Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 910 Überhang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 109
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 27.05.2014 – 12 U 168/13Zitiert von 3
- BGH, 11.06.2021 – V ZR 234/19Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn: Beseitigung eines Überhangs bei drohendem Absterben eines Baums oder Verlust seiner StandfestigkeitZitiert von 13
- LG Darmstadt, 16.11.2020 – 26 O 214/20Zitiert von 1
- LG Berlin, 09.09.2019 – 51 S 17/18Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 11.12.2020 – 31 C 296/19
- BGH, 14.06.2019 – V ZR 102/18Pflicht eines Nachbarn zur Duldung von ÜberwuchsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 05.02.2026 – 14 ZB 25.1511
- LG Hamburg, 29.10.2025 – 315 O 151/25
- VG Berlin, 22.10.2025 – 24 K 375/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 910 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/910#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/910#abs-2 (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.