.

Vgl. DIS, Syria: an update, S. 23, 24; Accord, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch geführten Gebiete, S. 1 f. BFA, Syria: The situation in Northeast Syria after the agreement between the Syrian Government and the DAANES, S. 1 f.; EUAA, COI Syria, Developments conserning military service, the situation of kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by kurish-led forces, S. 3, S. 7 f. (Karte der Einflussgebiete am 31. Januar 2026).

Da die Heimatregion des Klägers unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht, droht ihm dort folglich keine Einziehung mehr.

Vgl. DIS, Syria: an update, S. 29; unter Verweis auf die Gebietskontrolle durch die syrische Übergangsregierung entsprechend auch OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris, Rn. 49.

Überdies erfolgte die Rekrutierung durch die SDF-Gruppierungen schon zuvor regelmäßig freiwillig und auf Vertragsbasis.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 23; BAMF, Länderreport, Syrien nach Assad, Stand: März 2025, S. 38.

Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die Heranziehung zu der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ in seiner Herkunftsregion im Nordosten Syriens eine Verfolgungshandlung.

Zwar unterfiele der 23-jährige Kläger trotz seiner arabischen Volkszugehörigkeit formal der im DANEES-Gebiet mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2023 eingeführten „Selbstverteidigungspflicht“, die mit einem zwölfmonatigen Dienst verbunden ist.

Vgl. ausführlich BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 168 ff.; BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, S. 38 sowie Länderreport 81 Syrien, Stand 11/2025, S. 76 f.

Ungeachtet dessen, dass es sich bei der „Selbstverteidigungspflicht“ wie bei der Heranziehung zum Militärdienst im Allgemeinen ebenso um eine staatsbürgerliche Pflicht handelt, die - wie bereits dargelegt - nicht schon für sich allein eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung begründet, und dass auch im Falle einer Entziehung über eine Verlängerung des Dienstes hinaus keine Bestrafung zu befürchten war, die den Schweregrad einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung erreichen würde,

vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. September 2025 - 3 K 7/24 -, juris, Rn 29 ff., VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris, Rn. 31 ff., jeweils m.w.N.,

wird diese - wenngleich sie noch nicht formal abgeschafft wurde - in Folge der zunehmenden Integration der politischen und Verteidigungskräfte der Region in die Administration und Streitkräfte der Übergangsregierung durch die SDF seit Januar 2026 faktisch nicht mehr durchgesetzt. Lediglich in den kurdisch dominierten Regionen in al-Hasaka wird noch von Fällen der Zwangsrekrutierung junger, auch minderjähriger Menschen durch die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (RYM) berichtet.

Vgl. DIS, Country of origin information, Syria, an update, June 2026, S. 1, 28 f.; BFA, Syria: The situation in Northeast Syria after the agreement between the Syrian Government and the DAANES, S. 15.

Damit besteht in der Heimatregion des Klägers, dem K., das nicht mehr unter kurdischer Kontrolle steht - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung auch konkret für das Gebiet, in dem seine Eltern leben, bestätigt hat - keine Gefahr mehr, dass er dort (zwangsweise) rekrutiert werden könnte. Entsprechend hat er auch selbst ausgeführt, dass er glaube, dass es keine Rekrutierungen mehr gebe.

Vgl. allein unter Verweis auf die Gebietskontrolle durch die syrische Übergangsregierung entsprechend auch OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris, Rn. 49.

Vor diesem Hintergrund bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass dem Kläger Racheakte wegen der Entziehung vor der Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte vor seiner Ausreise drohen könnten.

Auch Nachfluchtgründe i. S. d. Art. 5 Abs. 1 StatusVO sind nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (lit. a), oder auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.

Für eine Verfolgung des aus dem K. stammenden Klägers, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, durch die neue syrische Übergangsregierung ist weder etwas vorgetragen noch bestehen sonst beachtliche Anhaltspunkte.

Auch wegen der Stellung eines Asylantrags im europäischen Ausland respektive in der Bundesrepublik Deutschland, der Ausreise aus Syrien oder des Aufenthalts im europäischen Ausland droht dem Kläger bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die neue syrische Übergangsregierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. Art. 6 StatusVO. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass all dies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führt.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris, Rn. 99 ff., und Beschluss vom 25. Januar 2021 - 14 A 822/19.A -, juris, Rn. 35 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris, Rn. 41 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 -, juris, Rn. 39 ff.

Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies unter der Herrschaft der neuen Übergangs-regierung fort. Sie fordert syrische Flüchtlinge sogar dazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen.

So im Ergebnis auch jüngst OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris, Rn. 53 sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 66/26 -, juris, Rn. 45; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 4a L 2238/25.A -, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 1742/24.A -, juris, Rn. 65; VG Braunschweig, Urteil vom 31. März 2025 - 1 A 49/24 -, juris, Rn. 26.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes.

Nach dem - wie dargelegt - auf den vorliegenden Fall anwendbaren § 3 Satz 1 AsylG richtet sich (auch) die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach der Statusverordnung, da dieser vom Begriff des internationalen Schutzes umfasst ist, vgl. Art. 3 Nr. 3 StatusVO.

Nach Art. 18 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V der StatusVO erfüllt, der subsidiäre Schutz zuerkannt. Obwohl § 3 Satz 1 AsylG das Kapitel II der StatusVO nicht zitiert, sind auch dessen Voraussetzungen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Denn die Statusverordnung gilt - wie dargelegt - in allen Teilen verbindlich in den Mitgliedstaaten (vgl. Art. 42 Abs. 3 StatusVO).

Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlusstatbestände des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die Statusverordnung nicht weiter konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den bisher geltenden Maßstab unberührt lassen wollte. Denn er hat den Text des Art. 2 lit. f der - bis zum 12. Juni 2026 geltenden - RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ohne Anpassungen übernommen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass für die Beurteilung des subsidiären Schutzes künftig ein anderer Maßstab gewollt war, können der Statusverordnung (insb. auch den Erwägungsgründen) nicht entnommen werden. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 lit. f der Qualifikationsrichtlinie orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22, zu Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG; sowie OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris, Rn. 25, zu Art. 2 lit. f RL 2011/95/EU.

