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Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 26.03.2026 – VG 1 K 1265/24

1. Kammer

ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0326.1K1265.24.00

Tenor§

Die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 24. Juli 2024 wird aufgehoben, soweit die Wahl zum Kreistag des Landkreises D_____ am 09. Juni 2024 in dem Wahlkreis I für gültig erklärt worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Kreistag des Landkreises D_____vom 09. Juni 2024 in dem Wahlkreis I ungültig ist.

Es wird angeordnet, dass die Wahl zum Kreistag des Landkreises D_____in dem Wahlkreis I spätestens binnen fünf Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu wiederholen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700 €. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger begehrt die Überprüfung der Wahl zum Kreistag des Landkreises D_____in den Wahlkreisen I, II und III.

Der Beklagte beschloss am 13. Dezember 2023, das Wahlgebiet des Landkreises D_____für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 in 5 Wahlkreise (Wahlkreis I: Gemeinde E_____, Gemeinde S_____, Stadt W_____, Gemeinde Z_____; Wahlkreis II: Stadt K_____, Wahlkreis III: Stadt M_____, Gemeinde S_____, Gemeinde B_____; Wahlkreis IV: Gemeinde H_____, Amt S_____, Amt U_____, Gemeinde M_____; Wahlkreis V: Gemeinde H_____, Stadt L_____Stadt L_____, Amt L_____) einzuteilen. Diese Einteilung machte der Kreiswahlleiter im Amtsblatt für den Landkreis D_____vom 26. Januar 2024 (Nr. 02) bekannt und forderte auf, wahlkreisbezogene Wahlvorschläge spätestens bis zum 04. April 2024, 12:00 Uhr, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Unterstützungsunterschriften einzureichen.

Der Kläger reichte am 26. März 2024 wahlkreisbezogene Wahlvorschläge für die Wahlkreise I – III zur Wahl des Kreistages ein und kündigte an, die Unterstützungsunterschriften nachreichen zu wollen. Vertrauensperson des Wahlvorschlages für den Wahlkreis I war ein in L_____ wohnhaftes Parteimitglied (nachfolgend vereinfachend bezeichnet als Vertrauensperson). Der Kreiswahlleiter bat, die jeweils 30 Unterstützungsunterschriften bis zum 03. April 2024 nachzureichen. Am 04. April 2024 reichte der Kläger für den Wahlkreis I eine Liste mit Unterstützungsunterschriften nach, von denen 31 Unterschriften als gültig anerkannt wurden; für die Wahlkreise II und III reichte er keine Unterschriftenlisten nach. Der Kreiswahlausschuss ließ daraufhin in seiner Sitzung vom 11. April 2024 (lediglich) den Wahlvorschlag für den Wahlkreis I zu.

Die Vertrauensperson wandte sich erstmals mit E-Mail vom 08. März 2024 an die Gemeinde E_____und beantragte, zur Wahl der Europäischen Union und Kommunalwahl am 09. Juni 2024 sowie zur Landtagswahl am 22. September 2024 das Aufhängen von Laternenplakaten bzw. von „schätzungsweise 1 - 10“ Großplakaten zu gestatten. Die Gemeindeverwaltung antwortete unter dem 12. März 2024, der Antrag sei zu allgemein formuliert und könne derzeit nicht bearbeitet werden, weil die Anschrift, die genaue Anzahl der Plakate und deren Größe nicht mitgeteilt worden seien. Die Partei könne das auf der Homepage der Gemeinde abrufbare Formular für eine Sondernutzung ausfüllen und auf elektronischem Wege übermitteln.

Die Vertrauensperson teilte unter dem 13. April 2024 wie gewünscht die Anschrift der Partei und die Größe der (Laternen- und Groß-)Plakate mit und bat um Auskunft, wie viele „Laternenplakate“ höchstens genehmigt werden könnten und wie viele mögliche Standorte für Großplakate zur Verfügung stünden.

Mit E-Mail vom 15. April 2024 antwortete die Gemeindeverwaltung, die Anzahl der Plakate sei nicht beschränkt und die Partei könne die Standorte für die Stellplätze der Großplakate aus der nachfolgenden Auflistung entnehmen.

Die Vertrauensperson beantragte daraufhin mit E-Mail vom 17. April 2024, das Aufstellen von Großplakaten an vier konkret bezeichneten Standorten – H_____– und das Aufhängen von bis zu 1.000 Laternenplakaten zu genehmigen. Sofern das Formular zu benutzen sei, werde darum gebeten, es oder jedenfalls einen Link zu diesem Formular zu übersenden; sie habe es auf der Internetseite der Gemeinde „nicht gefunden“.

Am 05. Mai 2024 erinnerte die Vertrauensperson elektronisch an die Bescheidung des Antrages. Am 23. Mai 2024 – insoweit im Nachgang zu einem in den Verwaltungsvorgängen der Gemeinde E_____nicht dokumentierten Telefonat vom Vortag mit der Zeugin A_____– bat sie um Genehmigungserteilung „für die Großplakate“; den bisherigen E-Mail-Verkehr fügte sie bei.

Mit E-Mail vom 29. Mai 2024 bat die Verwaltung der Gemeinde E_____, den beigefügten Antrag für die Landtagswahl am 29. September 2024 auszufüllen.

Die Vertrauensperson beantragte für den Kläger am selben Tag auf dem Formular der Gemeinde E_____die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die EU- und die Kommunalwahl zum Aufstellen von vier mobilen Werbeaufstellern in der Größe von 3,5 x 2 Metern auf Grünstreifen der bereits zuvor benannten Standorte und für das Anbringen von 1.000 Plakaten an Lichtmasten für den Zeitraum 29. Mai bis 16. Juni 2024; um Übersendung der Genehmigung per E-Mail werde gebeten.

Die Gemeinde E_____erteilte die Genehmigung am selben Tag für den benannten Zeitraum und wies den Kläger darauf hin, dass der Bescheid am Folgetag mit der Post versandt werde. Die Vertrauensperson bat daraufhin nochmals, den Bescheid vorab per E-Mail zu übersenden. Auf die Anfrage antwortete die Zeugin A_____am 03. Juni 2024, sie habe die E-Mail „erst jetzt lesen können“; es werde um Mitteilung gebeten, ob der Bescheid vorliege oder ob dieser noch vorab per E-Mail benötigt werde. Die Vertrauensperson bat kurz darauf erneut um Bekanntgabe per E-Mail.

Auf Anforderung des Gerichts legte die Gemeinde E_____die Verwaltungsvorgänge zu dem Antrag des Klägers und weiterer Parteien auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis vor und erklärte, in der Zeit vom 18. April bis Ende Mai 2024 sei es in der Gemeindeverwaltung zu Störungen der Informationstechnik gekommen, die mit einer Systemumstellung im Rechenzentrum in Zusammenhang stünden; einer Stellungnahme der IT-Abteilung der Gemeinde nach bestanden die Störungen vom 19. - 23. Januar 2024 und vom 15. - 26. April 2024; in dem letztgenannten Zeitraum habe die Gemeinde zwar elektronische Post empfangen, aber nicht versenden können. Die Bereitstellung der Software einschließlich der Fachsoftware „P_____“, oder – wohl korrekt – „P_____“, habe sich teilweise bis zum 14. Juni 2024 verzögert.

Der Kreiswahlausschuss stellte in seiner Sitzung vom 20. Juni 2024 das endgültige Wahlergebnis der Kreistagswahl fest. Danach entfielen auf den Kandidaten des Klägers in dem Wahlkreis I 2_____ gültige Stimmen (+ 0_____ %), ohne dass mit diesem Ergebnis ein Sitz im Kreistag verbunden war. Das Wahlergebnis wurde am 25. Juli 2024 im Amtsblatt für den Landkreis D_____Nr. 15 öffentlich bekannt gemacht.

Der Kläger erhob mit zwei Schreiben vom 05. Juli 2024 am 08. Juli 2024 – gesondert für den Wahlkreis I und für die Wahlkreise II und III – Wahleinspruch.

In dem Wahlkreis I sei das Wahlergebnis unzulässig beeinflusst worden, weil der Antrag der Partei auf Genehmigung der Aufstellung von großflächigen Plakaten vom 17. April 2024 erst mit Posteingang am 03. Juni 2024 genehmigt worden sei. An Erledigung sei nicht nur mit E-Mail vom 05. Mai 2024 erinnert worden, sondern auch telefonische Versuche, die Gemeindeverwaltung zu erreichen, seien am 14. und 16. Mai 2024 erfolglos geblieben. Erst am 22. Mai 2024 habe die Vertreterin der eigentlich zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch zugesagt, die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Der Sachverhalt sei ergebnisrelevant, weil die Partei mit lediglich 1_____weiteren Stimmen einen Sitz im Kreistag erhalten hätte. Die großflächigen Wahlplakate seien an vielbefahrenen Straßen aufgestellt worden, sodass die Werbung nicht nur für E_____, sondern im gesamten Wahlkreis I von Bedeutung gewesen sei. Es erscheine daher bei lebensnaher Betrachtung konkret vorstellbar, dass die Partei nur wegen der von der Gemeinde E_____verschuldeten Verzögerung des Aufbaus der Wahlplakate keinen Sitz im Kreistag erhalten habe.

Das Wahlergebnis in den Wahlkreisen II und III sei ebenfalls fehlerhaft zustande gekommen, weil § 28a Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verletze. Um zu verhindern, dass die T_____in sämtlichen Wahlkreisen knapp am Unterschriftsquorum scheitere, habe sie entschieden, sämtliche Ressourcen auf die Sammlung der Unterstützungsunterschriften im Wahlkreis I zu konzentrieren und erst nach Erreichen des Quorums mit dem Sammeln der Unterstützungsunterschriften in den anderen Wahlkreisen zu beginnen. Die Vorschrift sei aus den ausführlich dargelegten Gründen verfassungswidrig.

