Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung
Stand: 09.12.2022
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2021 – 1 LZ 767/19 OVG
- VG Köln, 11.10.2024 – 7 L 2508/23Zitiert von 1
- VG Minden, 15.07.2024 – 7 L 505/24
- OVG Thüringen, 10.04.2024 – 3 EO 91/24Zitiert von 2
- VG Köln, 19.03.2024 – 7 K 5550/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2024 – OVG 1 S 94/23Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.02.2024 – 7 L 2500/23Zitiert von 2
- VG Köln, 14.02.2024 – 7 L 1981/23Zitiert von 18
- VG Minden, 08.12.2023 – 7 L 951/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15a IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15a#abs-1 (1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder hygienischen Überwachung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15a#abs-2 (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich des tatsächlichen Standes entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15a#abs-3 (3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt,
Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde oder des Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/15a#abs-4 (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt.