Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 16. Kammer / 2026
VG Düsseldorf Urteil vom 11.09.2026 – 16 K 3947/23
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0911.16K3947.23.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Fällung von fünf im öffentlichen Straßenraum stehenden Lindenbäumen sowie Beseitigung von deren Wurzeln und durch den Wurzelwuchs hervorgerufener Schäden auf seinem Grundstück.
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung N.-straße 00 in J. (Gemarkung G01). An der südwestlichen Grundstücksgrenze stehen am Straßenrand der öffentlichen Verkehrsfläche fünf Lindenbäume, die Teil einer Alleenbepflanzung der Straße „N.-straße“ sind (Gemarkung G02). Das klägerische Grundstück ist im Bereich des Bebauungsplans Nr. „N01. Änderung“ der Beklagten belegen. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind Einfriedungen eines Grundstücks nur innerhalb einer dazu im Bebauungsplan festgesetzten Zone umgrenzt mit einer roten Linie zulässig. Nach der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplanes ist hiernach auf dem Grundstück des Klägers ein etwa 3 m breiter Streifen entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze von Einfriedungen freizuhalten. Auf der südwestlichen Grundstücksgrenze jenseits der festgesetzten Grenze für Einfriedungen ist auf dem Grundstück des Klägers eine ca. 45 cm hohe und 24 cm dicke, aus weißem Klinker bestehende Ziermauer mit einer Länge von insgesamt etwa 26,5 m errichtet. Die Mauer grenzt unmittelbar an den Bordstein, der die öffentliche Verkehrsfläche (Flurstück G02) vom klägerischen Grundstück (Flurstück G01) abgrenzt. Die auf der Grundstücksgrenze errichtete Mauer ist nicht von der seinerzeit für das Wohnhaus erteilten Baugenehmigung vom 21. April 1980 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. Februar 1985 erfasst. Das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Wohnhaus wurde am 15. November 1983 fertiggestellt. Die an der südwestlichen Grundstücksgrenze befindlichen Lindenbäume wurden im Jahr 1984 seitens der Beklagten gepflanzt.
Mit am 20. September 2017 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben, teilte der Kläger u.a. mit, von mindestens fünf an seiner Grundstücksgrenze gepflanzten Lindenbäumen sei ein extremer Wurzelwuchs auf sein Grundstück festzustellen. Die Baumwurzeln hätten seine Grenzmauer an acht Stellen beschädigt. Teilweise erstreckten sich die Wurzeln bis zu seiner Rasenfläche und seien an der Oberfläche des Rasens gut sichtbar. Die Natursteinpflasterung des Gartenweges, die Einfassung des Gartenteiches sowie die Beete nebst Einfassungen seien an vielen Stellen durch das Wurzelwerk angehoben worden. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die Lindenbäume zu entfernen und die vorhandenen Schäden zu beseitigen.
Mit weiterem Schreiben vom 25. September 2018 (der Beklagten zugegangen am 26. September 2018) machte der Kläger u.a. abermals geltend, durch Wurzeleinwirkungen der im städtischen Eigentum befindlichen Lindenbäume habe seine Grenzmauer einen Riss erlitten und ihre Standfestigkeit verloren. Auch der Garten sei durch die eindringenden Wurzeln erheblich verunstaltet und uneben geworden. Er wies darauf hin, dass die Untere Naturschutzbehörde des Kreises J. eine Befreiung zur Wurzelkappung erteilen werde und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. November 2018 auf, die Wurzeln der Lindenbäume an seiner Grundstücksgrenze zu kappen.
Die Beklagte leitete das klägerische Schreiben vom 25. September 2018 an die Untere Naturschutzbehörde des Kreises J. weiter.
Daraufhin wurde dem Kläger antragsgemäß mit Befreiungsbescheid vom 16. Oktober 2018 von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises J. gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) die naturschutzrechtliche Befreiung vom Verbot des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) (Verbot der Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung von Alleen) ausschließlich in Bezug auf die Kappung der unter die privateigene Grenzmauer gewachsenen Wurzeln der gesetzlich geschützten Alleebäume (Linden) auf seinem Grundstück erteilt. Die Befreiung wurde mit den Auflagen erteilt, dass die Baumwurzeln nicht durch schweres Gerät abgerissen werden dürften sowie glatt rechtwinklig abzuschneiden seien. Ferner sei die Beklagte als Eigentümerin der Bäume vorab zu informieren und mit ihr die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen abzustimmen. Die Befreiung wurde bis zum Ablauf des 28. Februar 2019 befristet.
Der Kläger übersandte den Befreiungsbescheid vom 16. Oktober 2018 mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 an die Beklagte und erinnerte an die von ihm mit Schreiben vom 25. September 2018 für die Kappung der Wurzeln gesetzte Frist.
In der Folgezeit, insbesondere bis zum Ablauf der im naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheid enthaltenen Befristung bis zum 28. Februar 2019, wurde eine Wurzelkappung weder von Seiten des Klägers noch von Seiten der Beklagten durchgeführt.
Mit Schreiben vom 19. September 2019 wies der Kläger die Beklagte erneut auf den Eintritt von Schäden auf seinem Grundstück durch den Wurzelüberwuchs der fünf Lindenbäume hin und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15. November 2019 auf, die Lindenbäume zu fällen. Das vermeintlich mildere Mittel der Wurzelkappung komme nicht in Betracht, weil die Entfernung der Wurzeln in dem konkreten Fall zu einer Standunsicherheit und Abgängigkeit der Bäume führen könne, womit er als Grundstückseigentümer einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Eine gesetzliche Duldungspflicht könne dem geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der Bäume nicht entgegengehalten werden, weil eine solche wegen der von dem Wurzeleinwuchs ausgehenden unzumutbaren Belastung nicht bestehe. Im Übrigen forderte der Kläger die Beklagte hinsichtlich der auf seinem Grundstück bereits entstandenen Schäden auf, diese dem Grunde nach anzuerkennen und ihrer Haftpflichtversicherung zu melden.
