Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 29. Kammer / 2026
VG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 01.09.2026 – 29 K 1689/25
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0901.29K1689.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Leitsatz
Die Anordnung, die Überwachung einer Eigenwasserversorgungsanlage zu dulden, stellt eine Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 2 IfSG dar, mit der die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sichergestellt werden soll.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R.-straße 0 in 00000 U. und betreibt auf seinem Grundstück eine Eigenwasserversorgungsanlage. Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist nicht vorhanden. Dem Beklagten obliegt die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV).
Nachdem der Kläger am 23. Februar 2024 telefonisch darauf verwiesen hatte, dass er ein Betreten seines Grundstücks ablehne, weil es sich hierbei um Privateigentum handele, teilte der Beklagte dem Kläger schriftlich unter dem 8. April 2024 mit, dass eine Besichtigung der Brunnenanlage durch eine Hygienekontrolleur des Gesundheitsamts beabsichtigt sei und bat um Terminabsprache bis zum 19. April 2024. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass er sich, sollte sich der Kläger nicht bis zur genannten Frist mit dem Beklagten in Verbindung setzen, die Anordnung der Besichtigung der Brunnenanlage mittels Ordnungsverfügung vorbehalte. Das Schreiben sei zugleich als Anhörung hierzu anzusehen.
Der Kläger nahm hierzu unter dem 17. April 2024 Stellung. Er sehe keine rechtlich fundierte Grundlage für eine weitere vor Ort Kontrolle in seinem privaten Lebensraum. Die Eigenwasserversorgung diene ausschließlich der Versorgung von Familienmitgliedern. Das Brunnenwasser werde regelmäßig durch ein akkreditiertes Labor kontrolliert.
Mit Duldungsverfügung vom 20. Januar 2025 verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Ziffer 1, die Überwachung der Wasserversorgungsanlage auf seinem Grundstück durch einen mittels Dienstausweis identifizierbaren Mitarbeitenden des Beklagten ab sofort zu dulden und ordnete als Termin für die Überwachung der Wasserversorgungsanlage unter Ziffer 2 den 20. Februar 2025, 10:00 Uhr an. Ferner ordnete der Beklagte unter Ziffer 3 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an und drohte im Falle der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 festgelegte Duldungspflicht ein Zwangsgeld i.H.v. 1000 € an (Ziffer 4). Zur Begründung war ausgeführt: Die Duldungsanordnung sei geeignet, die notwendige und gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Besichtigung der vom Kläger betriebenen Wasserversorgungsanlage und der Umgebungsbesichtigung durch einen Mitarbeitenden des Gesundheitsamts und das dafür erforderliche Betreten seines Grundstücks durchzusetzen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Duldungsanordnung sei auch angemessen. Das Interesse an der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, unter anderem zur Bekämpfung von Infektionsgefahren, überwiege das Interesse des Klägers an dem Recht auf Privatsphäre. Um den Eingriff in die Privatsphäre so wenig belastend wie möglich zu gestalten, werde der Termin für das Betreten durch Behördenbedienstete vorab mitgeteilt, obwohl solche Untersuchungen grundsätzlich unangekündigt zu erfolgen hätten.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Februar 2025 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Die Wasserversorgungsanlage werde engmaschig durch das Laboratorium Dr. L. GmbH & Co. KG untersucht. Die jeweiligen Prüfberichte würden seit 2008 an den Beklagten weitergeleitet. Er habe der beabsichtigten Kontrolle der Wasserversorgungsanlage widersprochen. Der angesetzte Besichtigungstermin sei durch das Gesundheitsamt nicht wahrgenommen worden. Am 20. Februar 2025 sei in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 12:30 Uhr niemand gesichtet worden. Es handele sich nicht um eine Trinkwasserversorgungsanlage, sondern lediglich um eine Wasserversorgungsanlage. Alle Bewohner hätten ihre Lebensgewohnheiten angepasst und bedienten sich ausweislich der vor dem Notar Dr. C. K. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ausschließlich mit Trinkwasser aus dem Einzelhandel.
Der Kläger beantragt,
die Duldungsanordnung vom 20. Januar 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, ihm obliege die Pflicht, Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage aufgrund der Trinkwasserverordnung obliegen, zu überwachen. Dieser Pflicht habe er bis heute nicht nachkommen können, da der Kläger den Zugang zu seinem Grundstück nicht gewähre. Diese Pflicht bestehe unbeschadet der dem Kläger obliegenden Untersuchungspflichten, die der Überprüfung der Trinkwasserqualität dienten. Die angeordnete Überwachung am 20. Februar 2025 habe nicht durchgeführt werden können, da der Kläger nicht anzutreffen gewesen sei bzw. nicht die Tür geöffnet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Terminbestimmung in Ziffer 2 der Duldungsanordnung ist die Klage bereits unzulässig. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 ist sie zulässig, aber unbegründet.