Der Beklagte befand am 24. Juli 2024, dass die Wahl zum Kreistag gültig sei.

Die Wahleinsprüche seien unzulässig oder nicht begründet und würden zurückgewiesen (Amtsblatt für den Landkreis D_____Nr. 18, S. 7). Das Ergebnis teilte der Kreiswahlleiter dem Kläger mit einem undatierten – am 08. August 2024 durch Postzustellungsurkunde zugestellten – Schreiben mit. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:

Die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 28a BbgKWahlG könne nicht berücksichtigt werden, weil die Wahlbehörden an geltendes Recht gebunden seien. Der Wahleinspruch zur Wahl im Wahlkreis I sei ebenfalls unbegründet. Er enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Es lasse sich aber auch nicht feststellen, dass die Wahl in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden sei, weil es der Kläger insoweit „an einer substantiierten und schlüssigen Begründung fehlen“ lasse und auch die Mandatserheblichkeit des Verhaltens der Gemeinde E_____„nicht nachgewiesen“ sei. Die Vermutung, dass die spät erteilte Sondernutzungserlaubnis Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe, genüge nicht und ein Nachweis sei nicht erbracht worden.

Der Bundesvorstand der T_____hat das Klagerecht am 02. September 2024 auf den Kläger übertragen. Der Kläger hat am 09. September 2024 (einem Montag) Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortragen lässt:

Im Wahlkreis I sei die Partei gegenüber anderen Wahlbewerbern dadurch rechtswidrig benachteiligt worden, dass die Gemeinde E_____die erforderliche Plakatierungsgenehmigung zum Aufstellen der Großplakate als auch der etwa an Beleuchtungsmasten aufzuhängenden kleinen Plakate trotz rechtzeitiger Antragstellung bereits 53 Tage vor der Wahl erst 6 Tage vor der Wahl erteilt habe, obwohl alle für eine Genehmigung erforderlichen Informationen bereits am 17. April 2025 vorgelegen hätten. Aufgrund der offenkundigen Dringlichkeit wäre es zudem geboten und problemlos möglich gewesen, die Genehmigung vom 29. Mai 2024, wie beantragt, vorab per E-Mail zu übersenden. Tatsächlich sei die Genehmigung jedoch erst am 03. Juni 2024 eingegangen und die Gemeinde habe den nutzbaren Zeitraum nach Erteilung der Genehmigung nochmals auf etwa die Hälfte verkürzt. Dieser Sachverhalt sei hinreichend schwerwiegend, um die Wahl für ungültig zu erklären. Auch Dritte könnten die Wahlvorschriften verletzen, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben für die Organisation einer Wahl erfüllten. Schließlich könnten auch Vorgänge, die außerhalb des wahlrechtlich ausdrücklich geregelten Verfahrens lägen, als Einspruchsgründe in Betracht kommen. Ausreichend sei, dass der Fehler die Mandatsverteilung beeinflusst haben könne. Wären im Wahlkreis I lediglich 1_____Stimmen (bei den drei Stimmen jedes Wählers reichten 37 Wähler aus) mehr auf ihn entfallen, hätte er einen Sitz im Kreistag erhalten können.

In den Wahlkreisen II und III sei er gegenüber denjenigen Wahlbewerbern rechtswidrig in seinem Recht auf Chancengleichheit benachteiligt worden, die nach § 28a Abs. 7 und 8 BbgKWahlG keine Unterstützungsunterschriften hätten vorweisen müssen. Unterschriftenquoren seien nur dann verfassungskonform, wenn und soweit sie dazu dienten, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Zwar gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung als solche, jedoch sei § 28a Abs. 4 BbgKWahlG, der verpflichte, die Unterschrift unter anderem bei der Wahlbehörde zu leisten, verfassungswidrig. Die Vorschrift erschwere es Wahlvorschlagsträgern massiv, Unterschriften zu sammeln. Sie sei schon ungeeignet, dem Ziel zu dienen, Druck auf die Bürger zu vermeiden. Die der Vorschrift immanente Annahme einer zeitlichen und räumlichen Trennung zwischen dem Akt der Kontaktaufnahme durch die Partei und der Unterzeichnung zu ihren Gunsten widerspreche der Lebenswirklichkeit: Bei Kreistagswahlen sprächen Parteien üblicherweise Passanten in der Nähe der Wahlbehörde an, um sie sogleich bewegen zu können, dort zu unterzeichnen; ob die Bürger der Aufforderung folgten, habe die Partei daher unmittelbar im Blick. Dem gesetzlichen Ziel könne ohne das Formerfordernis besser genügt werden, weil unter Druck gesetzte Passanten falsche Angaben mit der Folge der Ungültigkeit der Unterstützungsunterschrift eintragen würden. Zudem könne die Partei auch nach geltender Rechtslage auf die Bürger übermäßig einwirken. Die Eignung der Norm unterstellt, sei sie jedenfalls unverhältnismäßig. Sie verletze nicht nur das Recht auf Chancengleichheit der Parteien und das passive Wahlrecht des Kandidierenden, sondern auch die aktive Wahlrechtsgleichheit. Auch die Anhänger der Partei hätten das Recht darauf, nicht gegenüber den Anhängern anderer Parteien benachteiligt zu werden. Das aktive Wahlrecht umfasse auch das Recht, eine Unterstützungsunterschrift für die präferierte Partei in zumutbarer Art und Weise leisten zu können. Viele Wahlbehörden seien nur zwischen Montag und Freitag zu den üblichen Bürozeiten geöffnet, was für viele Berufstätige eine unzumutbare Härte darstelle. Benachteiligt würden Parteien, deren Anhänger überdurchschnittlich berufstätig oder insgesamt finanziell schwächer aufgestellt seien und sich die Nähe der Gemeinde oder Stadt nicht leisten könnten. Entscheidungen von Verfassungs- und Verwaltungsgerichten stünden dieser Auffassung nicht entgegen.

Der Kläger beantragt,

die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 24. Juli 2024 und den Bescheid des Kreiswahlleiters aufzuheben und die Wahl zum Kreistag des Landkreises D_____am 09. Juni 2024 in den Wahlkreisen I, II und III für ungültig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die angefochtene Wahlprüfungsentscheidung und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe den Zeitverzug selbst zu vertreten, weil der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungsgenehmigung erst am 29. Mai 2024 vollständig und damit genehmigungsfähig gewesen sei. Das Genehmigungsverfahren sei rechtmäßig gewesen, so dass schon aus diesem Grund keine rechtswidrige Wahlbeeinflussung vorliege. Zudem habe es dem Kläger freigestanden, „normale“ Plakate aufzuhängen. Die erforderliche Anzahl der Unterstützungsunterschriften habe der Kläger bei früheren Wahlen beibringen können.

Das Gericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 11. Juni 2025 und 26. März 2026 die in der Ordnungsverwaltung der Gemeinde E_____beschäftigten Mitarbeiterinnen M_____und A_____sowie den ehemaligen Mitarbeiter H_____als Zeugen vernommen; insoweit wird auf die Niederschriften der Verhandlungen und im Übrigen hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die Beiakten (2 Hefter) Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

A.    Die Klage ist zulässig.

I.    Der Rechtsbehelf des Klägers ist als Wahlprüfungsklage (vgl. Urt. d. Kammer v. 24. August 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris, Rn. 31 m. w. N. und ausf. Urt. d. Kammer v. 27. Mai 2021 – VG 1 K 1376/19 –, juris, Rn. 45 ff.) ohne Durchführung eines Vorverfahrens, § 58 Abs. 2 S. 2 BbgKWahlG, statthaft.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026 gestellte Klageantrag ist sachdienlich, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dahingehend auszulegen, dass „ein Bescheid des Kreiswahlleiters“ nicht Gegenstand der Klage ist. Das undatierte Schreiben des Kreiswahlleiters (Bl. 308 BA I) genügt schon deshalb nicht den materiellen Anforderungen an einen Verwaltungsakt, § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil es keine Regelung enthält, sondern den Kläger lediglich über die Entscheidung des Beklagten und die Rechtsschutzmöglichkeit hiergegen informiert. Das gilt auch in formeller Hinsicht ungeachtet der Gestaltung des Schreibens und der Rechtsbehelfsbelehrung; im Gegenteil verweist die Belehrung zutreffend darauf, dass gegen die „Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung“ die Klage zulässig ist und sie macht damit zugleich deutlich, dass eine anfechtbare Entscheidung des Kreiswahlleiters gerade nicht vorliegt.

II.    Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Der Kläger ist nach § 61 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 3 S. 1 und 2 des Parteiengesetzes (ParteiG) – Regelungen über die aktive und passive Parteifähigkeit (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2010 – BVerwG 6 B 16.10 –, juris, Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 18. Juli 1969 – VII C 56.68 –, juris, Rn. 31 [jeweils zu Kreisverbänden]; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 15. August 1984 – 17 U 28/84 –, juris [nur LS] und NVwZ 1985, 684 ff.; LG München I, Urt. v. 12. April 2006 – 9 O 4751/06 –, juris, Rn. 28; Ipsen, ParteienG, 2. Aufl. 2018, § 3 ParteiG, Rn. 1) – beteiligtenfähig.

Nach § 3 S. 1 ParteiG kann eine Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden; das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt, § 3 S. 2 ParteiG. Zwar beinhaltet § 5.4 der Satzung des Klägers (entsprechend §§ 5.11 und 5.12 der Bundessatzung) eine abweichende Bestimmung, wonach das Klagerecht beim Bundesvorstand liegt und wonach es in Ausnahmefällen auf den Landesvorstand übertragen werden kann; der Kläger hat jedoch am 11. Juni 2025 eine schriftliche Erklärung vorgelegt, wonach der Bundesvorstand das Klagerecht in Zusammenhang mit dem Streitgegenstand am 02. September 2024 auf den Landesvorstand übertragen hat.

Die Klagefrist des § 58 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlG schließlich ist gewahrt.

B.    Die Wahlprüfungsklage ist jedoch nur teilweise begründet. Zwar war die Wahl in dem Wahlkreis I fehlerhaft (unter II.), nicht jedoch in den Wahlkreisen II und III (sogleich unter I.).

I.     Der Beklagte hat die den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitete Wahl mit der Wahlprüfungsentscheidung hinsichtlich der Wahlkreise II und III im Ergebnis zu Recht für gültig erklärt und den Wahleinspruch des Klägers zurückgewiesen.

Nach § 55 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG kann unter anderem jede Partei, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Die Wahl ist in den Wahlkreisen II und III den gesetzlichen Vorschriften – einschließlich des Verfassungsrechts – entsprechend vorbereitet worden. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken, dass § 28a Abs. 4 BbgKWahlG verfassungsgemäß ist, so dass die begehrte konkrete Normenkontrolle durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg oder das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt.

Nach § 28a Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlG muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag für die Wahl in einem Wahlkreis mit mehr als 10.000 und bis zu 35.000 Einwohnerinnern und Einwohnern von mindestens 20 und in einem Wahlkreis mit mehr als 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 30 wahlberechtigten Personen (Nr. 5) unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Jede wahlberechtigte Person kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos, § 28a Abs. 3 S. 1 – 4 BbgKWahlG.

Nach § 28a Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG ist die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle (vgl. § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Land Brandenburg – Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung [BbgBeglBestV], wonach zur amtlichen Beglaubigung nach §§ 34, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg die Behörden des Landes, der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt sind) auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl vorliegen, § 28a Abs. 4 S. 2 BbgKWahlG.

Nach § 28a Abs. 7 BbgKWahlG sind Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 nicht erforderlich (Nr. 1) bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages (lit. a) in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder (lit. b) im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder (lit. c) im Landtag durch mindestens ein Mitglied oder (lit. d) im Deutschen Bundestag durch mindestens ein im Land Brandenburg gewähltes Mitglied seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

Der Kläger war durch die streitgegenständlichen Regelungen zum Unterschriftenquorum, insbesondere auch durch den von ihm ausschließlich gerügten § 28a Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG, unzweifelhaft im Wesentlichen in seinem Grundrecht oder grundrechtsähnlichen Recht auf Chancengleichheit einer politischen Partei unter anderem bei Wahlen nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (sowie Art. 22 Abs. 3 S. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg [LV]) berührt. Das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung gebietet es, politische Parteien insoweit, als durch staatliche Maßnahmen deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, gleich zu behandeln, sofern sich die Ungleichbehandlung nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfG, Urt. v. 02. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, juris, Rn. 60; BVerwG, Urt. v. 12. Februar 2025 – BVerwG 6 C 5.23 –, juris, Rn. 19 m. w. N.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 22. Juni 2022 – 17/21 –, juris, Rn. 63). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nach Art 28 Abs. 1 S. 2 GG (bzw. Art. Art. 22 Abs. 3 S. 1 LV), der die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG übernimmt, betroffen.

Der Eingriff insbesondere in die Chancengleichheit der Parteien, der für den Kläger bedeutet, bereits vor dem eigentlichen Wahlkampf verpflichtet zu sein, in einem formalisierten Verfahren um Unterstützungsunterschriften werben und dadurch einen erheblichen Aufwand betreiben zu müssen, um überhaupt zur Wahl zugelassen zu werden, ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Landesgesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum im Bereich des Wahlrechts, Art. 21 Abs. 5 S. 1 LV, mit den Regelungen zum Erfordernis von Unterstützungsunterschriften in § 28a BbgKWahlG nicht überschritten.

1.    Das im Brandenburgischen Kommunalwahlrecht zunächst in § 28 Abs. 6 BbgKWahlG a. F. (vgl. die Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Mai 1998 – GVBl. Nr.10, S. 130/137) geregelte Erfordernis der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die bisher weder im Bundestag, Landtag oder Kreistag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sind, dient als solches im Wesentlichen dem Ausschluss von nicht ernst gemeinten und von vornherein aussichtslosen Wahlvorschlägen und damit der Funktions- und Handlungsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane, die infolge einer anderenfalls wahrscheinlicheren Stimmenzersplitterung beeinträchtigt werden könnte (Nobbe in: Schmidt/Schumacher etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Band 2, § 28a BbgKWahlG, Februar 2024, unter 1., S. 135; vgl. dazu bereits: BVerfG, Urt. v. 01. August 1953 – 1 BvR 281/53 –, juris, Rn. 32 [zum damaligen § 26 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes]; zum Sinn von Unterschriftenquoren: BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2004 – 1 BvR 2130/98 –, juris, Rn. 77 [zum MitbestimmungsG]). Das Erfordernis dient damit einem legitimen Zweck und die Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausf. BVerfG, Beschl. v. 13. April 2021 – 2 BvE 1/21 –, juris, Rn. 36 ff.; für § 28a BbgKWahlG bereits: VerfG des Landes Brandenburg, Beschl. v. 17. September 2021 – VerfGBbg 22/21 –, juris, Rn. 54 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Juni 2016 – OVG 12 N 43.15 –, juris, Rn. 3 m. w. N. im Anschluss an VG Potsdam, Urt. v. 19. März 2015 –VG 1 K 1692/14 –, n. v.; ebenso: Thüringer VerfGH, Urt. v. 22. Juni 2022 – 17/21 –, juris, Rn. 73).

2.    Das Gericht folgt aber auch der Auffassung des Klägers nicht, das gesetzliche Erfordernis, die persönliche, überprüfbare Unterschrift nur bei der Wahlbehörde oder einer anderen amtlichen Stelle leisten zu können, erschwere die notwendige Sammlung der Unterstützungsunterschriften in verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise; § 28a Abs. 4 BbgKWahlG ist nach Überzeugung des Gerichts weder ungeeignet noch unverhältnismäßig im engeren Sinne.

Allgemein gilt, dass die Anforderungen im Rahmen eines Unterschriftenquorums nur so hoch festgesetzt werden dürfen, wie es für die Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass das Quorum der Wählerentscheidung nur möglichst wenig vorgreift und nicht so hoch ist, dass Wahlbewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2004 – 1 BvR 2130/98 –, juris, Rn. 83; VerfG d. Ld. Bbg., Beschl. v. 05. Mai 2021 – VfGBbg 10/21 EA –, Beschlussabdruck [BA] Rn. 54 m. w. N.); er hat im Interesse der Wahlfreiheit zu gewährleisten, dass die Gründung einer wahlvorschlagsberechtigten Organisation und deren Wahlteilnahme auch von einer kleinen Anzahl von Wahlberechtigten relativ einfach ins Werk gesetzt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 13. April 2021 – 2 BvE 1/21 –, juris, Rn. 42). Die Frage, ob diese verfassungsrechtlichen Grenzen gewahrt sind, beantwortet sich nicht allein auf Grund einer isolierten Prüfung der Formvorgaben des § 28a Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG; sie steht vielmehr in einem erkennbaren Zusammenhang insbesondere mit der Höhe des Unterschriftenquorums und mit dem für die Leistung der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung stehenden Zeitraum (vgl. VerfG d. Ld. Bbg., Beschl. v. 05. Mai 2021 – VfGBbg 10/21 EA –, BA Rn. 35/36).

Der Landesgesetzgeber hat mit § 28a Abs. 4 S. 1 und 2 BbgKWahlG, vergleichbar den Vorschriften in anderen Bundesländern (vgl. etwa: VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 30. Januar 2009 – Vf. 74-I-08 –, juris), nach Überzeugung des Gerichts die Grenzen seines Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen festgelegten Wahlrechtsgrundsätze (vgl. etwa: BVerfG, Urt. v. 01. August 1953 – 1 BvR 281/53 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Urt. v. 03. Juni 1954 – 1 BvR 183/54 –, juris, Rn. 43; VerfG d. Ld. Bbg., Beschl. v. 05. Mai 2021 – VfGBbg 10/21 EA –, BA Rn. 43 m. w. N.) gewahrt.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 17. September 2021 (VfGBbg 22/21) einen Anspruch unter anderem des Landesverbandes einer Partei auf Anpassung des Formerfordernisses des § 28a Abs. 4 BbgKWahlG und des Unterschriftenerfordernisses des § 70 Abs. 5 BbgKWahlG – danach sind bei der, wie seinerzeit, unmittelbaren Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister in Wahlgebieten mit mehr als 300 Einwohnerinnen und Einwohnern dem Wahlvorschlag mindestens zweimal so viele Unterstützungsunterschriften beizufügen, wie in dem jeweiligen Wahlgebiet nach § 6 Abs. 2  BbgWahlG Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind – an die Erschwernisse der SARS-CoV-2-Pandemie verneint. Zwar dürften in Brandenburg im Hinblick auf Form, Anzahl und Beibringungszeitraum der für einen Wahlbewerber zum Bürgermeisteramt erforderlichen Unterstützungsunterschriften „relativ hohe Hürden“ bestehen – in Rede stand die Bürgermeisterwahl in einer Stadt mit etwa 40.000 Einwohnern, so dass 72 Unterschriften beizubringen waren, § 6 Abs. 2, § 70 Abs. 5 BbgKWahlG –, der Antragsteller habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die Anforderungen an das Unterschrifterfordernis in Ansehung des Gesetzeszwecks unter den pandemiebedingten Einschränkungen nicht mehr gerechtfertigt sein könnten. Dem Gesetzeszweck nach sollten nur Bewerber mit einer reellen Wahlchance zugelassen werden und Wahlberechtigte sollten die Unterschriften zudem weder leichtfertig leisten noch hierzu durch äußeren Druck gegen ihren eigentlichen Willen bestimmt werden.

Der Kläger ist der Auffassung, § 28a Abs. 4 BbgKWahlG könne schon nicht gewährleisten, dass die Unterstützer ihre Unterschriften frei von äußerem Druck leisten könnten und dass Bürger aus bloßer Gefälligkeit unterzeichneten. Die Vorschrift sei ungeeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, weil in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht zu trennen sei zwischen der Kontaktaufnahme durch die Partei und der Unterschrift durch den mit der Partei sympathisierenden Bürger. Diese Argumentation überzeugt das Gericht nicht. Auch bei einer, wie der Kläger meint und das Gericht unterstellt, „lebensnahen“ Vorgehensweise der Partei – nämlich dem Werben um Unterstützungsunterschriften in der Nähe der Wahlbehörden –, kommt es zwangsläufig zu einer räumlichen und möglicherweise auch zeitlichen Trennung zwischen den weiterhin um Bürger werbenden Parteimitgliedern und den von der Partei und ihrem Programm „überzeugten“ Bürgern, die gewillt sind, diese Überzeugung zu manifestieren, indem sie die geforderte Unterschrift mit einem gewissen Aufwand in einem formalisierten Verfahren leisten. Warum die Mitglieder der Partei in der „lebensnahen“ Konstellation die Abgabe der Unterschrift „unmittelbar im Blick“ haben sollten, legt der Kläger nicht dar und eine solche Annahme erscheint auch lebensfremd. Auch bei dieser „lebensnahen“ Betrachtungsweise des Verfahrens ist § 28a Abs. 4 S. 1 und 2 BbgKWahlG danach geeignet, dem vom Verfassungsgericht skizzierten Gesetzeszweck zu dienen.

Im Übrigen sammeln Wahlbewerber Unterstützungsunterschriften nicht nur im persönlichen Kontakt mit den Wahlbürgern, indem sie Passanten ansprechen und davon überzeugen, möglichst sofort, jedenfalls aber zeitnah bei einer der in § 28 Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG bezeichneten Stellen zu unterzeichnen. Sie können sich vielmehr auch schriftlich und elektronisch, vor allem aber mit den Mitteln der neuen Medien, um die Unterstützungsunterschriften bemühen (vgl. VerfG d. Ld. Bbg., Beschl. vom 17. September 2021 – VerfGBbg 22/21 –, juris, Rn. 49; vgl. demgegenüber die Argumentation in: Thüringer VerfGH, Urt. v. 22. Juni 2022 – 17/21 –, juris, Rn. 69 m. w. N.). Das gilt insbesondere für ein, wie hier, eher städtisch geprägtes Wahlgebiet. Der Landkreis D_____ist wegen der Nähe zu Berlin und der Altersstruktur der Bevölkerung nach in weiten Teilen, jedenfalls in den Wahlkreisen I, II und III, ein solcher eher städtisch, jedenfalls kein überwiegend ländlich geprägter Raum. In jedem Fall ist § 28a Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG geeignet, die Integrität der Unterschrift zu gewährleisten.

Der Alternativvorschlag des Klägers, dem Gesetzeszweck könne bei einer „freien Unterschriftensammlung“ (Nobbe in: Schmidt/Schumacher etc.: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Band 2, § 28a BbgKWahlG, Februar 2024, unter 5.1., S. 139) gar besser entsprochen werden, weil die Passanten, die sich unter Druck gesetzt fühlten, falsche Angaben mit dem Ergebnis der Ungültigkeit der Unterschrift machen würden, beruht wiederum auf einer durch nichts unterlegten Annahme, die wenig für sich haben dürfte.

Hiervon abgesehen berücksichtigt der Kläger nicht hinreichend, dass dem Erfordernis, die Unterstützungsunterschrift bei einer mit besonderem Vertrauen ausgestatteten Stelle leisten zu müssen, § 28 Abs. 6 S. 2 – 4 BbgKWahlG a. F., § 28a Abs. 4 BbgKWahlG n. F., maßgeblich auch die Überlegung des Gesetzgebers zu Grunde liegt, hiermit mögliche Manipulationen von vornherein ausschließen zu können (zum Vorstehenden vgl. etwa Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Gesetz über die Neuordnung des Kommunalwahlrechts im Land Brandenburg, die Änderung und Ergänzung der Kommunalverfassung sowie die Änderung der Amtsordnung, LT-Drs. 1/1652, S. 101/102:

„…Das Unterschriftenerfordernis nach § 28 Abs. 6 soll die Ernsthaftigkeit der eingereichten Wahlvorschläge gewährleisten. Die Regelung des § 28 Abs. 6 Satz 2 bis 4 soll ansonsten mögliche Manipulationen von vornherein ausschließen. Diese Vorschriften sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 6, 121ff; 41, 399ff). Dies gilt auch für die Differenzierung bei dem Unterschriftenerfordernis zwischen "etablierten" und "neuen" Wahlvorschlagsträgern in § 28 Abs. 6 und 7 (BVerfGE 6, 130f; 12, 27f). Von dem Unterschriftenerfordernis nach § 28 Abs. 6 sind alle Wahlvorschlagsträger, auf die die Voraussetzungen in § 28 Abs. 7 zutreffen, befreit…“ [Hervorhebungen durch das Gericht].

Schon diese Überlegung, die Presseberichten über die Kommunalwahl in Frankfurt/Main nach realen Gefahren Rechnung tragen dürfte (vgl. etwa Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 12. Februar 2026: „Ermittler finden 29 weitere gefälschte Unterschriften“ – https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt/frankfurt-29-weitere-gefaelschte-unterschrif-ten-bei-liste-von-peter-feldmann-entdeckt-200530661.html), trägt für sich genommen die beanstandete Regelung (ebenso: VerfGH Sachsen, Beschl. v. 09. Juni 1994 – Vf. 20-IV-94 und Vf. 21-Iv-94 –, BA, S. 8 ff.: VG Leipzig, Urt. v. 02. April 2003 – 6 K 596/01 –, juris, Rn. 25; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Juni 2016 – OVG 12 N 43.15 –, juris Rn. 6:

„…Der weitere Einwand der Klägerin, § 28a Abs. 4 BbgKWahlG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfassungswidrig, weil nicht anzunehmen sei, dass die Handlungsfähigkeit der Kommunalvertretungen und die Durchführbarkeit der Wahl nur sichergestellt sei, wenn die Unterstützungsunterschriften beglaubigt seien, trägt ebenfalls nicht. Soweit sie zur Begründung ausführt, es sei auszuschließen, dass derart viele Wahlvorschlagsträger mit krimineller Energie Unterstützungsunterschriften fälschten, dass die technische Durchführbarkeit der Wahl gefährdet sei, begründet dies keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Abgesehen davon, dass § 28a Abs. 4 BbgKWahlG nicht ausschließlich beglaubigte Unterstützungsunterschriften zulässt, hat das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt, die formellen Anforderungen für die Leistung der Unterschriften sollten u.a. ausschließen, dass diese lediglich aus Gefälligkeit abgegeben würden oder von Personen stammten, denen die Bedeutung und der Zweck der Unterschrift nicht klar sei. Ferner solle keine Möglichkeit bestehen, auf den vermeintlichen Unterstützer durch Druck, Überredung, Bezahlung, Täuschung oder ähnliche Mittel einzuwirken. Auf diese Argumentation, die bereits allein die Anforderungen des § 28a BbgKWahlG rechtfertigt (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u.a. - juris Rn. 71), geht die Klägerin mit ihrem obigen Vorwurf nicht ein. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die in § 28a Abs. 4 BbgKWahlG aufgestellten Anforderungen auch deshalb nicht zu beanstanden sind, weil sie geeignet sind, das Fälschen von Unterstützungsunterschriften zu verhindern. Lediglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, dass das Erfordernis der Beglaubigung der Unterstützerunterschriften verfassungsrechtlich unbedenklich ist, da es geeignet ist, etwaigen Manipulationsversuchen vorzubeugen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1961, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.“).

Der Kläger bleibt auch ansonsten mit seinen Ausführungen, inwieweit es ihm unangemessen schwer oder gar unmöglich sein sollte, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, im Allgemeinen und weder die Höhe des Unterschriftenquorums noch das für die Partei zur Verfügung stehendende Zeitkontingent deuten auf eine Unverhältnismäßigkeit der Norm.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 01. August 1953 (1 BvR 281/53 – juris, Rn. 36) § 26 Abs. 1 des seinerzeitigen Bundeswahlgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG für nichtig erklärt, weil das Gesetz für Wahlvorschläge „neuer“ Parteien (unter deutlicher Verschärfung der entsprechenden Anforderungen in der Weimarer Republik) 500 Unterschriften im jeweiligen Wahlkreis (bei durchschnittlich seinerzeit lediglich 140.000 Wahlberechtigten/Wahlkreis = 0,35714 % der Wahlberechtigten) verlangte.