Am 30. Dezember 2019 stellte der Kläger beim Landgericht W. den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 3 OH 2/19). Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 - 3 OH 2/19 - ordnete das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren trotz vorheriger Zuständigkeitsrüge der Beklagten in Bezug auf den beschrittenen Rechtsweg die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Gegen den Beschluss des Landgerichts W. vom 8. Mai 2020 erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 u.a. eine Gegenvorstellung sowie hilfsweise Beschwerde und rügte erneut, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei, vielmehr für das selbständige Beweisverfahren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Daraufhin stellte das Landgericht W. durch Beschluss vom 23. Juli 2020 - 3 OH 2/19 - seine Zuständigkeit fest. Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 sofortige Beschwerde. Auf die sofortige Beschwerde hob das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 20. Oktober 2020 - I-9 W 57/20 - den Beschluss des Landgerichts W. vom 23. Juli 2020 - 3 OH 2/19 - auf, erklärte den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies das selbstständige Beweisverfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren eines öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruches in Bezug auf den Wurzeleinwuchs von im öffentlichen Straßenraum gepflanzten Bäumen sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sodass dieser auch für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gegeben sei. Nach erfolgter Verweisung lehnte das erkennende Gericht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluss vom 9. Juni 2021 - 16 I 18/21 - ab. Auf die Beschwerde des Klägers vom 28. Juni 2021 wurde der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9. Juni 2021 - 16 I 18/21 - durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2021 - 11 E 581/21 - im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, eine Ablehnung der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens habe nicht erfolgen dürfen, weil das Verwaltungsgericht an den bereits durch das Landgericht W. gefassten (Beweis-)Beschluss vom 8. Mai 2020 - 3 OH 2/19 -, mit welchem die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet worden war, gebunden sei. Daraufhin beauftragte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 8. Februar 2022 - 16 I 18/21 - den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Y.. I. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluss des Landgerichts W. vom 8. Mai 2020 - 3 OH 2/19 -.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Y.. I. vom 24. November 2022 (im Folgenden: Sachverständigengutachten) stehen die fünf Lindenbäume im öffentlichen Straßenraum ca. 1 m von der Grenze des klägerischen Grundstücks entfernt. Es seien zahlreiche oberflächennahe Wurzeln der Lindenbäume 10 m weit in den 17 m tiefen Garten des Klägers hineingewachsen. Die Rasenfläche sei unterwurzelt, ebenso die Beete und die mit Basaltpflaster erstellte Teichumrandung. Durch die Wurzeln sei die Nutzung der Rasenfläche und der Beete beeinträchtigt und deren Pflege erschwert. Das Gartentor und der mit Natursteinen gepflasterte Weg vom Gartentor bis zur Giebelwand des Hauses seien an zahlreichen Stellen durch Wurzeln der Lindenbäume angehoben, was zu Stolpergefahren führe. Die an der südwestlichen Grundstücksgrenze belegene Grenzmauer des Grundstücks sei an mehreren Stellen, jeweils in Höhe der Standorte der streitgegenständlichen fünf Lindenbäume, angehoben und rissig. Es bestünden Schäden des Mauerwerks in Gestalt vertikaler Risse. An einer Stelle sei die Mauer durch die Wurzeltätigkeit um 2,5 cm seitlich verschoben. Es stehe zu erwarten, dass durch das weitere Dickenwachstum der Wurzeln auch an anderen Stellen Risse entstehen könnten. Nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten seien durch die Lindenwurzeln indes keine Schäden an der Kelleraußentreppe und der Kelleraußenwand des klägerischen Wohnhauses entstanden. Um die Schäden zu beseitigen müsse die Gartenmauer, die betroffenen Pflasterflächen sowie die Rasenfläche zurückgebaut und neu hergestellt werden. Aus den Beetflächen müssten die oberflächennahen Wurzeln, welche die Nutzung beeinträchtigten, entfernt werden. Zur Wiederherstellung der Grenzmauer sei es erforderlich, die Wurzeln in diesem Bereich zu entfernen. Da die Lindenbäume in einem sehr geringen Abstand zur Grundstücksgrenze stünden, würde eine nahezu vollständige Entfernung des Wurzelwerkes unmittelbar im Bereich der Grundstücksgrenze zu einem massiven Ungleichgewicht in der Verankerung der Bäume führen, wodurch die Baumstatik beeinträchtigt wäre. Die Standsicherheit der Bäume sei nach der Entfernung der auf das Grundstück gewachsenen Wurzeln nicht mehr gegeben, so dass eine Umsturzgefahr in westlicher Richtung (auf die Straße) bestünde. Für Rückbau und Neuerrichtung der 26,5 m langen Mauer, bei der es sich um eine reine Ziermauer ohne jegliche statische Funktion und ohne eine wesentliche Belastung handelt, seien Schadensbeseitigungskosten in Höhe von etwa 6.100,00 Euro netto zu erwarten. Für die Behebung der Schäden an den Wegeflächen und den Randeinfassungen des Teiches aus Basaltkleinpflaster seien Kosten in Höhe von etwa 3.200,00 Euro netto zu erwarten. Für die Beseitigung der Schäden an der Rasenfläche und den Beeten seien Kosten in Höhe von etwa 1.800,00 Euro netto zu veranschlagen. Für die vollständige Schadensbeseitigung sei mithin mit Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 11.100,00 Euro netto (13.209,00 Euro brutto) zu rechnen.
Der Kläger hat am 2. Juni 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er könne nicht nur die Beseitigung der Störung, also des Wurzelüberwuchses selbst, von dem Baumeigentümer als Störer verlangen, sondern überdies die Beseitigung der durch den Wurzelüberwuchs entstandenen Schäden an seinem Grundeigentum sowie schließlich das Ergreifen wirksamer Maßnahmen zur künftigen Verhinderung solchen Wurzelüberwuchses. Jede andere Maßnahme als das Entfernen der Bäume komme vernünftigerweise nicht in Betracht. Bei dem nur vermeintlich milderen Mittel der Wurzelkappung würden die Bäume wegen des ausgesprochen großen Kappungsumfanges nach aller Wahrscheinlichkeit absterben, ihre Standsicherheit verlieren und ggf. umstürzen. Hierdurch würden angesichts des Standsicherheitsrisikos sogar Leib und Leben des Klägers als Grundstückseigentümer sowie von Passanten gefährdet. Es bestehe keine Duldungspflicht. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW unter dem Gesichtspunkt des Alleenschutzes. Die Durchführung der naturschutzrechtlichen Verbote würde zu einer unzumutbaren Belastung führen, die über das hinzunehmende Maß hinausgehe. Es müsse daher seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises J. eine Befreiung nicht nur für die Kappung der Wurzeln, sondern darüber hinaus für die Fällung der fünf Bäume insgesamt erteilt werden. Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 32 Abs. 3 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), weil der natürliche Wurzelwuchs keine „Maßnahme“ der Verwaltung sei und ihm der Wurzeleinwuchs wegen der hierdurch hervorgerufenen schwerwiegenden Schäden an seinem Eigentum nicht zumutbar sei. Infolge der im hiesigen Einzelfall gegebenen Ausnahmesituation könne er nicht auf die Duldungspflicht verwiesen werden. Die Lindenbäume seien von der Beklagten im Übrigen zu nah an seiner Grundstücksgrenze errichtet worden.
Die errichtete Grenzmauer sei als Einfriedung nicht baugenehmigungspflichtig und im Übrigen weder bauplanungsrechtlich unzulässig noch baurechtswidrig errichtet worden. Eine angebliche Grenzüberbauung durch die Mauer werde bestritten. Jedenfalls wäre ein tatsächlicher Grenzüberbau ohne Verschulden erfolgt und damit seitens der Beklagten zu dulden.
Der naturschutzrechtliche Befreiungsbescheid vom 16. Oktober 2018 in Bezug auf die Kappung der Wurzeln sei von ihm nicht beantragt, sondern vielmehr von der Beklagten durch Weiterleitung an die Untere Naturschutzbehörde des Kreises J. veranlasst worden. Mit Blick auf die von der Beklagtenseite geäußerten Bedenken in Bezug auf die Standsicherheit der Bäume im Falle einer Wurzelkappung habe er selbst wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken keine Wurzelkappung vorgenommen.
Das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten habe die Darlegungen der durch den Wurzeleinwuchs bedingten Beschädigungen an seinem Eigentum bis auf die zunächst angenommenen Gebäudeschäden an der Kellertreppe und der Kelleraußenwand vollumfänglich bestätigt. Insbesondere seien die Schäden durch Wurzeln der fünf Lindenbäume verursacht worden und nicht durch Wurzeln anderer auf seinem Grundstück aktuell bzw. in der Vergangenheit befindlicher Bäume oder Hecken. Zwischenzeitlich hätten die Wurzeln auch die Grundmauern des Hauses erreicht. Die dickste Wurzel habe mittlerweile einen Umfang von 90 cm erreicht, verlaufe unter der Terrasse und hebe den Terrassenbelag hoch.
Es liege eine besondere Ausnahmesituation vor, in der auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruches die Beseitigung der Bäume gefordert werden könne.
Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Baumfällung und Schadensbeseitigung in natura bzw. ausnahmsweise Entschädigung in Geld nebst Kostenvorschuss (Klageanträge zu 1, 2 und 2a) sei primär der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch heranzuziehen. Dies gelte auch für die Feststellungsanträge (Klageanträge zu 4 und 5), für die ein Feststellungsinteresse gegeben sei. Soweit die geltend gemachten Ansprüche nicht vom Umfang des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches erfasst sein sollten, ergäben sie sich jedenfalls aus Amtshaftung bzw. enteignungsgleichem Eingriff, sodass ggf. eine Teilverweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht in Betracht käme.
Die geltend gemachten Ansprüche seien schließlich nicht verjährt.
Der Kläger hat zusätzlich zu den nachfolgend aufgeführten Klageanträgen zu 1, 2, 2a und 3 zunächst mit den angekündigten Klageanträgen zu 4 und 5 auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4) sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach für sämtliche durch den Wurzelüberwuchs der fünf Alleebäume bereits entstandene bzw. künftig noch entstehende Schäden am klägerischen Grundstück (Klageantrag zu 5) beantragt. Durch Beschluss vom 20. Juli 2026 - 16 K 3947/23 - hat das erkennende Gericht das Verfahren bezüglich der Klageanträge zu 4 und 5 abgetrennt und das die Klageanträge zu 4 und 5 betreffende abgetrennte Verfahren (Az.: 16 K 6733/26) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 21. Juli 2026 - 16 K 6733/26 - wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges an das insoweit zuständige Landgericht W. verwiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr wörtlich,
1. Die Beklagte wird verpflichtet, die an ihrer Straße N.-straße in J. auf einem Abstand von ca. 80 cm entlang der südwestlichen Grenze des Hausgrundstücks des Klägers, Anschrift N.-straße 00 in J., stehenden fünf Allee-Lindenbäume - hilfsweise nach vorheriger Anzeige dieser Arbeiten gegenüber dem Kreis J. als Unterer Naturschutzbehörde durch die Beklagte, äußerst hilfsweise nach vorheriger Einholung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung/Befreiung bei dem Kreis J. als Unterer Naturschutzbehörde durch die Beklagte - auf ihre eigenen Kosten fachgerecht zu fällen oder durch ein von ihr zu beauftragendes Fachunternehmen fällen zu lassen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, zur Beseitigung der durch die übergewachsenen Wurzeln der in Klageantrag 1 bezeichneten fünf Allee-Lindenbäume entstandenen Schäden an dem Hausgrundstück des Klägers, Anschrift N.-straße 00 in J., wie sie aus dem im Selbständigen Beweisverfahren 16 I 18/21 Verwaltungsgericht Düsseldorf erstellten Gutachten des Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. Y.. I. vom 24.11.2022, dort auf Seiten 33 bis Seite 35, hervorgehen, hier insbesondere die wurzelbedingten Schäden an der Gartenmauer einschließlich des Fundaments, an den gartenseitigen Wegeflächen sowie am gartenseitigen Rasen und an den dortigen Beeten auf ihre eigenen Kosten zu beseitigen oder durch von ihr zu beauftragende Fachunternehmen beseitigen zu lassen.
2a. Hilfsweise zu 2: Die Beklagte wird verpflichtet, zur Beseitigung der durch die herübergewachsenen Wurzeln der in Klageantrag 1 bezeichneten fünf Allee-Lindenbäume entstandenen Schäden an dem Hausgrundstück des Klägers, Anschrift N.-straße 00 in J., wie sie aus dem im Selbständigen Beweisverfahren 16 I 18/21 Verwaltungsgericht Düsseldorf erstellten Sachverständigengutachten des Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. Y.. I. vom 24.11.2022, dort Seiten 33 bis Seite 35, hervorgehen, an den Kläger den dort bezifferten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt brutto 13.209,00 € zu zahlen, und zwar für die wurzelbedingten Schäden an der Gartenmauer einschließlich des Fundaments brutto 7.259,00 €, für die wurzelbedingten Schäden an den gartenseitigen Wegeflächen brutto 3.808,00 € sowie für die wurzelbedingten Schäden am gartenseitigen Rasen und an den dortigen Beeten brutto 2.142,00 €. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger auch die über die in Klageantrag 2 bezifferten Kosten hinausgehenden Kosten zur Beseitigung der in Klageantrag 2 bezeichneten Schäden an seinem vorbezeichneten Hausgrundstück zu zahlen hat, sobald und soweit der Kläger der Beklagten über die Beseitigungskosten eine schriftliche Abrechnung hat zukommen lassen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Selbständigen Beweisverfahrens 16 I 18/21 Verwaltungsgericht Düsseldorf zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang zwischen dem Wurzeleinwuchs der Lindenbäume und den von ihm geltend gemachten Schäden in mehrfacher Hinsicht. Die Zuordnung etwaig schadensverursachender Wurzeln zu den fünf Lindenbäumen stehe nicht fest, vielmehr könne das hinsichtlich Teichumrandung, gepflastertem Weg und Rasenfläche schadenstiftende Wurzelwerk auch von einer im klägerischen Garten befindlichen Linde, die ca. im Jahr 2007 entfernt worden sei, herrühren. Die Schäden an der Grenzmauer könnten auch von der seitens des Klägers entlang der Grenzmauer gepflanzten Hainbuchenhecke herrühren. Der Sachverständige habe im Sachverständigengutachten selbst ausgeführt, dass eine eindeutige Zuordnung des Wurzelwerks zu den fünf Straßenbäumen nur durch eine gentechnische Untersuchung festgestellt werden könne, die indes aus Kostengründen nicht durchgeführt worden sei. Der Vortrag des Klägers zu einer zwischenzeitlichen räumlichen oder gegenständlichen Erweiterung des Wurzelwerkes werde ebenso bestritten, wie der Vortrag, dass Wurzeln die Grundmauern des Hauses erreicht und den Terrassenbelag der Terrasse hochgehoben hätten. Dessen ungeachtet falle eine etwaige Erweiterung des Wurzelwerkes in den Verantwortungsbereich des Klägers, da dieser nicht vom erteilten Befreiungsbescheid des Kreises J. Gebrauch gemacht und übergewachsene Wurzeln gekappt habe. Jedenfalls sei der Kläger auch in Bezug auf eine etwaige Erweiterung des Wurzelwuchses zur Duldung verpflichtet.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fällung der fünf Lindenbäumen, da er im Hinblick auf diese Alleebäume einer Duldungspflicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW unterliege. Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen von Straßenbäumen ende nach der Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmesituationen. Eine derartige Ausnahmesituation liege nicht vor. Die Rissbildungen in der Grenzmauer seien rein optischer Natur und beeinträchtigten deren Standsicherheit nicht. Unbeschadet dessen könne der Kläger sich auf eine Beeinträchtigung schon wegen der Baurechtswidrigkeit der Mauer nicht berufen. Die Beklagte sei in Anbetracht der Tatsache, dass nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans ein etwa 3 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze von Einfriedungen frei zu bleiben habe, auch nicht verpflichtet, den Überbau der Mauer zu dulden. Bei den anderen geltend gemachten Beeinträchtigungen in Bezug auf die Teichumrandung, den gepflasterten Weg und die Rasenfläche handele es sich nicht um ernsthafte Schäden, sondern um in nahezu jedem Garten, in dem Bäume gepflanzt seien, auftretende Erscheinungen. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks werde nicht in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt. Auch lasse sich der Wurzelüberwuchs ohne Weiteres vom Kläger selbst durch Beseitigung der Wurzeln beheben. Im Bereich des Teiches, des Gartenweges und des Rasens könne die Wurzelkappung ohne Einfluss auf die Standsicherheit der Lindenbäume vorgenommen werden.