Soweit mit der insgesamt auf Aufhebung der Duldungsanordnung gerichteten, gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaften Anfechtungsklage weiterhin auch die Aufhebung der Terminanordnung in Ziffer 2 begehrt wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers dadurch entfallen, dass der Überwachungstermin am 20. Februar 2026 verstrichen ist und eine Aufhebung der Terminanordnung deshalb ins Leere geht.
Der Beklagte hat in Ziffer 1 der Duldungsanordnung die Verpflichtung des Klägers verfügt, die Überwachung der Wasserversorgungsanlage ab sofort zu dulden und in Ziffer 2 hierfür einen Termin für die Überwachung der Wasserversorgungsanlage bestimmt. Mit dieser im Bescheid erfolgten Trennung der Verpflichtung, die Überwachung zu dulden, einerseits und der Terminanordnung andererseits hat der Beklagte erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die in Ziffer 1 verfügte Verpflichtung des Klägers solange Bestand haben soll, bis dieser die Überwachung tatsächlich ermöglicht und folglich der Umstand, dass die Überwachung zum angegebenen Termin - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden konnte, den Fortbestand der Duldungsverpflichtung in Ziffer 1 des Bescheides unberührt lässt. Das bedeutet, dass sich die Terminbestimmung in Ziffer 2 des Bescheides durch Zeitablauf erledigt hat, nicht aber die Regelung in Ziffer 1.
Die zulässige Klage gegen Ziffern 1 und 4 der Duldungsanordnung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die angefochtene Duldungsanordnung vom 20. Januar 2025 zu 1. und 4. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen nicht. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass der Anordnung mit Schreiben vom 23. Februar 2024 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden. Dass darin von der Anordnung einer Besichtigung der Brunnenanlage mittels Ordnungsverfügung die Rede ist und nicht explizit von einer Duldungsanordnung, ist unerheblich. Aus dem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass der Kläger mit dem Erlass eines Verwaltungsakts zu rechnen hat, mit dem die Überwachungspflicht des Beklagten durchgesetzt werden soll.
Ebenso wenig bestehen Bedenken an der inhaltlichen Bestimmtheit der Anordnung (§ 37 VwVfG NRW). Hierfür muss die von der Behörde getroffene Regelung für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt.
Das ist der Fall. Der Begründung der Duldungsanordnung lässt sich der Inhalt der zu duldenden Überwachung der Wasserversorgungsanlage unzweifelhaft entnehmen. Der Beklagte will den Brunnen sowie dessen Umgebung besichtigen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Duldungsanordnung ist § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) i.V.m. §§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV.
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um u.a. die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung ist eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 IfSG.
Vgl. Krämer-Hoppe, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 38 Rn. 7.
Die Voraussetzungen für die Anordnung des beklagten Kreises, die Überwachung der Wasserversorgungsanlage ab sofort zu dulden, liegen vor.
Die Anordnung stellt eine Maßnahme der gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 IfSG dar, mit der die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sichergestellt werden soll. Die Duldung der Überwachung der Wasserversorgungsanlage des Klägers dient der Durchsetzung der gesetzlichen Überwachungspflichten des Beklagten.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV überwacht das Gesundheitsamt Eigenwasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage aufgrund dieser Verordnung obliegen. Die Überwachungen umfassen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV bei Eigenwasserversorgungsanlagen die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und der Umgebung der Wassererfassungsanlage, wenn keine Schutzzonen festgesetzt sind und soweit die Umgebung der Wassererfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist. Dabei sind die Überwachungen bei Eigenwasserversorgungsanlagen in Abständen von höchstens fünf Jahren vorzunehmen (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 Trinkwasserverordnung). Mit den Überwachungspflichten des Gesundheitsamts korreliert die entsprechende Verpflichtung der der Überwachung unterliegenden Person, die Überwachungsmaßnahme zu dulden.
Vgl. Putzer, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 29. Edition, Stand: 02.07.2026, § 15a Rn. 5 unter Verweis auf § 16 Rn. 35 ff.