In dem Urteil vom 06. Februar 1956 (2 BvH 1/55 –, juris, Rn. 37) hat es die Zulässigkeit einer Regelung des Landeswahlgesetzes Baden-Württembergs zum Unterschriftenquorum in Beziehung gesetzt zu den für die Überwindung der 5-%-Klausel erforderlichen Stimmen und zur Anzahl der Wahlberechtigten; eine Regelung, die nur 0,25 % der Wahlberechtigten betraf, war seinerzeit nicht zu beanstanden (entsprechend zum saarländischen Landtagswahlrecht [0,18 – 0,26 % der Wahlberechtigten] vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 25. Januar 1961 – 2 BvR 582/60 –, juris, Rn. 7) . Die Frage, ob bei Kommunalwahlen - namentlich bei kleinen Gemeinden - deutlich höhere Quoren möglich wären oder ob gegebenenfalls nach der Größe der Gemeinde abgestufte Quoren gefordert sein könnten, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Kammerbeschl. v. 29. April 1994 – 2 BvR 831/94 –, juris, Rn. 46) offengelassen.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (17/21 –, juris) festgestellt, der Landtag habe den Landesverband einer politischen Partei in Zusammenhang mit der Kreistagswahl im Wartburgkreis vom 20. Juni 2021 in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt, weil er es unterließ, das Unterschriftenquorum des Thüringer Kommunalwahlrechts (dort: 0,15 %) den Umständen der Corona-Pandemie anzupassen; im Rahmen der Begründung der Entscheidung hat der Gerichtshof zu erkennen gegeben, dass die für Parlamentswahlen entwickelte Quote bei Kommunalwahlen abzusenken sei (juris, Rn. 45 - 46):

„Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze für Unterschriftenquoren in Höhe von 0,25 % des Wahlvolkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59). Zwar bleibt das für die Kreistagswahl im Wartburgkreis 2021 geltende Unterschriftenquorum mit 0,15 % der wahlberechtigten Bevölkerung dahinter zurück. Unklar ist jedoch schon, ob sich diese für Parlamentswahlen entwickelte Quote überhaupt auf Kommunalwahlen übertragen lässt (ausdrücklich offen gelassen in BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94 -, juris Rn. 46). In Anbetracht der Tatsache, dass die Gefahren der Stimmenzersplitterung auf kommunaler Ebene weit geringer sind, sodass anders als bei Parlamentswahlen keine Sperrklauseln zulässig sind und kommunale Vertretungsorgane als Selbstverwaltungsorgane in besonderer Weise darauf ausgerichtet sind, auch partikulare Positionen zu integrieren (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [512] = juris Rn. 80) spricht viel dafür, die Obergrenze bei Kommunalwahlen niedriger anzusetzen.

Selbst wenn man die 0,25 %-Grenze auf Kommunalwahlen überträgt, so ist sie nicht schematisch anzuwenden; vielmehr kommt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die Umstände des Einzelfalls an. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass bei der streitgegenständlichen Wahl nicht einmal volle zwei Monate zur Sammlung der Unterschriften zur Verfügung standen, während bei Parlamentswahlen über ein Jahr Zeit besteht. Andererseits stellt die amtliche Sammlung im Vergleich zur freien Sammlung sowohl in Normal- als auch in Pandemiezeiten eine erhebliche zusätzliche Erschwernis dar…“.

Es kann auf sich beruhen, ob die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof im Ergebnis offengelassene Argumentation, die Gefahr der Stimmenzersplitterung sei im Kommunalwahlrecht weit geringer als etwa im Landeswahlrecht, (noch) überzeugt, denn auch bei einem deutlich niedrigeren Unterschriftenquorum als 0,25 % wären hier verfassungsrechtliche Bedenken nicht veranlasst: Unterstellt, es sind in allen Wahlkreisen 30 Unterstützungsunterschriften gefordert (vgl. Schreiben des Kreiswahlleiters vom 26. März 2024 [63 VV]), ergeben sich bei 31.423 Wahlberechtigten im Wahlkreis I, 31.789 Wahlberechtigten im Wahlkreis II, 30.353 Wahlberechtigten im Wahlkreis III, 24.725 Wahlberechtigten im Wahlkreis IV und 28.765 Wahlberechtigten im Wahlkreis V (vgl. h_____die höchstens (Wahlkreis IV) annähernd 50 % des vom Bundesverfassungsgericht zu Grunde gelegten Quorums ausmachen. Diese Quoten liegen insgesamt gesehen damit weit entfernt von der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Quote von 0,25 % und sie liegen ebenfalls deutlich unter der vom Thüringer Verfassungsgerichtshof – zumal und vor allem unter den Bedingungen der Corona-Pandemie und der „Bundesnotbremse“ – seinerzeit beanstandeten Quote von 0,15 % der Wahlberechtigten (vgl. auch: VG Leipzig, Urt. v. 02. April 2003 – 6 K 596/01 –, juris, Rn. 19/21: 30 Unterschriften bei einer Gemeinde mit 2.147 Wahlberechtigten [Quote: 1,39 % der Wahlberechtigten] verhältnismäßig; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 09. Juni 1994 – Vf. 20-IV-94 und Vf. 21-Iv-94 -, BA, S. 6: Quorum von 100 Unterschriften bei einer Gemeinde von ca. 10.000 Wahlberechtigten noch angemessen).

Lediglich ergänzend ist auf den Hinweis des Klägers zu eingeschränkten Öffnungszeiten der Wahlbehörden, zu der behaupteten Berufstätigkeit und zu den schwächeren finanziellen Möglichkeiten der Sympathisanten der Partei und die Fahrtwege in dem Flächenland Brandenburg (S. 7 der Klagebegründung) anzumerken, dass die Anforderungen an die formale Unterschriftsleistung hier insoweit deutlich geringer sind als in Thüringen, als die Unterzeichnung nicht nur bei der Wahlbehörde, sondern nach § 1 BbgBeglBestV bei allen Behörden des Landes, der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, unter anderem auch bei jedem ehrenamtlichen Bürgermeister und Notar, erfolgen kann. Nach den in Thüringen seinerzeit und heute maßgebenden Rechtsvorschriften (vgl. § 14 Abs. 6 S. 1 und 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 09. Oktober 2008) können die Wahlberechtigten demgegenüber ausschließlich bei den in den Gemeinden ausliegenden Unterstützungslisten unterzeichnen.

Nach alledem waren die formalen Anforderungen des § 28a Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG auch vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Zeit – nach der Bekanntgabe des Kreiswahlleiters vom 26. Januar 2024 und nach Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge, § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BbgKWahlG, die in der Hand des Klägers lag, konnten die Unterstützunterschriften bis zum 67. Tag vor der Wahl (03. April 2024), 16.00 Uhr, gesammelt werden – jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere auch angesichts des Umstands, dass die gesetzlichen Regelungen künftig von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschriften bei Kreistagswahlen in dem Landkreis D_____und bei Kommunalwahlen in den kreisangehörigen Gemeinden suspendieren, wenn der Kläger bei einer Kreistagswahl auf Grund seiner Wahlteilnahme in nur einem Wahlkreis im Kreistag mit mindestens einem Mitglied vertreten ist, § 28a Abs. 7 Nr. 1 BbgKWahlG. Der Kläger selbst geht davon aus, dass ihm dieser Erfolg ohne Weiteres möglich wäre und auch die von der Partei bekannt gemachte Übersicht über die „aktuellen kommunalen Mandate“ – im Kreistag des Landkreises Oberhavel hat die Partei zwei Vertreter, jeweils ein Vertreter der Partei hat ein Mandat in den Kreistagen der Landkreise O_____ und O_____, außerdem ist die Partei in den Stadtverordnetenversammlungen von F_____ und H_____ vertreten (h_____) – belegt, dass es der Partei gelingt, erfolgreich um Unterstützungsunterschriften zu werben und in der Wahl Mandate zu erringen.

II.    Die Wahl im Wahlkreis I ist jedoch fehlerhaft durchgeführt worden.

1.    Zwar steht ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften – in Betracht kommen im Wesentlichen das Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz selbst und die Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) – bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, § 55 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BbgKWahlG, nicht inmitten; die Kreistagswahl im Wahlkreis I ist allerdings in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden, § 55 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BbgKWahlG.

Diese Alternative erfasst auch Verstöße außerhalb des eigentlichen Wahlverfahrensrechts und damit Beeinflussungen der Wahl durch Nichtwahlorgane und Private (vgl. Schumacher in: Schumacher/Augustesen/Benedens etc., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Bd. I., Februar 2024, § 55 BbgKWahlG unter Nr. 6.2 und 6.6 sowie 6.6.5, S. 283/284 ff.). Mit einer „Wahlbeeinflussung“ ist im Grundsatz jegliches wahlbezogene Verhalten von Amtsträgern oder Privaten gemeint, das geeignet ist, auf die Willensbildung des Wählers vor der Stimmabgabe einzuwirken. Ein Rechtsverstoß als solcher ist weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung einer in unzulässiger Weise beeinflussten Wahl (Urt. d. Kammer v. 30. März 2017 – VG 1 K 563/16 –, juris, Rn. 43 m. Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 03. Juni 1975 – 2 BvC 1/74 –, juris, Rn. 83), wohl aber bedarf es schon angesichts des Tatbestandsmerkmals „in anderer unzulässiger Weise“ eines Rechtswidrigkeitskriteriums zur Abgrenzung einer (noch) zulässigen von einer bereits unzulässigen Wahlbeeinflussung. Oberste Maßstäbe sind hierbei die Grundsätze der Chancengleichheit und des hierauf beruhenden Neutralitätsgebots; außerhalb gesetzlich normierter und strafrechtlicher Grenzen bedarf es damit der positiven Feststellung, dass in diese übergeordneten Prinzipien durch eine unter den Bedingungen des Wahlwettbewerbs als jedenfalls unfair anzusehende Handlung oder ein Unterlassen eingegriffen wurde (Schliesky in: Huber/Voßkuhle/Schliesky, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 41 GG Rn. 42, zit. nach beck-online; vgl. auch Hessischer VGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 – 8 A 1330/08 –, juris, Rn. 25 und Rn. 41 ff., 45; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30. September 2005 – 15 A 2983/05 –, juris, Rn. 6 – 8; VG Karlsruhe, Urt. v. 23. April 2024 – 10 K 5449/23 –, juris, Rn. 34 und 43 [zu Wahlwerbung]).