Die Lindenbäume seien nicht zu nah an der Grundstücksgrenze errichtet worden, weil nachbarrechtliche Abstandsvorgaben für Straßenbäume nicht existierten.
Vorsorglich werde geltend gemacht, dass es zu den nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht gekommen wäre, wenn der Kläger frühzeitig von der Möglichkeit und Obliegenheit gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW, die eingewachsenen Wurzeln selbst zu kappen, Gebrauch gemacht hätte.
Vorsorglich berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung, da der derzeitige Zustand bei Unterstellung der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers schon mehr als drei Jahre vor Anhängigkeit des selbständigen Beweisverfahrens bestanden habe.
Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 16 I 18/21 zum Verfahren beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des selbständigen Beweisverfahrens 16 I 18/21 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
B. Die Klage bleibt mit den Klageanträgen zu 1, 2 und 2a ohne Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das sinngemäße Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die fünf Lindenbäume im Wege der Fällung zu entfernen und wurzelbedingte Schäden an der Gartenmauer einschließlich des Fundamentes, an den gartenseitigen Wegeflächen, der Teicheinfassung sowie am gartenseitigen Rasen und den dortigen Beeten zu beseitigen bzw. hilfsweise an den Kläger einen entsprechenden Kostenvorschuss für die Schadensbeseitigung in Höhe von brutto 13.209,00 Euro zu zahlen, ist auf die Verurteilung der Beklagten zu schlicht hoheitlichem Handeln gerichtet.
II. Die Klage ist indes unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen fünf Alleebäume und der durch ihren Wurzelwuchs auf seinem Grundstück hervorgerufenen Schäden. Auch ein Anspruch auf Kostenvorschuss für eine selbst durchgeführte Schadensbeseitigung besteht nicht.
Die Voraussetzungen des für die klägerischen Begehren einzig in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der allgemeinen Leistungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung,
vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 4,
nicht erfüllt.
1. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, so wie sie hier wegen der von auf dem Straßengrundstück gepflanzten Bäumen in das Grundstück des Klägers hineinwachsenden Wurzeln im Streit stehen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 34.
Da der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge auf Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustandes, also letztlich auf Naturalrestitution, gerichtet ist, und damit zumindest ein Stück weit dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch, umfasst die Beseitigung in Fällen der Eigentumsbeeinträchtigung durch Baumwurzeln in der Rechtsfolge grundsätzlich nicht allein die Beseitigung der Baumwurzeln, sondern auch die Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung. Als Beseitigung kann deshalb auch die Reparatur von durch Wurzelwerk beschädigter Eigentumsbestandteile geschuldet sein,
vgl. insoweit zum vergleichbaren zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Bezug auf Eigentumsbeeinträchtigungen durch Baumwurzeln: BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 -, juris Rn. 10.
Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss,
vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 24, 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 6.
Die Duldungspflicht betreffend Pflanzungen an Straßen - wie hier - ergibt sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW. Danach haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG), sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 31.
Jedes Grundstück ist in seine Umgebung eingefügt und durch seine Lage und Beschaffenheit charakterisiert. Die straßenrechtlichen Regelungen tragen der Situationsgebundenheit des Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit und der Straßenanlieger Rechnung. Die Gestaltungsmöglichkeiten kann der Gesetzgeber im Hinblick auf den sozialen Bezug des Eigentums nutzen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die straßenrechtliche Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und den dazu gehörenden Nebenanlagen von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen wird. Die Bepflanzung von Straßen dient nicht nur straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen. Bepflanzungen mit Bäumen in Ballungsgebieten haben eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. Bäume schaffen eine ansprechende Atmosphäre und Lebensqualität, lockern den optischen Eindruck der Umgebung auf, beruhigen das Auge und verhelfen Anwohnern zum Luftholen und Durchatmen. Bepflanzungen spielen unbestreitbar eine wesentliche Rolle für das von Lärm und Abgasen geprägte Großstadtklima und die Verbesserung des Wohnumfelds. Da sich aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt, dass das Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, schlägt sich darin das Gebot an die Kommune nieder, über die Interessen der unmittelbaren Straßenanlieger hinaus auch solche der nicht direkt angrenzenden Wohnbevölkerung wahrzunehmen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Erhalt von Straßenbäumen mit Blick auf den Klimawandel eine wichtige Rolle spielt. Denn Bäume binden beim Wachstum Kohlendioxid und können so dem Klimawandel entgegenwirken. Gleichzeitig dienen Bäume dem Hitzeschutz; durch ihre Beschattung können sie die Lufttemperatur senken und Oberflächen kühlen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 40.
Durch § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW, wonach das Beschneiden der Wurzeln von Straßenbäumen vorher der Straßenbaubehörde angezeigt werden muss, ist klargestellt, dass die in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis aus § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden einschränkbaren Eigentümerbefugnisse in Bezug auf eindringende und beeinträchtigende (§ 910 Abs. 2 BGB) Wurzeln auch in dem öffentlichen Verhältnis zwischen Anlieger und Straße nicht eingeschränkt werden. Der Straßenbauverwaltung soll nur Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Situation einzustellen; eine Genehmigung oder Zustimmung dieser Behörde ist jedoch nicht erforderlich. Der Grundstückseigentümer kann auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 StrWG NRW von der Straßenbaubehörde in der Regel weder verlangen, dass diese u.a. Wurzeln selbst beschneidet, noch steht ihm nach öffentlichem Recht ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen selbst durchgeführten Rückschnitt zu. In diesem Zusammenhang sei allerdings angemerkt, dass von der straßenrechtlichen Genehmigungsfreiheit eines Rückschnitts weitergehende naturschutzrechtliche Verbote unberührt bleiben,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 42; vgl. dazu bereits grundlegend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.
Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs endet erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 12.
Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW ergebenden Beschränkungen der Eigentumsbefugnisse haben indessen nicht zur Folge, dass der Eigentümer eines Grundstücks jegliche Beeinträchtigungen oder Schäden durch Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum zu dulden hätte und lediglich auf Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand zu verweisen wäre,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 46; vgl. zu über Entschädigungsansprüche hinausgehende Ansprüche bei durch Straßenbäume verursachten Schäden: BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 141/88 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/88 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.
Das auch im öffentlichen Rechtsverhältnis geltende Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB und ein Beseitigungsanspruch (nach § 1004 Abs. 1 BGB) bestehen gleichrangig nebeneinander,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 48 m.w.N.
sodass für den in der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten (und teilweise aus § 1004 Abs. 1 BGB hergeleiteten) öffentlich-rechtlichen Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsanspruch nichts anderes gilt,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 50.
2. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist eine besondere Ausnahmesituation im vorbeschriebenen Sinne, die einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers begründete, nicht gegeben.
a. Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch des Klägers auf eine Beseitigung der streitgegenständlichen fünf Lindenbäume durch Fällung besteht nicht.
Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die von den streitgegenständlichen fünf Bäumen in Gestalt des Wurzelüberwuchses ausgehenden Einwirkungen auf das klägerische Grundstück in rechtswidriger Weise subjektive Rechtspositionen des Klägers verletzen, da er jedenfalls gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW zu ihrer Duldung verpflichtet ist.
Eine besondere Ausnahmesituation, die im hiesigen Einzelfall ausnahmsweise zu einer Beendigung der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW führt, kann nicht festgestellt werden. Es ist unter Berücksichtigung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nicht erkennbar, dass es auf dem klägerischen Grundstück durch den Wurzeleinwuchs der fünf im öffentlichen Straßenraum gepflanzten Lindenbäume zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden gekommen ist bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung des klägerischen Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
Es fehlt in Bezug auf die wurzelbedingten Beeinträchtigungen der Grenzmauer, der aus Basalt-Kleinpflaster bestehenden Gehweganlage nebst Gartentor, der Rasenfläche, der Beete und der aus Basalt-Kleinpflaster hergestellten Einfassungen des Zierteiches auf dem klägerischen Grundstück bereits an einem „ernsthaften“ Schaden im vorgenannten Sinne. In Bezug auf den Terrassenbelag hat der Kläger einen etwaigen „ernsthaften“ Schaden bereits im Ansatz nicht substantiiert dargelegt.
aa. Hinsichtlich der Grenzmauer ist im hiesigen Einzelfall zu berücksichtigen, dass es sich um eine unmittelbar an der Grundstücksgrenze aus optischen Gründen errichtete, ca. 45 cm hohe und 24 cm dicke, aus weißem Klinker bestehende reine Ziermauer ohne jegliche statische und grundstückssichernde Funktion handelt, die an mehreren Stellen, jeweils in Höhe der Standorte der streitgegenständlichen fünf Lindenbäume, bedingt durch das Dickenwachstum der Baumwurzeln um wenige Zentimeter angehoben ist. Die Mauer weist u.a. am Standort zweier Lindenbäume (Bäume 2 und 4) Schäden des Mauerwerks in Gestalt von insgesamt drei vertikalen Rissen auf. An einer dieser Stellen ist die Mauer durch die Wurzeltätigkeit um 2,5 cm seitlich verschoben. Rechts und links eines der vertikalen Risse ist der Mauerbereich über eine Gesamtlänge von etwa 2 bis 3 m um bis zu etwa 3 bis 4 cm nach oben angehoben. Ferner steht zu erwarten, dass durch das weitere Dickenwachstum der Wurzeln auch an anderen Stellen vergleichbare Risse entstehen können.
Schon in Anbetracht der Tatsache, dass der äußerst niedrigen Mauer, die augenscheinlich zur Zierde des Grundstücks errichtet wurde und der demnach eine rein optische und keine weitergehende - z.B. erkennbar grundstückssichernde oder sonstige - Funktion zukommt, kann nicht von einem „ernsthaften“ Schaden ausgegangen werden, der eine besondere Ausnahmesituation im vorbeschriebenen Sinne begründen könnte. Die partielle Rissbildung und die geringfügige Anhebung der Mauer um wenige Zentimeter im Bereich der jeweiligen Standorte der Lindenbäume haben keinerlei Auswirkungen auf deren Statik bzw. Funktionsfähigkeit und sind vielmehr ausschließlich optischer Natur, so dass schon begrifflich nicht von einem „ernsthaften“ Schaden ausgegangen werden kann. Des Weiteren ist offenkundig, dass vereinzelte Risse im Mauerwerk und eine Anhebung der Mauer um wenige Zentimeter auch deshalb keinen „ernsthaften“ Schaden darstellen können, weil es derartigen optischen Schäden ohne nachhaltige Funktionsbeeinträchtigung an der für die Annahme einer „Ernsthaftigkeit“ denknotwendig erforderlichen Erheblichkeit mangelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen geringfügigen Anhebungen der Mauer und der hiermit verbundenen vereinzelten Rissbildung gerade um typische Einwirkungen von Pflanzungen (hier: Bäumen) handelt, die regelmäßig entstehen, wenn Baumwurzeln von Straßenbäumen im Wege des Wurzelüberwuchses auf ein benachbartes Grundstück hinüberwachsen. Gerade in Bezug auf diese typischen Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers wird dem Grundstückseigentümer indes durch § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW explizit eine gesetzliche Duldungspflicht auferlegt,
vgl. zur Verpflichtung des Grundstückseigentümers das Eindringen von Wurzeln eines Straßenbaumes in eine Mauer und die hiermit verbundene Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden mit Blick auf eine § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW vergleichbare gesetzliche Duldungspflicht im Berliner Straßengesetz ausdrücklich: KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; vgl. bezüglich der Duldungspflicht des § 32 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW a.F. (jetzt: § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW) hinsichtlich des Überwuchses von Ästen ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 30 m.w.N.
Würde man indes schon geringfügige Schäden wie Rissbildungen bzw. Anhebungen im Umfang weniger Zentimeter einer unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenraum hin errichteten Ziermauer, die letztlich eine typische Folge der von angrenzenden Straßenbäumen in Gestalt des Wurzelwachstums ausgehenden Einwirkungen darstellen, als einen „ernsthaften“ Schaden qualifizieren, der eine besondere Ausnahmesituation begründete, würde die vom Gesetzgeber statuierte Duldungspflicht weitestgehend ihres Inhalts entleert,
vgl. zu diesem Aspekt bereits: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 30, 34.
Die „besondere Ausnahmesituation“ würde im Falle eines derartigen Begriffsverständnisses vielmehr „zur Regel“ verkehrt. Denn es liegt auf der Hand, dass die in § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW normierte Duldungspflicht unmittelbar dem Zweck dient, Straßenbäume auch unter Berücksichtigung der von diesen typischerweise ausgehenden unvermeidbaren Einwirkungen aus Gründen des Allgemeinwohls zu erhalten. Diesem gesetzgeberischen Anliegen würde es indes zuwiderlaufen, bei (Eigentums-)Beeinträchtigungen, die gerade durch typische Einwirkungen von Pflanzungen - hier in Gestalt von Wurzelüberwuchs durch Straßenbäume - hervorgerufen werden, stets eine besondere Ausnahmesituation mit der Folge des regelmäßigen Eingreifens eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs anzunehmen.
Von einem eine „besondere Ausnahmesituation“ im vorbeschriebenen Sinne begründenden „ernsthaften“ Schaden kann vor dem Hintergrund des Telos der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW daher grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn (Eigentums-)Beeinträchtigungen in Rede stehen, die eine greifbare Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung überschreiten und die nicht allein auf typische, sondern vielmehr auf atypische Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers zurückzuführen sind. Nur bei quantitativ und/oder qualitativ ganz außergewöhnlichen Beeinträchtigungen kommt demnach ein Folgenbeseitigungsanspruch überhaupt erst in Betracht,
vgl. zu diesem Aspekt: VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11 -, juris Rn. 44.
Eine „besondere Ausnahmesituation“ kann folglich nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen oder willkürlichem Verhalten angenommen werden. Die regelmäßig mit einer Bepflanzung einhergehenden Nachteile begründen hingegen regelmäßig keine „besondere Ausnahmesituation“,
vgl. hierzu: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. März 2018 - 5 K 1083/13 -, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Ls. 4.
Derartige quantitativ und/oder qualitativ ganz außergewöhnliche Beeinträchtigungen sind - wie vorstehend ausgeführt - vorliegend nicht gegeben.
Eine die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW suspendierende „besondere Ausnahmesituation“ kann mit Blick auf die eingetretenen Beeinträchtigungen der Grenzmauer auch nicht unter dem Aspekt angenommen werden, die Nutzung des klägerischen Grundstücks wäre in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt. Ganz im Gegenteil liegt nach den vorstehenden Ausführungen auf der Hand, dass durch die wurzelbedingte Rissbildung und geringfügige Anhebung der Grenzmauer deren Funktionsfähigkeit als reine Ziermauer nicht im Ansatz eingeschränkt wird. Die Nutzung der Mauer als optische Begrenzung des klägerischen Grundstücks ist daher in keiner Weise unzumutbar beeinträchtigt, womit denknotwendig auch die Nutzung des klägerischen Grundstücks insgesamt nicht in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
In Bezug auf die Grenzmauer ist im hiesigen Einzelfall zudem flankierend zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der eingetretenen Schäden an der Mauer (Rissbildungen, geringfügige Anhebungen) bereits im Ansatz keine rechtlich schützenswerten Rechtspositionen des Klägers tangiert werden, die einen Folgenbeseitigungsanspruch begründen könnten. Denn die Grenzmauer stellt schon keine geschützte Nutzung des klägerischen Grundstücks dar, da sie jedenfalls materiell baurechtswidrig errichtet wurde. Eine Baugenehmigung für die Mauer ist nicht nachweisbar, was zu Lasten des insoweit darlegungsbelasteten Klägers geht, zu dessen Vorteil eine etwaige formelle Legalität gereichen würde. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Errichtung der Grenzmauer nach aktueller Rechtslage gemäß § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW) keiner Baugenehmigung bedarf, diese mithin verfahrensfrei errichtet werden könnte, so ist sie gleichwohl jedenfalls materiell baurechtswidrig. Denn eine Genehmigungsfreiheit entbindet gemäß § 60 Abs. 2 BauO NRW nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen auch die Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Die Grenzmauer steht indes nicht im Einklang mit dem geltenden Bauplanungsrecht, weil sie im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. „N01. Änderung“ widerspricht. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind nämlich Einfriedungen eines Grundstücks - wie die streitgegenständliche Mauer - nur innerhalb einer dazu im Bebauungsplan festgesetzten Zone umgrenzt mit einer roten Linie zulässig. Nach der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplanes ist hiernach auf dem Grundstück des Klägers ein etwa 3 m breiter Streifen entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze von Einfriedungen freizuhalten. Dieser Festsetzung widerspricht die Grenzmauer als Einfriedung indes offensichtlich, da sie unmittelbar entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze errichtet worden ist.
Ungeachtet der nach § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW bestehenden Duldungspflicht ist der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf etwaige Beschädigungen der Grenzmauer daher selbstständig tragend bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine Neuerrichtung der Grenzmauer wegen Verstoßes gegen Bauplanungsrecht materiell baurechtswidrig wäre. Denn ein etwaiger Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht (mehr) die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, was u.a. dann der Fall ist, wenn der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung - wie hier wegen der materiellen Baurechtswidrigkeit der Errichtung einer derartigen Grenzmauer unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksgrenze - unzulässig ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 44.
bb. Hinsichtlich der aus Basalt-Kleinpflaster hergestellten Gehweganlage, des Gartentores, der aus Basalt-Kleinpflaster bestehenden Einfassungen des Zierteiches, der Rasenfläche und der Beete fehlt es ebenfalls an einem „ernsthaften“ Schaden, der eine „besondere Ausnahmesituation“ begründen könnte.
Die durch den Wurzelüberwuchs hervorgerufenen Beeinträchtigungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass zahlreiche oberflächennahe Wurzeln der fünf Lindenbäume 10 m weit in den 17 m tiefen Garten des Klägers hineingewachsen sind, den Pflasterbelag im Bereich der Wegeflächen und der Teicheinfassungen unterwachsen und an zahlreichen Stellen geringfügig sowie an vier Stellen um mehrere Zentimeter angehoben haben. Die Anhebung des Pflasterbelages kann insoweit zu Stolpergefahren führen. Die Pflastersteine selbst sind durch den Wurzelwuchs nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt worden. Des Weiteren sind oberflächennahe und teilweise aus dem Boden herausstehende Wurzeln mit einem Durchmesser von 3 bis 5 cm in die Rasenfläche sowie in die Beetflächen hineingewachsen. Dies kann einerseits ebenfalls zu Stolpergefahren führen, andererseits können die Wurzeln beim Rasenmähen durch die Klinge des Rasenmähers erfasst werden, was ggf. zu Schäden am Rasenmäher führen kann. Des Weiteren ist der Einsatz eines Mähroboters auf der Rasenfläche infolge der hochstehenden Wurzeln nicht möglich, da das Mähwerk eines solchen Roboters auf wurzelbedingte Störungen empfindlich reagiert. In Bezug auf die Beetflächen ist deren Bearbeitbarkeit durch die Wurzelbildung erschwert. Des Weiteren können die oberflächennahen Wurzeln den Beet- und Rasenflächen Wasser entziehen, was einen erheblich erhöhten Bewässerungsaufwand erforderlich machen kann.
Die vorbeschriebenen (Eigentums)-Beeinträchtigungen, namentlich geringfügige Anhebungen des Pflasterbelages im Bereich des Gartenweges und der Teicheinfassungen im Zentimeterbereich sowie im Bereich des Rasens und der Beete eine eingeschränkte Bearbeitbarkeit der Flächen und ein erhöhter Bewässerungsaufwand können nicht als „ernsthafte“ Schäden qualifiziert werden, die eine „besondere Ausnahmesituation“ begründen. Bei den Beeinträchtigungen handelt es sich um typische Folgen der von angrenzenden Straßenbäumen in Gestalt des Wurzelwachstums ausgehenden Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW. Es handelt sich durchweg um übliche Folgeerscheinungen, die regelmäßig eintreten, wenn Wurzeln von Straßenbäumen oder anderen Pflanzungen vom öffentlichen Straßenraum aus auf angrenzende Privatgrundstücke hinüberwachsen und wie sie in nahezu jedem Garten auftreten. Zwar werden die Wege-, Teich-, Rasen- und Beetflächen durch den Wurzelüberwuchs geringfügig dahingehend in ihrer Funktion beeinträchtigt, als infolge der wurzelbedingten Unebenheiten der Flächen beim Begehen eine erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen ist, um Stolpergefahren vorzubeugen. Des Weiteren entsteht ein geringfügig erhöhter Pflege- und Bewässerungsaufwand bei der Bewirtschaftung bzw. Bearbeitung der Rasen- und Beetflächen. Durch diese unstreitig gegebenen Beeinträchtigungen wird indes noch keine einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch auslösende „besondere Ausnahmesituation“ begründet. Denn die wurzelbedingten Beeinträchtigungen überschreiten nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle in Gestalt einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Flächen. Es handelt sich nämlich ersichtlich um typische und gerade nicht um atypische Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers, die folglich nicht geeignet sind, die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW zu suspendieren, da sie weder quantitativ noch qualitativ ganz außergewöhnliche Beeinträchtigungen darstellen.
Ungeachtet des Nichtvorliegens eines „ernsthaften“ Schadens in Bezug auf die vorbeschriebenen Flächen, wäre ein solcher - selbst wenn er zugunsten des Klägers unterstellt würde - jedenfalls schon deswegen nicht beachtlich und suspendierte nicht die einem Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf die Fällung der Bäume entgegenstehende Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW, weil die monierten Beeinträchtigungen jedenfalls auch anderweitig behebbar sind. Denn hinsichtlich einer Behebung der wurzelbedingten Beeinträchtigungen an den Wege-, Teich-, Rasen- und Beetflächen bedarf es keiner Fällung der fünf Lindenbäume. Vielmehr verbleibt es bei der Handlungsberechtigung des Klägers, die in die Flächen eingewachsenen Baumwurzeln gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW nach vorheriger Anzeige gegenüber der Beklagten als Straßenbaubehörde und vorbehaltlich der Einholung einer naturschutzrechtlichen Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises J. in Bezug auf das Verbot des § 41 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW selbst abzuschneiden und die entstandenen Unebenheiten hierdurch zu beseitigen. Insbesondere wird durch eine Wurzelkappung im Bereich der Wege-, Teich-, Rasen- und Beetflächen die Standsicherheit der fünf Lindenbäume nicht gefährdet. Denn eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bäume wird nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten ausschließlich in Bezug auf Wurzelkappungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Bereich der Grenzmauer thematisiert, nicht hingegen hinsichtlich der Kappung der oberflächennahen Wurzeln im Bereich der von der Grundstücksgrenze deutlich weiter entfernt liegenden Wege-, Teich-, Rasen- und Beetflächen.
Eine die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW suspendierende „besondere Ausnahmesituation“ kann mit Blick auf die eingetretenen Beeinträchtigungen im Bereich der Wege-, Teich-, Rasen- und Beetflächen auch nicht unter dem Aspekt angenommen werden, die Nutzung des klägerischen Grundstücks wäre in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt. Ganz im Gegenteil liegt nach den vorstehenden Ausführungen auf der Hand, dass durch die geringfügigen wurzelbedingten Anhebungen der Wegeflächen und der Teicheinfassung sowie der in die Rasen- und Beetflächen eingewachsenen oberflächennahen Wurzeln die Nutzung der vorbeschriebenen Flächen nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Zwar ist bei der Begehung der Wege und Rasenflächen eine gewisse Sorgfalt geboten, um Stolpergefahren durch bestehende Unebenheiten vorzubeugen. Gleichfalls ist die Bewirtschaftung und Pflege der Beet- und Rasenflächen wurzelbedingt geringfügig erschwert. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei der Begehung von Gartenflächen bedingt durch die in Gärten regelmäßig vorhandenen Bepflanzungen und infolge dessen vorhandenen Wurzelwerks regelmäßig mit gewissen Unebenheiten gerechnet werden muss. Vor diesem Hintergrund wird die Nutzung des klägerischen Grundstücks durch die bestehenden Erschwernisse daher insgesamt jedenfalls nicht in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt.
cc. In Bezug auf die neuerlich behauptete Anhebung des Terrassenbelages durch eine vermeintlich unter der Terrasse verlaufende Wurzel mit einem Umfang von 90 cm fehlt es bereits an der hinreichen substantiierten Darlegung eines „ernsthaften“ Schadens, der eine „besondere Ausnahmesituation“ begründen könnte. Das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten enthält keinerlei Feststellungen zu etwaigen wurzelbedingten Schäden des Terrassenbelages, obwohl die Wurzel mit einem Umfang von 90 cm ersichtlich und mit annähernd vergleichbarem Umfang bereits im Zeitpunkt der Gutachtenabfassung am 24. November 2024 vorhanden gewesen sein muss. Des Weiteren ist die behauptete Anhebung des Terrassenbelages auf der vom Kläger vorgelegten Fotodokumentation nicht erkennbar. Selbst wenn indes zu Gunsten des Klägers eine geringfügige Anhebung des Terrassenbelages unterstellt wird, handelte es sich insoweit jedenfalls im Ansatz nicht um einen „ernsthaften“ Schaden, der die erforderliche Erheblichkeitsschwelle in Gestalt einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Fläche überschritte. Vielmehr handelte es sich auch insoweit um typische und gerade nicht um atypische Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers, die folglich nicht geeignet sind, die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW zu suspendieren, da sie weder quantitativ noch qualitativ ganz außergewöhnliche Beeinträchtigungen darstellen.