Es ist davon auszugehen, dass dies unverändert bezüglich Art. 3 Nr. 6 StatusVO weiter gilt, also dass sich der Verordnungsgeber auch bei Schaffung von Art. 3 Nr. 6 StatusVO an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientiert hat. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 49 der StatusVO. Nach diesem sollen sich die Kriterien für die Zuerkennung von internationalem Schutz aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gepflogenheiten ableiten.

Aus diesen Gründen ist, wie bisher, davon auszugehen, dass der bei der Beurteilung des Vorliegens von subsidiärem Schutz anzuwendende Maßstab dem der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entspricht.

Nach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden i. S. d. Art. 3 Nr. 6 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach Art. 5 Abs. 1 StatusVO unter anderem auch auf Umständen beruhen, die nach dem Verlassen des Herkunftslands eingetreten sind.

a. Dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch besteht für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden. Er hat schon nicht vorgetragen, dass ihm persönlich entsprechende Gefahren drohten. Überdies kann im Hinblick auf die Gefahren wegen einer Wehrdienstentziehung, einer illegalen Ausreise aus dem Land, der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland auf die bereits im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Subsidiären Schutz kann der Kläger auch nicht in Anknüpfung an eine schlechte humanitäre Situation in Syrien beanspruchen. Ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des Art. 6 StatusVO, den Art. 18 StatusVO über den generellen Verweis auf Kapitel II in Bezug nimmt, ausgeht.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12 ff. (zu § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 lit b RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU als Vorgängervorschriften der Statusverordnung.

Daran fehlt es hier. Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage durch einen Verfolgungsakteur sind nicht ersichtlich. Vielmehr beruht die Situation in Syrien auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa dem Zusammenbruch der Wirtschaft nach weit über zehnjährigem Bürgerkrieg, dem desolaten öffentlichen Haushalt, dem jahrelangen Mangel an Auslandsinvestitionen und Außenhandel, einer massiven Emigration von Arbeitskräften, der bürgerkriegsbedingten Zerstörung der Infrastruktur, unterschiedlich agierenden Interessengruppen, einer hohen Arbeitslosigkeit sowie der Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage auch durch Hyperinflation.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 10 f.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 373 ff., jeweils. m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 66/26 -, juris, Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2026 - 4a K 1816/22.A -, S. 13 des Abdrucks n.v.

b. Auch eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO liegt nicht vor.

Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit in diesem Sinne ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Bezugspunkt der gebotenen Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 17, 21 m.w.N.

Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern eine umfassende Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch zur individuellen Betroffenheit vorzunehmen. Berücksichtigung finden können dabei insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konfliktes. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 31 ff. und 40 ff., sowie darauf Bezug nehmend: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 1 B 85.21 -, juris, Rn. 4.

Dies zugrunde legend ist das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers, dem K., nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Die Sicherheitslage in Syrien insgesamt hat sich seit dem Sturz von Assad im Dezember 2024 zwischenzeitlich stabilisiert. Die Europäische Asylagentur sieht schon seit Dezember 2025 in keiner Region Syriens mehr einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt, der ohne Hinzutreten individueller gefahrerhöhender Umstände zur Gewährung subsidiären Schutzes führen müsste.

Vgl. EUAA; Country Guidance Syria vom 2. Dezember 2025, S. 71 ff.

Im ersten Quartal des Jahres 2026 wurden in Syrien im gesamten Land insgesamt 268 Todesfälle registriert, davon 111 im Januar, 96 im Februar und 61 im März. Im zweiten Quartal kamen 160 Todesopfer hinzu, davon 75 im April, 44 im Mai und 41 im Juni.

Vgl. Syrian Network for Human Rights (SNHR), Quarterly Report on victims of unlawful killings in Syria, Stand 1. April 2026, S. 3; SNHR, The semi-annual report on victims of unlawful killings and violance-related civilian deaths in Syria, vom 1. Juli 2026, S. 1, 5.

Dies zeigt eine tendenziell leichte Verringerung der Gefahrenlage im Laufe des Jahres sowie auch gegenüber den Vorjahren.

Vgl. ausführlich zu den Zahlen seit dem Sturz des Assad-Regimes BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28. Februar 2026, S. 38 ff. m.w.N.

Konkret im Hinblick auf die Heimatregion des Klägers, das K., ergibt sich folgendes Bild:

Zunächst war die Lage im K. als Teil der DAANES lange Zeit von den Kämpfen der SDF gegen die SNA gekennzeichnet. Nach dem Sturz des alten Regimes kam es trotz der seit März 2025 bestehenden, in der Umsetzung aber stockenden Bestrebungen, die Kämpfer der SDF in die Truppen der Übergangsregierung zu integrieren, im Laufe des Jahres 2025 zu Konfrontationen zwischen beiden Kräften. Nach militärischen Auseinandersetzungen beginnend im Januar 2026 in Aleppo übernahmen die Truppen der Übergangsregierung die Kontrolle in einem Großteil der ehemaligen DAANES-Gebiete. Am 18. Januar 2026 wurde ein Waffenstillstandsübereinkommen abgeschlossen, am 30. Januar 2026 ein dauerhaftes Abkommen, in dem die SDF einen Verzicht auf die Gebietskontrolle erklärte. So steht auch das K. seitdem - wie bereits dargelegt - unter der Kontrolle der Syrischen Interimsregierung.

Vgl. ausführlich EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 18 f., 23 ff., 105 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 61; Accord, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch geführten Gebiete, S. 1f.; EUAA, COI Syria, Developments concerning military service, the situation of kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by kurish-led forces, S. 7 ff.

Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und M. hat sich in den Tagen nach der am 30. Januar 2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Gleichwohl ist der Einfluss der Regierung nur limitiert. Viele Stammesmilizen mit unterschiedlichen Ausrichtungen haben hier nach wie vor Einfluss. Die aktiven Feindseligkeiten haben aber jedenfalls seit Mitte März 2026 nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen.

Vgl. EUAA, COI Syria, Developments concerning military service, the situation of kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by kurish-led forces, S. 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 61; BFA, Syria: The situation in Northeast Syria after the agreement between the Syrian Government and the DAANES, S. 11.

