Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 49 Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/49#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/49#abs-2 (2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.