Entsprechendes gilt in Zusammenhang mit Wahlwerbung. Dieser Bereich unterliegt ebenfalls dem Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber mit der Folge, dass der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung, durch die deren Chancen verändert werden könnten und die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt, untersagt ist. Jedem Kandidaten steht es grundsätzlich frei, seine Wahlkampagne unter Ausnutzung der allgemein zur Verfügung stehenden Möglichkeiten selbstständig und nach seinen eigenen Vorstellungen zu planen und zu gestalten, so dass durch einen Eingriff von Seiten eines Amtsträgers die Integrität der Wählerwillensbildung berührt wird. Ein Eingriff in die Wettbewerbslage kann mithin auch dadurch erfolgen, dass durch amtliches Handeln einem Kandidaten eine zulässige Möglichkeit der Wahlwerbung ganz oder teilweise genommen und ihm damit eine Chance gleichheitswidrig vorenthalten wird, die anderen Kandidaten zur Verfügung steht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, juris, Rn. 59).

2.    So liegt es auch hier.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es der seinerzeitigen Partei „M_____“ durch ein in mehrfacher Hinsicht eklatant unsachgemäßes Verwaltungshandeln der Gemeinde E_____unmöglich gemacht wurde, vor der Kreistagswahl vom 09. Juni 2024 im Wahlkreis I effektiv Plakatwerbung zu betreiben und dadurch Wählerstimmen zu gewinnen. Der Partei ist gleichheitswidrig eine Chance genommen worden, die anderen Wahlbewerbern ohne Weiteres zur Verfügung stand, und dieser Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien und sonstigen Wahlbewerber hatte nicht nur Auswirkungen auf den Wahlkampf des Klägers in der Gemeinde E_____, sondern auch der weiteren Gemeinden des Wahlkreises I. Schließlich sind auch keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die einer Wiederholungswahl in diesem Wahlkreis entgegenstünden.

Im Einzelnen:

2.1    Das Gericht hat im Rahmen der vorliegenden Wahlprüfungsklage nicht lediglich darüber zu befinden, ob die Wahl im Wahlkreis I in unzulässiger Weise beeinflusst wurde, weil die Gemeinde E_____verspätet über den Antrag des Klägers auf Plakatierung von großflächigen Plakaten im Rahmen der Kommunalwahl 2024 befunden hat. Entscheidungserheblich ist vielmehr die Dauer des bei der Gemeinde E_____geführten Verwaltungsverfahrens über den Antrag auf Plakatierung auch soweit, als er sich nicht nur auf großflächige Plakate, sondern auch auf Laternenplakate bezog, von denen der Kläger „bis zu“ 1.000 aufhängen wollte. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Genehmigungsverfahren zweifelsfrei (vgl. etwa den Antrag vom 08. März 2024 [„…würden wir … gerne Laternenplakate und (schätzungsweise 1 bis 10) Großplakate in E_____aufhängen/aufstellen …“], die E-Mail des Klägers vom 13. April 2024, [„… Unsere Laternenplakate haben die Größe A1. Unsere Großplakate haben eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 2 m.“] und die E-Mail vom 17. April 2024 [„… sowie bis zu 1000 Laternenplakate aufhängen zu dürfen.“]) auf die Plakatierung von Großplakaten und Laternenplakaten bezog und auch die Klage leitet einen Wahlfehler allgemein daraus ab, dass die „erforderliche Plakatierungsgenehmigung“ verspätet erteilt worden sei; die entgegenstehende Auffassung des Beklagten ist aktenwidrig und nicht nachvollziehbar.

Mit dem sinngemäßen Vorbringen im Klageverfahren, die Wahl sei auch insoweit in unzulässiger Weise beeinflusst worden, als die Gemeinde E_____verspätet über die Plakatierung von kleinen Plakaten befunden habe, ist der Kläger auch nicht etwa präkludiert.

Der Gegenstand eines vorangegangenen Wahlprüfungsverfahrens bestimmt und beschränkt allerdings in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (VerfG d. Ld. Bbg, Beschl. v. 11. Dezember 2015 – VfGBbg 74/15 –, juris, Rn. 2; vgl. ausf.: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. Oktober 2017 – 4 L 84/16 –, juris, Rn. 34 m. zahlr. w. N.) auch den Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens: Dort sind angesichts des Sinns und Zwecks des fristgebundenen Einspruchsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell Klarheit über die Gültigkeit einer Wahl zu gewinnen, nur solche Gründe für eine behauptete Ungültigkeit der Wahl sachlich zu prüfen, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor der Vertretung der Kommune waren und die sowohl in tatsächlicher als auch – sofern die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche im Wege einer inzidenten Normenkontrolle zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden – in rechtlicher Hinsicht fristgerecht konkretisiert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Mai 2007 – 1 S 567/07 –, juris, Rn. 40).

Nicht der materiellen Präklusion unterliegen lediglich diejenigen Begründungselemente, die sich als weitere Teile eines innerhalb der Einspruchsfrist lediglich ausschnitthalber geltend gemachten, bei natürlicher Betrachtung aber einheitlichen Sachverhalts darstellen (vgl. auch insoweit: Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris, Rn. 31 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juli 2015 – OVG 12 N 18.14 –, juris, Rn. 4 und 9 ff. m. w. N. [keine Einbeziehung „unzulässiger“ Wahlwerbung in weiteren Publikationen]; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Mai 2007 – 1 S 567/07 –, juris, Rn. 42 ff. [keine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgrunds der gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung durch Verwendung dienstlicher Mittel bei Einbeziehung weiteren Leserbriefe in die gerichtliche Prüfung]; VG Karlsruhe, Urt. v. 23. April 2024 – 10 K 5449/23 –, juris, Rn. 52).

Die danach vorzunehmende Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung kann nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge denklogisch trennbar sind oder nicht; vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise dergestalt angezeigt, ob es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem – gerade auch wegen der fehlenden „Einsichtsmöglichkeiten“ eines Außenstehenden im Wahlverfahren – nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen aber nicht grundlegend unterscheidet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Mai 2007 – 1 S 567/07 –, juris, Rn. 43). Sofern der bereits benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten (vgl. auch insoweit: Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris, Rn. 43 ff.).

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger in seinem Wahleinspruch lediglich geltend gemacht hat, ein Wahlfehler finde sich darin, dass die Gemeinde E_____das Aufstellen von großflächigen Plakaten an den benannten Standorten nicht zeitnah ermöglicht habe. Zwar nimmt der Wahleinspruch vom 05. Juli 2024 wiederholt auf „Großflächen-Wahlplakate“ Bezug und insbesondere die Ausführungen zur Mandatserheblichkeit am Schluss des Schreibens beschäftigen sich lediglich hiermit; auf der anderen Seite macht der Wahleinspruch an anderer Stelle (Seite 2, unten) jedoch deutlich, dass die Untätigkeit der Gemeinde E_____und damit der Wahlfehler darin zu suchen sei, dass die „beantragte Erlaubnis … nicht ausgestellt“ worden sei. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn mit dem Wahleinspruch nur ein stark verzögertes Verwaltungsverfahren hinsichtlich der beantragten großflächigen Wahlplakate geltend gemacht worden wäre, wären die ebenfalls beantragten kleinflächigen Laternenplakate in die Betrachtung einzubeziehen, denn damit wird lediglich ein weiterer Aspekt des mit dem Einspruch fristgemäß geltend gemachten Sachverhalts, der einen Wahlfehler begründen soll – die Gemeinde E_____habe verspätet über den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis befunden und damit die Wahlchancen der Partei gemindert –, angesprochen. Von einem der Präklusion unterfallenden aliud kann hier nicht die Rede sein.

2.2    Die Gemeinde E_____hat über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis vom 08. März 2024 erst am 29. Mai 2024 (einem Mittwoch) und damit lediglich 11 Tage vor der Kommunalwahl entschieden, obwohl der Antrag spätestens am 17. April 2024 im Wesentlichen entscheidungsreif war, und sie hat den Bescheid dem Kläger sodann mit einer weiteren, ebenfalls ohne Weiteres vermeidbaren, Zeitverzögerung erst am 03. Juni 2024 bekanntgegeben. Dieses Verwaltungshandeln stand mit der Verpflichtung der Gemeinde, das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen, § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 10 S. 2 VwVfG, klar erkennbar nicht in Einklang und es hat maßgeblich bewirkt, dass die Laternenplakate in der Gemeinde E_____vom Kläger aus Zeit- und Kapazitätsgründen nicht und die Großplakate erst kurz vor der Wahl aufgestellt werden konnten. Hierdurch sind dem Kläger rechtswidrig Wahlchancen genommen worden, die den anderen Wahlbewerber zur Verfügung standen.