Auch die Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) ist in M. weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus. Ziel ihrer Angriffe sind eher Sicherheitskräfte oder Personen, die sich den SDF angeschlossen haben, weniger die Zivilbevölkerung als solche.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 11; DIS, Syria: an update, Juni 2026, S. 2

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass nachdem die Region im Jahr 2024 und zu Beginn des Jahres 2025 von der Konfliktlinie zwischen der SNA und der SDF geprägt war, zwischenzeitlich die Konfrontationen zwischen der SDF und der Übergangsregierung charakteristisch waren. In diesem Zeitraum wurden viele Übergriffe, die Zivilisten betrafen, der SDF zugeordnet, seitdem eher den Sicherheitskräften der Übergangsregierung oder unidentifizierten bewaffneten Gruppen. Seit etwa März 2026 wird vereinzelt von Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung berichtet.

Vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 107.

Auch nach dem Rückgang direkter militärischer Operationen gingen weiterhin Gefahren von Landminen und anderen Kriegsüberresten aus, die in mehreren Fällen zu Verletzungen oder gar dem Tod von Zivilisten führten. Räumungsmaßnahmen unterschiedlicher Organisationen sind bereits in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres angelaufen. Behörden warnten die Bevölkerung, insbesondere die ländlichen Gebiete im nördlichen Bereich des Gouvernements zu betreten, bevor es von Landminen und anderen Kriegsüberresten geräumt worden sei.

Vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 110 f.; SNHR, The semi-annual report on victims of unlawfull killings and violence-related civilian death in Syria, Stand: 1. Juli 2026, S. 13.

Vor diesem Hintergrund ergaben sich im K. in der Zeit vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. März 2025 426 sicherheitsrelevante Vorfälle (17,2 sicherheitsrelevante Vorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen bzw. Gewalt aus der Ferne, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und ab März 2025 stark zurückgingen. Gewaltvorfälle gegen Zivilisten wurden während dieses Zeitraums fast kontinuierlich gemeldet. Auch Gefechte wurden während dieses Zeitraums gemeldet, wobei nach März 2025 ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Mai 2025 wurde im Vergleich zu den beiden Vormonaten eine höhere Anzahl an Gefechten verzeichnet. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden im K. 127 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 7,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 553 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,2 Vorfällen pro Woche entspricht. In den Gouvernements M. und al-Hasaka betrafen die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 als „Kämpfe“ bezeichneten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, während die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ bezeichneten Vorfälle die SDF und Zivilisten betrafen, bei denen meist der Verdacht bestand, dem IS anzugehören. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte die SNHR 42 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa fünf zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 11 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 53 Todesopfer. Im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies sechs zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Sicherheitsvorfälle traten am häufigsten im Bezirk M. auf.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. April 2026 - 21a K 581/26.A -, n.v. unter Verweis auf EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S.84.

In der Folgezeit zwischen 1. Oktober 2025 und 31. Mai 2026 registrierte das Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) 263 Sicherheitsvorfälle im K., 84 davon wurden als Gewalt gegen Zivilisten qualifiziert. 80 der Sicherheitsvorfälle ereigneten sich im Januar 2026, also im Zuge der Kämpfe, die zum Übergang der Macht von der SDF auf die Truppen der Übergangsregierung führten. Nach Januar 2026 beläuft sich die Zahl der Sicherheitsvorfälle auf maximal 30 pro Monat.

Vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 108 f.

Im K. wurden insgesamt 38 Todesfälle im ersten und 13 im zweiten Quartal 2026 verzeichnet, wobei im ersten Quartal 23 der SDF zugeordnet werden konnten, während die restlichen Vorfälle von nicht zuordenbaren Akteuren ausgingen. Die höchste Zahl an Toten wurde im Januar 2026 mit 26 - darunter auch Zivilisten auf der Flucht - registriert. Seitdem und auch im gesamten Jahr 2025 war die monatliche Zahl der Todesopfer im Gouvernement einstellig.

Vgl. SNHR, Quarterly Report on victims of unlawful killings in Syria, Stand: 1. April 2026, S. 4 f; SNHR, The semi-annual report on victims of unlawfull killings and violence-related civilian death in Syria, Stand: 1. Juli 2026, S. 8, 10; EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 105.

Diese Zahlen sind vor dem Hintergrund zu bewerten, dass das K. ca. 19.000 qkm groß ist und im April 2026 dort etwa 806.000 Menschen lebten.

Vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 105, 111 f.

Damit ergibt sich in Ansehung der in dem Gouvernement insgesamt ermittelten 263 Sicherheitsvorfälle im Zeitraum von Oktober 2025 bis Mai 2026 ein Durchschnitt von 8,2 Vorfällen pro Woche auf der gesamten Fläche. Hinsichtlich der im Zeitraum von Januar 2026 bis Juni 2026 verzeichneten 38 Todesopfer entspricht dies fünf zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum von sechs Monaten. Dabei lag die Rate mit drei pro 100.000 Personen im Januar ebenso hoch wie in den gesamten fünf darauffolgenden Monaten, wo es innerhalb des gesamten Zeitraums zu drei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohnern kam.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über die registrierten Vorfälle und Todesopfer hinausgehend realistischerweise von einer Dunkelziffer an nicht registrierten Vorfällen und Todesopfern auszugehen ist,

vgl. ausdrücklich Syrian Network for Human Rights (SNHR), Quarterly Report on victims of unlawful killings in Syria, Stand 1. April 2026, S. 1,

ergibt sich hieraus für das K. - auch bei einer qualitative Wertungen einbeziehenden Gesamtbetrachtung - keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im K. einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären, zumal sich die Sicherheitslage wie dargelegt seit Januar 2026 zunehmend stabilisiert.

So bereits für die Lage Mitte 2024 - vor dem Sturz des Assad-Regimes - OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris, Rn. 215 ff.; jüngst auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. April 2026 - 21a K 581/26.A -, S. 11 ff. n.v.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2026 - Au 4 K 25.37172 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Trier, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 8 L 7836/25 -, juris, Rn. 11 ff.

Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des - arabischen - Klägers, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, bestehen unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Lage nicht.

3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 (dazu a.) und 7 Satz 1 AufenthG (dazu b.).

Die Prüfung dieser nicht unionsrechtlich determinierten und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gerichteten Anspruchsgrundlagen aus dem Recht des Mitgliedstaats erfolgt ohne Berücksichtigung der Statusverordnung. Denn insoweit geht es nicht um die Prüfung internationalen Schutzes.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 187 ff.

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Dazu gehört vor allem Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaats nach der Konvention kann dann begründet werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, ju-ris, Rn. 23, unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f., und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 (1331), Rn. 125.

Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz, - juris.

Eine unmenschliche Behandlung meint dabei die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen bzw. psychischen Leids. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn ein Verhalten geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A sowie 13 A 3741/18.A -, juris.

Dabei kann sich die unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung auch aufgrund der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielland ergeben. Allerdings bestimmt sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nicht nach einem für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandard einer Behandlung. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht daher allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23.

Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht allerdings eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen (Ausnahme-)Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.

Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09 - (Husseini/ Schweden), NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 89, sowie - C-163/17- (Jawo), juris, Rn. 90, und vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - (Elgafaji), juris, Rn. 28; BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 ff., vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 22 f. und 39; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 97 ff., 113 f., sowie 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 58 ff.

Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist - wie bereits dargelegt - eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für einen Schadenseintritt sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22.

Die Gefahr eines solchen ernsthaften Schadenseintritts ist aber nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Da das Abschiebungsverbot nur bei einer konkreten Gefahr festgestellt werden kann, muss die unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zeitnah nach der Abschiebung drohen, weil sie nur dann mit der Abschiebung in dem erforderlichen Kausalzusammenhang steht und daher nur dann die Gefahr auch konkret ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 20 ff.

Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2025 - 1C 19.24 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -, juris, Rn. 67 f., und vom 11. Mai 2026 -19 A 1713/23.A -, LS 5.

Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat, zunächst aber der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26 („Ort, an dem die Abschiebung endet“) unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 Nr. 8219/07; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2023 - 9 A 1249/20.A. -, juris, Rn. 210.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich. Es ist unter Würdigung der Erkenntnislage zur humanitären Situation in Syrien sowie der individuellen Situation des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dieser nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.

Die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Situation in Syrien ist von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und unter Rückgriff auf auch dem Gericht vorliegende Erkenntnismittel dargestellt worden. Das Gericht nimmt auf die entsprechenden Ausführungen Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Ausführlich zur allgemeinen Lage in Syrien jüngst auch VG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 66/26 -, juris, Rn. 83 ff. und VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris, Rn. 95 ff.

Ergänzend ist Folgendes - namentlich im Hinblick auf die Entwicklungen in jüngster Zeit - auszuführen:

Wirtschaftlich steht Syrien nach Jahrzenten der Diktatur, Jahren des Bürgerkrieges und einer infolgedessen zerstörten Infrastruktur vor großen Herausforderungen. Die Situation ist geprägt von einer hohen Inflation, steigenden Lebensmittelkosten sowie mangelnden Arbeitsstellen.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 28. Februar 2026, S. 373

So sind nach mehr als 13 Jahren des Bürgerkrieges landesweit 73 Prozent der Straßen, 53 Prozent der Brücken und Durchlässe sowie 65 Prozent der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt. Auch große Teile der kritischen Infrastruktur wie Krankenhäuser, Gesundheitszentren und Schulen sind ernsthaft beschädigt und nur teilweise funktionsfähig. Etwa ein Drittel der Unterkünfte bzw. zwei Millionen Wohnungen sind beschädigt oder gänzlich zerstört. Die Wiederaufbaukosten werden auf 108 Billionen US-Dollar geschätzt.

The UN Refugee Agency (UNHCR), International Protection Considerations with regard to asylum-seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 48 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 28. Februar 2026, S. 415; EUAA, Syria: Coutry Focus, Juli 2026, S. 104.

Zwar ist der Zugang zu Wasserinfrastruktur und Sanitäreinrichtungen für ca. 95 Prozent der Bevölkerung gewährleistet, gleichwohl haben etwa 12 Millionen Menschen nur begrenzten Zugang zu Wasser- und Sanitäranlagen oder müssen zwischenzeitlich aufgrund von Ausfällen im Netz Wasser zu überhöhten Preisen in Behältern kaufen. Auch der Zugang zu Elektrizität ist grundsätzlich für 89 Prozent der Haushalte gegeben, allerdings häufig auf wenige Stunden am Tag begrenzt.

Vgl. BAMF, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 44; Bertelsmann Stiftung, BIT 2026, S. 9 (allerdings auf Grundlage von Zahlen von 2022); BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 28. Februar 2026, S. 386 sowie speziell zur Situation u.a. in M., S. 391 (danach sollen dort durchschnittlich 7,3 Stunden bei vom Stromnetz abhängigen Haushalten gewährleistet sein, bei Solarstromversorgung 13,6 Stunden); EUAA, Syria Country Focus, Juli 2026, S. 105; vgl. auch BFA, Syria Socio-Economic Survey S. 2 f., wonach eine Umfrage mit 600 Personen in Homs, Damaskus und Aleppo ergeben hat, dass 5% der Befragten keinen Zugang zu Elektrizität und 2% keinen zu sauberem Trinkwasser haben.

Gleichwohl war im Jahr 2025 eine leichte, aber fragile wirtschaftliche Erholung zu verzeichnen mit einem Wirtschaftswachstum von zwei bis vier Prozent, begünstigt durch den Wegfall von Sanktionen, wiederaufkommenden Handel, erhöhte Löhne im öffentlichen Sektor sowie rückkehrende Flüchtlinge. Allerdings bleiben die Bedingungen hart. Die hohe Inflation, eine hohe Arbeitslosenrate und schwindende Kaufkraft haben erheblichen Einfluss auf das tägliche Leben.

Vgl. EUAA, Syria: Coutry Focus, Juli 2026, S. 99; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 28. Februar 2026, S. 393.