Letztlich suspendierte eine unterstellte Anhebung des Terrassenbelages nicht die einem Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf die Fällung der Bäume entgegenstehende Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW, weil die monierte Beeinträchtigung jedenfalls auch anderweitig behebbar wäre, namentlich durch Kappung der Wurzel unmittelbar an der Grenze zur Terrasse. Durch eine Wurzelkappung unmittelbar vor der Terrasse würde die Standsicherheit der fünf Lindenbäume nicht gefährdet. Denn eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bäume wird nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten ausschließlich in Bezug auf Wurzelkappungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Bereich der Grenzmauer thematisiert, nicht hingegen hinsichtlich der Kappung der oberflächennahen Wurzeln im Bereich der von der Grundstücksgrenze deutlich weiter entfernt liegenden Flächen, wie u.a. der Terrasse und der Hauswand.
Eine die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW suspendierende „besondere Ausnahmesituation“ kann mit Blick auf die behauptete Anhebung des Terrassenbelages schließlich nicht unter dem Aspekt angenommen werden, die Nutzung des klägerischen Grundstücks wäre in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt, da durch etwaige - unterstellt - geringfügige Anhebungen des Terrassenbelages die Nutzung der Terrasse offenkundig nicht unzumutbar eingeschränkt wird.
dd. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch entgegenstehende Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW gelte bereits im Grundsatz nicht für Wurzeln, die in Nachbargärten hineinwachsen, da es sich hierbei nicht um eine „Maßnahme“ der Verwaltung handele, so verkennt er grundlegend, dass die Duldungspflicht vorliegend nicht daraus resultiert, dass es sich bei dem Wurzelüberwuchs um eine „Maßnahme“ zur Erhaltung und Ergänzung von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen im Sinne von § 32 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 StrWG NRW handelt, sondern vielmehr ausschließlich daraus, dass der Wurzelüberwuchs - wie vorstehend dargelegt - als (typische) „Einwirkung“ von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen im Sinne von § 32 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 StrWG NRW zu qualifizieren ist.
ee. Die Duldungsplicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW wird auch nicht etwa dadurch suspendiert, dass - wie der Kläger behauptet - die Lindenbäume von der Beklagten zu nah an seiner Grundstücksgrenze errichtet worden wären. Insoweit wird seitens des Klägers verkannt, dass für Straßenbäume keine festgelegten Grenzabstände normiert sind. Denn die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) festgelegten Grenzabstände für Bäume von Nachbargrundstücken gelten gemäß § 45 Abs. 1 lit. b) NachbG NRW ausdrücklich nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Zudem bestimmt § 49 Abs. 2 NachbG NRW, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften durch dieses Gesetz nicht berührt werden,
vgl. VG Minden, Urteil vom 3. März 2016 - 9 K 529/15 -, juris Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015 - 18 K 1266/15 -, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 28.
b. Die mit den Klageanträgen zu 2 und 2a geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf eine Beseitigung der durch den Wurzelüberwuchs auf seinem Grundstück hervorgerufenen Schäden bzw. auf Leistung eines Kostenvorschusses für eine von ihm selbst durchgeführte Schadensbeseitigung besteht ebenfalls nicht.
Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs sind auch in Bezug auf die begehrte Schadensbeseitigung nicht erfüllt.
Zwar erfasst der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge grundsätzlich auch die Beseitigung der durch überwachsende Baumwurzeln hervorgerufenen (Eigentums-)Beeinträchtigungen,
vgl. insoweit zum vergleichbaren zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Bezug auf Eigentumsbeeinträchtigungen durch Baumwurzeln: BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 -, juris Rn. 10.
Allerdings sind schon die Anspruchsvoraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht erfüllt, weil der Kläger die von den streitgegenständlichen fünf Bäumen in Gestalt des Wurzelüberwuchses ausgehenden Einwirkungen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW zu dulden hat und eine besondere Ausnahmesituation, die im hiesigen Einzelfall ausnahmsweise zu einer Beendigung der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW führt, nicht gegeben ist. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 1 unter B. II. 2. a. Bezug genommen. Der mit den Klageanträgen zu 2 und 2a geltend gemachte Anspruch auf Schadensbeseitigung bzw. entsprechenden Kostenvorschuss für eine Schadensbeseitigung teilt insoweit rechtlich das Schicksal des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs auf Beseitigung der Bäume. Liegen damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, kann der Kläger in der Rechtsfolge auch nicht die Beseitigung der durch den Wurzelüberwuchs hervorgerufenen Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen.
Unabhängig davon gewährt der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge regelmäßig keinen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Zwecke der Schadensbeseitigung. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Er kann jedoch nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere nicht zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges oder rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 - 2 B 34.98 -, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 247/06 -, juris Rn. 20.
Damit gewährt der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge von vornherein keine Vorschussansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung eingetretener Eigentumsbeeinträchtigungen die auf den Wurzelüberwuchs von Bäumen zurückzuführen sind,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2024 - 16 K 2943/22 -, n.v.; vgl. insoweit zum vergleichbaren zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Bezug auf Eigentumsbeeinträchtigungen durch Baumwurzeln: BGH, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22 -, juris Rn. 11, 14 ff. m.w.N.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Infolge des vollständigen Unterliegens des Klägers mit den Klageanträgen zu 1, 2 und 2a hat der Kläger neben den Kosten des hiesigen Hauptsacheverfahrens auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen. Die Kosten des vorab durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 16 I 18/21) gehören zu den Kosten des sich hieran anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden daher von der vorliegend im Hauptsacheverfahren getroffenen Kostenentscheidung mitumfasst,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2009 - 15 E 31/09 -, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 11 E 581/21 -, n.v.; VGH Hessen, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 9 E 809/22 -, juris Rn. 40 m.w.N.
Damit bleibt auch der mit dem Klageantrag zu 3 explizit gestellte Kostenantrag ohne Erfolg.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
22.709,00 Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei der Streitwertbemessung sind zunächst die zu erwartenden Kosten für die Fällung der fünf Lindenbäume, die das Gericht pauschal mit 1.500,00 Euro pro Baum, also insgesamt 7.500,00 Euro, veranschlagt, sowie Kosten für die Beseitigung der Wurzeln auf dem Grundstück des Klägers, für die ein Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro veranschlagt wird, zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind in die Streitwertbemessung die vom Kläger bezifferten Kosten für die Beseitigung der Schäden an seinem Grundstück in Höhe von insgesamt brutto 13.209,00 Euro einzubeziehen (Kosten für die Beseitigung wurzelbedingter Schäden an der Gartenmauer in Höhe von 7.259,00 Euro, an den gartenseitigen Wegeflächen in Höhe von 3.808,00 Euro sowie am gartenseitigen Rasen und an den dortigen Beeten in Höhe von 2.142,00 Euro). Aus der Addition dieser Werte ergibt sich der festgesetzte Gesamtstreitwert in Höhe von 22.709,00 Euro (7.500,00 Euro + 2.000,00 Euro + 13.209,00 Euro).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.