Zwar hat der Kläger im Vergleich zu dem Großteil der anderen Antragsteller, die in der Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten für die Kreistagswahl vom 09. Juni 2024 begehrten – vgl. die Anträge d_____– die Erlaubnis erst relativ spät beantragt. Diese Tatsache war für den großen Zeitverzug jedoch ebenso wenig ursächlich wie der Umstand, dass der Kläger bis zum 29. Mai 2024 nicht das in dem Internetauftritt der Gemeinde angebotene Formular für eine Antragstellung genutzt hatte. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde E_____einschließlich Gebührenkatalog (Sondernutzungssatzung – SoNS) vom 01. März 2016 sind Anträge auf Erteilung einer, wie vorliegend, erlaubnisbedürftigen Sondernutzung lediglich „zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich“ bei der Gemeinde E_____zu stellen und der Verwaltungspraxis nach – das Gericht verweist auf die Anträge der anderen Wahlbewerber und die Bekundungen der Zeugin M_____, denen die Kammer insoweit folgt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025, S. 5, Mitte) – bedurfte es nicht eines handschriftlich unterzeichneten Antrages, sondern lediglich eines Begehrens, das nicht lediglich mündlich und zumindest durch eine einfache E-Mail bei der Gemeinde einzureichen war.

Der Antrag des Klägers war spätestens am 17. April 2024 im Wesentlichen entscheidungsreif und über das Begehren hätte die Gemeinde E_____binnen weniger Tage entscheiden können und müssen. Mit E-Mail von diesem Tag hatte die Vertrauensperson des Klägers auf Anforderung der Zeugin ... als der seinerzeitigen Sachbearbeiterin die Standorte für die Großplakate und die Anzahl der „Laternenplakate“ benannt. Zwar fehlte es zu diesem Zeitpunkt noch daran, dass der Kläger den Zeitraum der Plakatierung nicht benannt hatte und jedenfalls der „Nutzungsbeginn“ war auch, wie § 4 Abs. 1 SoNS verdeutlicht und wie die Zeugin A_____in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026 nachvollziehbar bekundet hat, entscheidungserheblich. Unabhängig davon, dass es an der zuständigen Sachbearbeiterin der Gemeinde E_____für den Bereich der Sondernutzung gewesen wäre, auf das Fehlen auch dieser Angabe bereits in der E-Mail vom 12. März 2024 hinzuweisen oder aber die Benutzung des Formulars für verbindlich zu erklären (und nicht lediglich frei zu stellen), hätte diese Frage durch einfache telefonische Rückfrage bei der Vertrauensperson der Partei oder aber im Rahmen des E-Mail-Verkehrs zwischen diesen Beteiligten zeitnah geklärt und entsprechend zeitnah die Sondernutzungserlaubnis erteilt werden müssen, bereits bevor die Sachbearbeiterin für diesen Bereich nach eigenem Bekundungen in dem Zeitraum vom 30. April bis zum 07. Juni 2024 krank gewesen sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025, S. 4).

Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gemeinde allenfalls Ermessenspielraum hinsichtlich der Modalitäten der Sondernutzung zu Wahlkampfzwecken zustand, die Genehmigung als solche jedoch zwingend zu erteilen war. Nach § 18 Abs. 3 S. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) ist Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, für einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Das Brandenburgische Straßengesetz verfolgt damit das Ziel, das bisherige Ermessen der Gemeinden, Plakatwerbung durch Satzung zu regeln, stark zu reduzieren. In der Abwägung mit der Bedeutung der Wahlwerbung für die Durchführung von Wahlen sollen daher Satzungen, die u.a. die Standorte von Werbeanlagen zum Zwecke der Wahlwerbung beschränken, nur noch zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung zulässig sein und unberührt bleiben lediglich die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. August 2019 – OVG 1 S 68.19 –, juris, Rn. 8 und 10). Zwar kann die Gemeinde durch Satzung die Größe und Standorte von Werbeanlagen nach den Sätzen 1 und 2 zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken, § 18 Abs. 3 S. 3 BbgStrG. Gründe der Verkehrssicherheit und diese gesetzlich bezeichneten Gründe sind vorliegend allerdings unerheblich, weil die zum Aufstellen von Großplakaten geeigneten (freien) Standorte von der Gemeinde selbst vorgeschlagen wurden. Auch die Verwaltungspraxis der Gemeinde E_____im Rahmen von Anträgen anderer Wahlbewerber belegt diese Einschätzung, dass über Plakatierungsanträge politischer Parteien und anderer Wahlbewerber innerhalb kurzer Zeit befunden werden kann und wird: So hat die Zeugin M_____dem Antrag der Partei Bündnis 90/Die Grünen vom 24. November 2023 antragsgemäß am selben Tag, den Anträgen der SPD vom 30. November 2023/16. Januar 2024 binnen 24 bzw. 6 Tagen und dem Antrag der Partei Die Linke binnen 1 Woche entsprochen. Dem Antrag der CDU vom 06. Februar 2024 zum Aufhängen von 120 Plakaten DIN A 1 entsprach der Bürgermeister der Gemeinde E_____antragsgemäß ebenfalls am selben Tag, wobei die Genehmigung in Vertretung der eigentlichen Sachbearbeitung von deren Vertretung, dem Zeugen H_____, erteilt wurde, dem das Sachgebiet nach dessen Bekundungen „im Schnelldurchlauf“ gezeigt und dem die Arbeit „über den Kopf gewachsen“ war (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026, S. 4).

Die Gemeinde E_____hat das Verwaltungsverfahren des Klägers damit insbesondere in Relation zu den Verfahren der anderen Wahlbewerber stark verzögert durchgeführt, obwohl rechtfertigende Gründe hierfür nicht ersichtlich sind.

Diese Gründe finden sich insbesondere nicht in technischen Problemen nach einer Systemumstellung der Informationstechnik in der Gemeinde E_____im Jahr 2024, die – so die Stellungnahme der IT-Abteilung vom 02. Juli 2025 (Bl. 104 der Gerichtsakte) – „zum Teil“ Einschränkungen bei der Nutzung des E-Mail-Programms und des Anwenderfachprogramms zur Folge gehabt habe. Die Einschränkungen, die die Systemumstellung für den E-Mail-Verkehr bis zum 26. April 2024 zur Folge hatte, sind schon nicht relevant, denn die Verwaltung konnte der vorgenannten Stellungnahme nach E-Mail ohne Weiteres empfangen – wie im Übrigen auch die E-Mail der Vertrauensperson des Klägers vom 17. April 2024, 15:41 Uhr, belegt. In mehrfacher Hinsicht im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind auch die Einschränkungen im Rahmen einzelner Fachanwendungen, der Stellungnahme der Informationstechnik nach bis zum 14. Juni 2024. Auch insoweit gilt zunächst, dass es ein Zeitverzug im Rahmen der Umstellung der Informationstechnik, der für die Verwaltung, wie hier, vorhersehbar eintritt, grundsätzlich nicht rechtfertigt, die Bescheidung von rechtzeitig gestellten Anträgen zurückzustellen, die erkennbar von herausgehobener Bedeutung für den Antragsteller sind und die nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes ihre Bedeutung verlieren oder sich gar erledigen. Vielmehr ist es gerade bei vorhersehbaren Hinderungen der Nutzung von elektronischen Mitteln der Verwaltungsarbeit an der Leitungsebene der Behörde, die Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht auf ein Minimum zu beschränken und/oder durch geeignete Vorkehrungen dessen ungeachtet eine effektive Verwaltungsarbeit jedenfalls in eilbedürftigen Angelegenheiten sicherzustellen. Eine verzögerte Bearbeitung eilbedürftiger Angelegenheiten besonderer öffentlicher Bedeutung kann mit technischen Problemen im Arbeitsablauf nicht gerechtfertigt werden. Dass entsprechend auch in der Vergangenheit verfahren wurde, verdeutlichen im Übrigen die Bekundungen der Zeugin M_____(Niederschrift der mündlichen Verhandlung v. 11. Juni 2025, S. 8), die auf der einen Seite zwar darauf verwies, sie wisse nicht, ob sie „berechtigt“ gewesen sei, den Antrag ohne die Fachanwendung zu bescheiden, auf Nachfrage aber – insoweit nachvollziehbar – anmerkte, bei Problemen mit der Fachanwendung („P_____“ bzw. „P_____“) bekomme der Anwender eine Vorabinformation, dass der Antrag geprüft worden sei und welchen Inhalt die Genehmigung habe; sie wäre auch vorliegend so verfahren „wenn (sie) … die E-Mail [Anm. des Gerichts: der Vertrauensperson des Klägers vom 17. April 2024] gesehen hätte“.

Auch diese Bekundung der Zeugin M_____verdeutlicht, dass Probleme im Zusammenhang mit der Umstellung der IT-Technik in der Gemeindeverwaltung den Zeitlauf für die Erteilung der Genehmigung nicht entscheidend beeinflusst haben. Das Gericht ist nach Vernehmung der Zeuginnen A_____und M_____und des Zeugen H_____vielmehr davon überzeugt, dass Organisationsmängel und eine verfahrensfehlerhafte Sachbearbeitung dafür verantwortlich waren, dass der Antrag des Klägers erst ab dem 29. Mai 2024 effektiv bearbeitetet und am selben Tag genehmigt worden ist.