Die Lage am Arbeitsmarkt ist äußerst schlecht und geprägt von einem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten. Landwirtschaft und Viehzucht sind in den meisten Gemeinden die primäre Einkommensquelle mit etwa 74 Prozent, gefolgt von Beschäftigungen im öffentlichen Sektor, Tagelohnarbeit, Kleinunternehmen und Handel, die jeweils etwa sechs Prozent ausmachen. Bereits im Jahr 2015 waren etwa 66 Prozent der Beschäftigungen auf dem informellen Sektor angesiedelt und es wird davon ausgegangen, dass sich der Anteil seitdem erhöht haben dürfte. Die Arbeitslosenrate ist hoch und lag im Jahr 2024 bei insgesamt 13 Prozent, wobei Frauen mit 24,7 Prozent und die Gruppe der jungen Menschen mit 31,5 Prozent überdurchschnittlich betroffen waren. Für 2025 lag die Gesamtquote bei 24 Prozent.

Vgl. Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR), International Protection Considerations with regard to asylum-seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 46; Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index (BIT) 2026, S. 18, 30; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 68.

Aus einer von der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren befragt wurden, geht - hinsichtlich der männlichen Befragten - hervor, dass 46 Prozent kontinuierlich arbeiten, während 19 Prozent dies gelegentlich tun. 13 Prozent gaben an, arbeitslos zu sein, und 22 Prozent waren Studierende.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 406.

Nach einer Studie des UNHCR aus dem ersten Quartal 2026, in der 7120 Haushalte mit zurückgekehrten Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen sowie den aufnehmenden Gemeinschaften in allen Gouvernements Syriens befragt wurden, waren 30 Prozent arbeitslos und lediglich sechs bis sieben Prozent gingen einer förmlichen Beschäftigung nach.

Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 100 f.

Einer zwischen August und November 2025 durchgeführten Studie des Dänischen Flüchtlingsrats zufolge waren in den untersuchten Gouvernements Aleppo, Homs, Daraa, Damaskus und Rural Damaskus 80 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Landwirtschaft, des Bauwesens und im Textilsektor dem informellen Sektor zuzuordnen, wobei Menschen im Alter bis 30 Jahren den Hauptanteil der in diesem Bereich überwiegend auf Tageslohnbasis oder in befristeten Beschäftigungsverhältnissen Arbeitenden mit niedrigem Qualifikationsniveau ausmachen. Die Löhne sind gering, unregelmäßig und häufig unzureichend, um die grundlegenden Lebenskosten zu bestreiten. Im Bausektor werden dabei sieben bis zwölf US-Dollar pro Tag erzielt, Arbeiter in Fabriken und Landwirtschaft erzielen typischer Weise weniger als 100 US-Dollar pro Monat.

Vgl. EUAA Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 100 f.

Der Tageslohn für ungelernte Kräfte stieg im Mai 2026 um 43 Prozent im Vergleich zum Vormonat, was auf den Bedarf an ungelernten Erntehelfern in der Landwirtschaft zurückzuführen ist, und liegt nun danach bei 8,61 US-Dollar in der Zentralregion und 7,75 US-Dollar im Nordosten des Landes. Im April 2026 waren es noch durchschnittlich 5,30 US-Dollar, im Durchschnitt der vergangenen 14 Monate etwa 5,50 US-Dollar.

Vgl. World Food Programm (WFP), Monthly Markte Price Bulletin, Syria, Issue 137, Mai 2026, S. 3 und Issue 136, April 2026 S. 3.

Eine im März 2026 beschlossene (erneute) Erhöhung der Löhne im öffentlichen Bereich wurde beginnend im Mai 2026 durch die Übergangsregierung umgesetzt, was auch zu einer Erhöhung des Mindestlohnes führte.

Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 102; World Food Programm (WFP), Monthly Markte Price Bulletin, Syria, Issue 137, Mai 2026, S. 2.

Die Lebenshaltungskosten übersteigen das durchschnittliche Einkommen, das nur etwa ein Drittel der erforderlichen Ausgaben deckt, bei Weitem. Dabei kommen die auf den Konflikt im Mittleren Osten zurückgehenden Teuerungen, die Streichung von staatlichen Subventionen auf Lebensmittel sowie die Kürzung der Hilfe durch das World Food Programm um 50 Prozent aktuell erschwerend hinzu. Im Jahr 2025 herrschte in Syrien zudem die schlimmste Dürreperiode seit 40 Jahren und seit Mai 2026 kam es zu schweren Überflutungen entlang des Euphrat.

Vgl. EUAA, Syria: Coutry Focus, Juli 2026, S. 100, 102¸ The UN Refugee Agency (UNHCR), International Protection Considerations with regard to asylum-seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 46.

Aufgrund der aktuellen weltpolitischen Lage stiegen dabei insbesondere die Energiekosten, was zu steigenden Preisen von Gas, Treibstoff, aber in der Folge auch von Lebensmitteln und sonstigen Konsumgütern führte.

Vgl. World Food Programm (WFP), Monthly Markte Price Bulletin, Syria, Issue 137, Mai 2026, S. 2.

Dementsprechend ist die humanitäre Lage in Syrien ist nach wie vor prekär. Nach dem Human Development Index ist Syrien auf Platz 162 von 193 gelistet. Geschätzt 90 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, 65 Prozent werden als von extremer Armut betroffen klassifiziert. Geschätzte 13,3 Millionen Personen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, wobei es im Jahr 2025 noch ca. 14,5 Millionen waren und etwa 70 Prozent der Bevölkerung (ca. 16,5 Millionen Menschen) benötigen humanitäre Hilfe, wobei die Regionen Deir ez-Zor, E., Idlib und Homs am schlimmsten betroffen sind. Gleichwohl gibt es keine Berichte über Hungertote.

Vgl. The UN Refugee Agency (UNHCR), International Protection Considerations with regard to asylum-seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 46; Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index (BIT) 2026, S. 3, 17; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 100, 102 f., BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 28. Februar 2026, S. 374 f., 380.

Hinsichtlich des finanziellen Bedarfs zur Sicherstellung des Existenzminimums in Syrien finden sich folgende Angaben:

Das österreichische Bundesamt nennt 100 US-Dollar pro Monat als durchschnittliche Lebenshaltungskosten (offenbar bezogen auf eine Einzelperson), wobei die Deckung sowohl der Grundbedürfnisse als auch der Miete eingeschlossen sind.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 407.