Bei der Anlage handelt es sich entgegen dem klägerischen Vortrag um eine der Überwachung unterliegende Eigenwasserversorgungsanlage im Sinne der Trinkwasserverordnung. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV sind Eigenwasserversorgungsanlagen Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Trinkwasser stellt nach § 2 Nr. 1 TrinkwV nicht nur Wasser für den menschlichen Gebrauch dar, das zum Trinken bestimmt ist. Nach der gesetzlichen Definition ist Trinkwasser auch Wasser, das zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken, zur Körperpflege und -reinigung, zur Reinigung von Gegenständen die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln oder nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung bzw. den Kontakt kommen, oder zu sonstigen im Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken bestimmt ist. Es mag sein, dass sich der Kläger und die anderen Bewohner des Hauses zum Trinken mit Trinkwasser aus dem Einzelhandel versorgen. Dass sie dieses auch zum Duschen, Abspülen und Waschen benutzen, wird aber nicht behauptet und wäre auch lebensfremd.
Dass der Kläger - wenn auch, wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich, regelmäßig nur nach vorheriger Erinnerung durch den Beklagten - seiner Pflicht zur Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen nachkommt, ist unerheblich. Die Überwachungspflichten des Gesundheitsamtes nach §§ 54 ff. TrinkwV bestehen nach der klaren gesetzlichen Regelung neben den Untersuchungspflichten des Betreibers nach §§ 27 ff. TrinkwV. Die Überwachung durch das Gesundheitsamt zielt im Gegensatz zur Trinkwasserprobe nicht nur auf eine einmalige Bestätigung aktueller Qualität, sondern darauf, dass die Einhaltung der Anforderungen auf Dauer gesichert ist.
Liegen mithin die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten vor, ist dieser verpflichtet Maßnahmen anzuordnen. Ein Entschließungsermessen existiert insoweit nicht.
Vgl. Pommer, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, Stand: 02.07.2026, § 39 Rn. 31 m.w.N.
Ermessensfehler des Beklagten hinsichtlich Art und Umfang der zur ergreifenden Maßnahme sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Duldung der Überwachung der Wasserversorgungsanlage ist zur Durchsetzung der gesetzlich verpflichtenden Überwachung der Anlage geeignet und erforderlich. Die Duldungsanordnung versetzt den Beklagten tatsächlich in die Lage, die Besichtigung des Brunnens und seiner Umgebung vorzunehmen. Der Kläger hat die Vereinbarung eines Termins mit dem Beklagten zum Zwecke der Durchführung der Überwachung verweigert und ein Betreten seines Grundstücks sowie eine Besichtigung der Anlage abgelehnt. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt umfasst die Pflicht des Klägers, die Überwachung zu dulden, seine Verpflichtung, den Beauftragten des Gesundheitsamts des Beklagten das Grundstück tagsüber an Werktagen zugänglich zu machen (§ 15a Abs. 3 Satz 2 IfSG).
Vgl. Putzer, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, Stand: 02.07.2026, § 15a Rn. 5 unter Verweis auf § 16 Rn. 35 ff., Rn. 46.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch § 15a Abs. 3 Satz 3 IfSG entsprechend eingeschränkt.
Die Duldungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Schutzguts. Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist (§ 37 Abs. 1 IfSG). Die Überwachung der Eigenwasserversorgungsanlage durch das Gesundheitsamt dient damit dem vorbeugenden Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verhinderung einer Ausbreitung von Krankheiten. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber beim Gesundheitsschutz nicht zwischen öffentlicher Versorgung und privatem Eigenbedarf.
Anders als der Kläger offenbar meint, zielt die regelmäßige Überwachung des Trinkwassers aus seiner Eigenwasserversorgungsanlage nicht allein auf den Schutz der Bewohner seines Haushalts. Schutzgut ist vielmehr die Gesundheit der Allgemeinheit. Erkrankt der Kläger oder eines seiner Familienmitglieder an Erregern aus dem eigenen Brunnen, kann er diese unbemerkt an Mitmenschen im Alltag weitergeben. Auch müssen sich Besucher des Klägers darauf verlassen können, dass das Wasser aus dessen Wasserhahn denselben Qualitätsanforderungen genügt wie das Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz. Zudem müssen Rückwirkungen auf das öffentliche Trinkwassernetz verhindert werden. Besteht eine direkte oder technisch unzureichend gesicherte Verbindung zwischen beiden Systemen, kann verunreinigtes Brunnenwasser in das öffentliche Verteilungsnetz zurückfließen. Ferner besteht das Risiko, dass kontaminiertes Trinkwasser in das lokale Grundwasser versickert und dadurch Dritte gefährdet.
Der Schutz der Privatsphäre des Klägers muss hinter dem überragenden Interesse des Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit zurücktreten. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beklagte zugunsten des Klägers abweichend vom gesetzlichen Regelfall, wonach Überwachungen nicht vorher angekündigt werden sollen (§ 55 Abs. 4 TrinkwV) in der angefochtenen Duldungsanordnung einen Termin bestimmt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.