Nach den aktuelleren Angaben des World Food Programm war im Mai 2026 für den Mindestwarenkorb, also die Kosten für die Grundbedürfnisse für eine fünfköpfige Familie, ein Wert von monatlich 26.567 Neuen Syrischen Pfund (was etwa 235 US-Dollar entspricht) zu veranschlagen, wobei dies die Wohnkosten nicht einschließt. Dieser Wert liegt 19 Prozent über dem Vorjahreswert, aber stabil im Vergleich zu den Vormonaten. Die EUAA geht für eine entsprechende Familie von Kosten in Höhe von 220 US-Dollar im Landesdurchschnitt und von 230 US-Dollar für Damaskus aus.

Vgl. World Food Programm (WFP), Monthly Markte Price Bulletin, Syria, Issue 137, Mai 2026, S. 1; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 104.

Hinzu treten die Kosten für eine Unterkunft. Insofern soll für eine Zweiraumwohnung mit etwa 50 US-Dollar im Monat zu rechnen sein, wobei in Damaskus die Kosten um ein Vielfaches höher zu veranschlagen sind und mit mehr als 300 US-Dollar angegeben werden.

Vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 104 f.

Vor diesem Hintergrund kommt es - wie auch das H. in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat - maßgeblich auf die jeweilige individuelle Situation des Betroffenen im Hinblick beispielsweise auf Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, Ausbildung, berufliche Erfahrungen, gesundheitliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft an für die Prognose, ob zu befürchten ist, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine Situation gerät, in der er seine elementarsten individuellen Bedürfnisse nicht wird befriedigen können.

Dass dies auf den Kläger zutrifft, ist unter Würdigung der vorstehenden Erkenntnislage und der individuellen Situation des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr liegt in der Person des Klägers im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls eine Vielzahl von positiven Prognosefaktoren vor, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er seinen existentiellen Lebensunterhalt - jedenfalls in seinem Heimatort als wahrscheinlichstem Rückkehrort - in einem absehbaren Zeitraum nicht noch ausreichend sichern können wird. Dorthin wird er auch zurückkehren können, da die Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens grundsätzlich gewährleistet ist.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, 28. Februar 2026, S. 323 ff.

Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr - jedenfalls vorübergehend - bei seiner Familie wird unterkommen können. Nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung verfügt die Familie des Vaters über ein noch intaktes Haus in seinem Herkunftsort westlich der Stadt L.. Dieses soll über drei Räume, Küche und Bad verfügen und etwa 200qm groß sein. Auch wenn dort bereits seine Eltern, seine sieben Geschwister sowie ein Onkel und eine Tante leben, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dort nicht - jedenfalls übergangsweise - ebenfalls, und ohne dass dies zu menschenunwürdigen Zuständen führen würde, unterkommen könnte. Seine gegenteilige Ansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Dabei ist neben dem durchaus geräumigen Ausmaß des Hauses namentlich zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers vor seiner Ausreise sogar neben ihm, seinen Eltern und Geschwistern auch noch seine zwischenzeitlich verstorbene Großmutter dort gelebt hat. Die räumlichen Gegebenheiten stehen seiner Aufnahme mithin nicht entgegen. Dass die Familie ihn aus anderen Gründen nicht bei sich aufnehmen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr gibt der Kläger selbst an, nach wie vor in Kontakt zu seinen Angehörigen zu stehen, was auch seine detaillierten Angaben zur Situation seiner Familie in der mündlichen Verhandlung bestätigen.

Ob die Familie ihn über die Gewährung von Wohnraum und einer ersten Anlaufstelle hinaus auch finanziell wird unterstützen können, was der Kläger verneint, kann dahinstehen. Denn es ist davon auszugehen, dass er auch in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Lage seine übrigen Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit wird befriedigen können.

Dabei dürfte auf Grundlage der Erkenntnisse zur Ermöglichung eines minimalen Lebensstandards für einen Erwachsenen - jenseits von Wohnkosten - mit Ausgaben in Höhe von etwa 50 bis 70 US-Dollar im Monat zu rechnen sein. Ausgehend von den Angaben für den Mindestwarenkorb einer fünfköpfigen Familie legt die Kammer dabei zu Grunde, dass die Erwachsenen wohl mehr als die dem Haushalt zuzurechnenden Kinder benötigen werden und zudem gewisse Synergieeffekte bei einer fünfköpfigen Familie anzunehmen sind.

Die Erwirtschaftung eines entsprechenden monatlichen Betrages zur Sicherung seines unmittelbaren Lebensunterhaltes wird dem Kläger prognostisch möglich sein. Dabei ist positiv zu berücksichtigten, dass er männlich ist, keine Unterhaltspflichten hat und mit dem Abitur über einen gehobenen Bildungsgrad verfügt. Auch spricht der Kläger die Landessprache, ist in Syrien sozialisiert und hat das Land erst im Jahr 2023 verlassen. Er ist also mit den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut und dürfte noch über ein ausgeprägtes soziales Netz in seiner Heimatregion in Syrien verfügen. Dies gilt namentlich für seine Familie, die gut integriert zu sein scheint, wenn er berichtet, dass Nachbarn und Bekannte dem Vater gelegentlich Geld leihen. Zudem leben neben seiner unmittelbaren Familie auch viele Onkel und Cousins in der Nähe seines Heimatdorfes. Zudem hat er über den im Haus des Vaters lebenden Onkel, der als Farmer arbeitet, Kontakte in die Landwirtschaft. Auch unter Berücksichtigung der wenigen Erwerbsmöglichkeiten und hohen Arbeitslosenquote gerade unter rückkehrenden Flüchtlingen und in seiner Altersgruppe sprechen diese individuellen Umstände dafür, dass es ihm gleichwohl möglich sein wird, Erwerbsquellen aufzutun. Insofern verweist auch das H. zutreffenderweise in seinem Bescheid auf die entscheidende Rolle von Familiennetzwerken bei der Integration (S. 19 des Bescheides).

Daraus ergibt sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er zumindest gelegentlich wird arbeiten können. Selbst wenn er (zunächst) trotz seines gehobenen Bildungsstandes aber in Ermangelung einer Ausbildung oder von Arbeitserfahrung nur einer tageweisen Tätigkeit nachginge, die keine weiteren Kenntnisse voraussetzt -, beispielsweise in der Landwirtschaft - würde er unter Zugrundelegung des dort zu erzielenden täglichen Verdienstes schon bei etwa zehn Tagen Arbeit im Monat dazu in der Lage sein, sein Existenzminimum zu erwirtschaften.

Dafür, dass schon geringe Mittel zur Deckung des Lebensbedarfes ausreichen, sprechen auch die Schilderungen des Klägers zu den Lebensverhältnissen seiner in Syrien verbliebenen neunköpfigen unmittelbaren Familie. Diese soll, obgleich lediglich der Vater arbeitet und ca. 100 US-Dollar monatlich verdient, immer zu essen und zu trinken haben.

Nichts anderes folgt aus seiner Beinverletzung und den in diesem Zusammenhang bestehenden Beschwerden. Entgegen seiner Annahme, aufgrund seiner Verletzung sei es noch schwerer, in Syrien eine Arbeit zu finden, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verletzung maßgebliche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben könnte. Er hat mit der Verletzung schon seit vielen Jahren in Syrien gelebt und ist mit ihr nach Deutschland geflüchtet. Auch hier ist er bislang unbehandelt geblieben und nimmt keine Medikamente zu sich. Insofern belegen weder das eingereichte ärztliche Attest vom 14. Juli 2026 wesentliche Einschränkungen seiner Gehfähigkeit noch seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, nach denen er normalerweise gut laufen kann und in der er vor allem von Schmerzen bei Kälte und Wärme berichtet hat. Auch soweit er vorgetragen hat, er könne seinen Fuß nicht anwinkeln und habe eine „Nervenschwäche“, scheint ihn dies bislang und aktuell nicht in seiner allgemeinen Lebensführung einzuschränken. Vielmehr wollte er nach eigenen Angaben in Deutschland als Lagerarbeiter arbeiten, wobei er auch hätte tragen und schleppen müssen. Er selbst hat sich eine entsprechende körperliche Arbeit also zugetraut.

Es ist auch nicht absehbar und ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 14. Juli 2026, dass sich sein Zustand unmittelbar oder in absehbarer Zeit verschlimmern würde oder ein akuter Behandlungsbedarf bestünde. Seine Angaben, dass er noch eine medizinische Versorgung benötige und eine Überweisung zu einem Neurologen erhalten habe, der über eine weitere Operation entscheiden solle, zeigen Entsprechendes nicht auf. Zusätzliche Kosten für eine medizinische Behandlung oder gar Operation, die er in Syrien sicherstellen müsste, sind damit ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Sollte es gleichwohl zu zwischenzeitlichen Engpässen für den Kläger kommen, weil er nicht regelmäßig arbeiten kann, so spricht überdies Vieles dafür, dass er auch insoweit auf seine Familie und das sie umgebende soziale Netz wird zurückgreifen können. So hat der Kläger geschildert, dass sein Vater sich bei Geldsorgen gelegentlich etwas leihe, außerdem baue man auch Gemüse im eigenen Garten an. Gegenseitige Unterstützung auch jenseits von sporadischen Leistungen durch Hilfsorganisationen dürfte damit an der Tagesordnung sein und auch nicht beim Kläger enden. Ungeachtet dessen muss sich der Kläger aber jedenfalls auch auf die ihm im Falle einer freiwilligen Ausreise zur Verfügung stehenden Rückkehrbeihilfen verweisen lassen.

Vgl. so auch VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris, Rn. 160 ff.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. November 20225 - 17 L 3620/25.A -, juris, Rn. 82, und - 17 L 3613/25.A -, juris, Rn. 93, sowie VG Gelsenkirchen Beschlüsse vom 13. Januar 2026 - 4a L 2172/25.A - und - 4a L 2238/25.A -, n.v.

So stehen dem Kläger bei einer dauerhaften, freiwilligen Rückkehr finanzielle Hilfen des Bund-Länder Programms REAG/GARP in Höhe von 1.200 Euro (Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR) zu. Zusätzlich könnte der Kläger über das europäische Reintegrationsprogramm EURP weitere finanzielle Hilfe (bis zu 630 EUR) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen und erforderlichenfalls medizinischer Unterstützung erlangen. Hierfür wird mit dem Reintegrationspartner vor Ort (European Technology and Training Center - ETTC) ein Reintegrationsplan basierend auf den Bedürfnissen und der persönlichen Situation entwickelt und durch die Beklagte bewilligt und freigegeben.

Vgl. hierzu im Einzelnen https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/, abgerufen zuletzt am 21. Juli 2026, sowie die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid auf S. 16 f.

Diese Mittel müssten in Ansehung der Höhe der monatlich zu veranschlagenden Kosten seinen Bedarf für etwa ein Jahr decken. Dass ihm nach Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung droht, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar.

b. Auch ist keine abschiebungsverbotsbegründende Lage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu befürchten. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Sofern eine solche Gefahr aufgrund der allgemeinen in Syrien herrschenden Bedingungen im Raum steht, sind diese grundsätzlich nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur im Rahmen von Entscheidungen über vorübergehende Abschiebungsaussetzungen im Sinne von § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris, Rn. 24 f. m.w.N.

Diese Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.

Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -, juris, Rn. 10.

Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -, juris, Rn. 17 und vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A, juris, Rn. 13 und - 3 A 2673/12.A -, juris, Rn. 14.

Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG - wie hier - nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315.

Das gilt vor allem auch für die Anforderungen an die zeitliche Nähe der zu erwartenden Extremgefahr nach der Abschiebung. Auch hier muss die befürchtete Verelendung derart zeitnah drohen, dass der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.

Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 20, vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34, vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 9 ff.

Darüber hinaus ist nicht festzustellen, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Sätzen 3 bis 5 AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht. Soweit der Kläger sich auf die Folgen einer kriegsbedingten Splitterverletzung im Jahr 2014 beruft, handelt es sich dabei - trotz der offensichtlich in Syrien erforderlichen und erfolgten sechsmaligen Operation - nicht (mehr) um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung. Die von ihm beigebrachte ärztliche Bescheinigung vom 14. Juli 2026, die im Übrigen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht genügt, attestiert ihm lediglich Beschwerden beim Gehen sowie eine entsprechende Einschränkung der Gehfähigkeit. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er dazu ausgeführt, normalerweise könne er gut laufen, nur bei Kälte nicht so gut. Er habe dann auch Schmerzen, auch manchmal bei Wärme. Insofern war es ihm in den letzten zwölf Jahren möglich, seinen Alltag zu bestreiten, die Schule abzuschließen und nach Deutschland zu flüchten. Zwar hat der Kläger vorgetragen, ihm sei bereits im Camp in Deutschland gesagt worden, er benötige eine weitere medizinische Versorgung, diese ist aber bislang gleichwohl nach seiner eigenen Aussage nicht erfolgt. Auch sein weiterer Vortrag, er habe eine Nervenschwäche und könne den Fuß nicht gut anwinkeln, weshalb er im kommenden Dezember einen Termin bei einem Neurologen habe, der dann über eine weitere Operation entscheiden müsse, zeigt keinen so gravierenden akuten Behandlungsbedarf auf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien absehbar konkrete erhebliche Gefahren drohen könnten, wenn eine Operation dort - wie er vorträgt - aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.

4. Die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Syrien beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 59 AufenthG. Bei dem Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 37 AsylVerfVO handelt es sich um Verfahrensrecht mit der Folge, dass auf den Asylantrag des Klägers, der vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde, nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung findet.

Nach Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO unterliegen Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU. Daran anknüpfend bestimmt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass auf solche Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist: 11. Juni 2026) geltenden Fassung anzuwenden ist.

Vgl. ausführlich VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris, Rn. 23 ff., sowie VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 35 L 205/26.A -, juris, Rn. 6.; VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 8 L 464/26.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 6; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 2026 - 5 A 345/24 -, juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10.

Die beschließende Kammer geht nicht davon aus, dass § 87e AsylG keine bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthält und daher die alte Fassung des Asylgesetzes nicht angewendet werden kann.

Anders VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 80 ff.

Zwar ist die Kritik an der Fassung des § 87e AsylG durchaus berechtigt. Allerdings folgt aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG hinreichend deutlich, dass auf Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden ist. Mit der in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG enthaltenen Wendung „Diese Regelung gilt“ knüpft der deutsche Gesetzgeber an die Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO an. Dies dient angesichts der Entstehungsgeschichte des § 87e AsylG und seines Regelungszusammenhangs dazu, eine unnötige Wiederholung des Textes des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO zu vermeiden und einen Gleichlauf des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht herzustellen, indem die Stichtagsregelung - nicht das Unionsrecht an sich - übernommen wird. Denn wenn sich der Gesetzgeber bewusst war, dass die Asylverfahrensrichtlinie weiter Anwendung zu finden hat - was er durch den Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck gebracht hat -, dann kann er - wenn man unterstellt, dass er eine sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende Regelung treffen wollte - nicht die Aufhebung des Asylgesetzes a.F. für diese Fälle zu bestimmen gewollt haben. Aufgrund der gesetzgeberischen Anordnung, dass die Regelung „hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 gelte", wird die Stichtagsregelung nach dem Wortlaut auf das gesamte Asylgesetz erstreckt. Ob es angesichts dessen der weiteren Ausführungen des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG bedurfte (ab „und für die Prüfung...") kann dahinstehen; diesen Zusätzen dürfte wohl nur eine klarstellende Bedeutung zukommen, dass die Regelung auch für den über den europarechtlich geprägten und in der in Bezug genommen Richtlinie geregelten Bereich des internationalen Schutzes hinaus Geltung haben soll; jedenfalls kommt ihnen keine einschränkende Wirkung zu. Mit der Bezugnahme auf das „Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026" ist auch eine eindeutige Verweisung auf die Bezugsnorm gegeben. Es ist aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang klar, dass damit das Asylgesetz in der Fassung gemeint ist, die es vor den zur Umsetzung des GEAS am 12. Juni 2026 erfolgten Änderungen hatte. Dies zeigt auch die amtliche Überschrift des § 87e AsylG, die die am 12. Juni 2026 erfolgten Änderungen des Asylgesetzes als Anlass für die Übergangsregelung nennt.

Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 8 ff., VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17.

Erfasst sind insoweit nach Sinn und Zweck nicht nur Regelungen zum Verwaltungsverfahren, sondern auch die das Gerichtsverfahren betreffenden Vorschriften, weil dieses ebenfalls durch die Asylverfahrensverordnung geregelt wird. Die Übergangsregelung gilt zudem, da Abs. 1 Satz 2 auf das Asylgesetz allgemein Bezug nimmt ungeachtet der Frage, ob die entsprechenden Verfahrensregeln von der Richtlinie 2013/32/EU „geprägt" sind. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, wonach der deutsche Gesetzgeber die Stichtagsregelung auf das gesamte Asylgesetz erstreckt hat, soweit es verfahrensrechtliche Regelungen enthält.

Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 6 ff.

Dies zugrunde legend ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. vorliegen. Der Kläger ist bestandskräftig nicht als Asylberechtigter anerkannt. Wie unter Ziffern 1.-3. dargelegt, ist ihm ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, kein subsidiärer Schutz zu gewähren und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen in seiner Person nicht vor; überdies stehen der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Klägers entgegen und er besitzt keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel. Die Ausreisefrist von 30 Tagen folgt aus § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.

Auch der in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Erlass eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG ordnet das H. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen.

Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), wobei die Frist außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG maximal fünf Jahre betragen darf. Das Gericht ist daher bei seiner Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Fragen beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Dies berücksichtigend erweist sich die im Streitfall erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate als rechtmäßig, da die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind. Insofern hat die Beklagte die in Fällen, in denen keine besonderen Gründe zugunsten des Betroffenen geltend gemacht werden, übliche Frist für angemessen erachtet, da Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange nicht vorlägen. Dagegen ist nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.