So sind – vor allem angesichts der äußerst kurzen Bearbeitungszeiten für die Anträge anderer Wahlbewerber – bereits keine rechtfertigenden Gründe dafür ersichtlich, dass der im Wesentlichen am 17. April 2024 entscheidungsreife Antrag des Klägers nicht von der ursprünglichen Sachbearbeitung bis zum Eintritt ihrer Urlaubsabwesenheit oder Dienstunfähigkeit am 30. April 2024 (vgl. die widersprüchlichen Bekundungen der Zeugin M_____, Niederschrift der mündlichen Verhandlung v. 11. Juni 2025, S. 4 oben und unten) bearbeitet und genehmigt wurde. Insoweit dürfte, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, das Bearbeitungsverfahren der im Ordnungsamt unter der Adresse o_____eingehenden E-Mail für den Zeitverzug bedeutsam sein: Unterstellt, die am 17. April 2024 versandte E-Mail der Vertrauensperson des Klägers konnte auf Grund der Umstellung der Informationstechnik dort zwar nicht an demselben Tag, spätestens aber am 26. April 2024 zur Kenntnis genommen werden – so die Zeugin M_____, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025, S. 8 –, ist zweifelhaft, ob sie als Sachbearbeiterin zeitnah hätte reagieren können: Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Zeugen H_____und der Zeugin A_____war es Praxis, dass nur die seinerzeitige Leiterin des Ordnungsamtes und gegebenenfalls ihre Stellvertretung auf die unter o_____eingehenden E-Mail zugriffen und die elektronischen Schreiben sodann an die zuständigen Sachbearbeiter weiterleiteten. Es liegt auf der Hand, dass diese Verfahrensweise einer effektiven Sachbearbeitung der (insbesondere dringlichen) Verwaltungsverfahren entgegensteht.

Ab dem 30. April bis zur Aufnahme der Bearbeitung durch die zweite Stellvertretung, die Zeugin A_____am 29. Mai 2024, gilt Entsprechendes. Insoweit kann offenbleiben, ob der weitere Zeitverzug seinen Grund in der Überlastung des Stellvertreters der Sachbearbeiterin M_____, des Zeugen H_____, in dem zuvor bezeichneten Organisationsmangel im Ordnungsamt der Gemeinde oder in dem Umstand findet, dass auf den Antrag vom 08. März 2024 kein Verwaltungsvorgang angelegt worden ist. Der von der Gemeinde E_____vorgelegte Vorgang belegt lediglich, dass die auf elektronischem Weg übersandte Erinnerung der Vertrauensperson des Klägers vom 05. Mai 2024 in der Gemeindeverwaltung eingegangen ist. Ob die Vertretung der Sachbearbeitung auf diese E-Mail überhaupt hätte reagieren können, ist allerdings ebenfalls angesichts der zuvor dargestellten Verfahrensweise bei den im Ordnungsamt eingehenden E-Mail offen. Darüber hinaus konnten Vertreter der für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an sich zuständigen Sachbearbeitung nicht auf einen Vorgang zurückgreifen, weil dieser nicht angelegt worden war. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin A_____zu bezweifeln, die von sich aus und auf Nachfrage (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026, S. 8 und 9) angegeben hat, auf den Antrag vom 08. März 2024 sei von der an sich zuständigen Sachbearbeitung keine Akte angelegt worden und sie selbst erst habe das im Anschluss an das Telefonat mit der Vertrauensperson des Klägers vom 22. Mai 2024 nachgeholt - wodurch sich auch der nochmalige Antrag auf dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Formular am 29. Mai 2024 erklärt.

Eine weitere Verzögerung nach Erlass der Genehmigung vom 29. Mai 2024 schließlich beruht darauf, dass die Vertretung in der Sachbearbeitung ungeachtet wiederholter Bitten der Vertrauensperson des Klägers und der offensichtlichen Dringlichkeit davon absah, die Genehmigung vorab per E-Mail zu übersenden, den Bescheid vielmehr in den Postlauf gab, sodass er dem Kläger erst am Montag, den 03. Juni 2024, mithin lediglich 6 Tage vor der Wahl, bekannt gegeben wurde.

2.3    Das Verhalten des Klägers selbst hat nach Überzeugung des Gerichts zu der Zeitverzögerung nicht erheblich beigetragen. Die Vertrauensperson des Klägers hat schriftlich am 05. Mai 2024 an eine Bearbeitung des Begehrens per E-Mail erinnert und sie hat darüber hinaus unbestritten vorgetragen, am 14. und 16. Mai 2024 vergeblich versucht zu haben, die Gemeindeverwaltung E_____telefonisch zu erreichen. Zwar mag ein bestimmteres Vorgehen angesichts des bevorstehenden Wahltermins nahegelegen haben – so hätte angesichts der, auch aus Laiensicht, einfachen Rechtslage auch in Erwägung gezogen werden können, der Gemeinde rechtliche Schritte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. August 2019 – OVG 1 S 68.19 –, juris im Nachgang zu VG Potsdam, Beschl. v.01. August 2019 – VG 10 L 571/19 –, soweit ers. n. V. [Bürgermeisterwahl am 01. September 2019]) jedenfalls mit Nachdruck anzudrohen –, ein „Mitverschulden“ des Klägers oder gar eine überwiegende Verantwortung für die Verzögerung, die geeignet wäre, das Fehlverhalten der Gemeinde in Frage zu stellen, lässt sich daraus jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten (S. 2 der Klageerwiderung) keinesfalls ableiten.

3.    Der Wahlfehler war auch mandatserheblich.

Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 BbgKWahlG wird die Wahl (nur dann) ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn die den begründeten Einwendungen zugrundeliegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Für eine Ungültigkeitserklärung der Wahl muss der Wahlfehler daher Auswirkungen auf das Ergebnis der Mandatsverteilung haben können. Dieser Grundsatz der Mandatserheblichkeit dient – verfassungsrechtlich unbedenklich – dem Zweck, die Wahl möglichst aufrechtzuerhalten (Schumacher in: Schumacher/Augustesen/Benedens etc., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Bd. I., Februar 2024, § 55 BbgKWahlG unter Nr. 3.1, S. 294 ff.); er fordert die reale, konkrete und nach der Lebenserfahrung wahrscheinliche (und nicht lediglich hypothetische) Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung (Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – 1 K 1821/14 –, juris, Rn. 48 m. w. N.; Schumacher in: Schumacher/Augustesen/Benedens etc., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Bd. I., Februar 2024, § 55 BbgKWahlG unter Nr. 3.1, S. 295). Im Rahmen der Mandatserheblichkeit ist entscheidend, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch angefochtene Wahlergebnis ausgefallen ist und welches Gewicht dem Wahlfehler zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, Rn. 64 m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 19. November 2024 – 6 A 10014/21 –, juris, Rn. 80).

Die fehlerhafte Sachbehandlung des Antrags auf Sondernutzung durch die Gemeinde E_____war mandatserheblich. Nach § 49 Abs. 2 BbgKWahlG werden die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Stimmenzahl (Abs. 1 Nr. 5) nach dem Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 und 3 BbgKWahlG zugeteilt. Nach § 48 Abs. 2 BbgKWahlG werden die im Wahlgebiet gemäß § 6 Abs. 2 und 3 oder § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BbgKWahlG zu vergebenden Sitze entsprechend den folgenden Sätzen 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

Hiervon ausgehend hätte der Kläger mit 112 zusätzlichen Stimmen über § 48 Abs. 2 S. 4 BbgKWahlG einen Sitz im Kreistag erhalten, der nunmehr der FDP zugefallen ist. Es ist nach der Lebenserfahrung konkret wahrscheinlich, dass diese zusätzlichen 112 Stimmen allein deshalb nicht zu Gunsten des Klägers abgegeben wurden, weil zwischen dem 17. April 2024 und dem 29. Mai 2024 keine Plakatwerbung der Partei in E_____aushing und anschließend bis zum 09. Juni 2024 aus Zeitgründen nur die beantragten Großplakate aufgestellt werden konnten. Insoweit kann, anders als vom Kläger vorgetragen, zwar nicht unterstellt werden, dass die nach § 5 Abs. 2 BbgKWahlG jedem Wähler zur Verfügung stehenden drei Stimmen einheitlich zu Gunsten eines Bewerbenden, § 5 Abs. 3 S. 1 BbgKWahlG, und nicht zu Gunsten von Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge, § 5 Abs. 3 S. 2 BbgKWahlG, abgegeben worden wären, so dass es im Ergebnis auf das Verhalten von 112 (und nicht lediglich 37) wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern ankommt. Die Sichtwerbung für Wahlen stellt jedoch auch heute ein selbstverständliches Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung dar (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, juris, Rn. 69), der Stimmenbedarf von 112 Stimmen erscheint für sich gesehen als eher minimal und schon die Standorte der großflächigen Plakate (H_____) sind von herausgehobener Bedeutung: So ist die Z_____ in E_____eine Landesstraße (L_____) und damit nach § 3 Abs. 2 S. 1 BbgStrG eine Straße „mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz (…) (bildet) und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dien(t) oder zu dienen bestimmt (ist (…)“. Die Z_____ und ihre Verlängerung, die ..., verbinden das Stadtgebiet B_____) mit E_____und Z_____. Ebenfalls „sehr zentrale und hochfrequentierte Straßen“ – so die Zeugin M_____in ihrer Befragung durch das Gericht am 11. Juni 2025 (Niederschrift, S. 7) – sind die H_____, und die S_____, lediglich der Standort H_____ scheint in seiner Bedeutung zurückzutreten. Es kommt hinzu, dass der Kläger seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nach die 1.000 Laternenplakate in E_____aus Zeitmangel gar nicht hat aufhängen können.

Die Einwohnerzahlen von E_____(6.490 Einwohner, d. h. 16,76 % der gesamten Einwohner des Wahlkreises I) in Relation zu den Einwohnern der anderen Gemeinden des Wahlkreises I (S_____: 9.665, W_____10.994 und Z_____: 11.578, insgesamt 38.727 Einwohner) sind von nur untergeordneter Bedeutung, denn es ist davon auszugehen, dass sich die Wahlwerbung in E_____auch auf die Einwohner der anderen Gemeinden ausgewirkt hätte, insbesondere deshalb, weil die betreffenden Straßen, an denen die großflächige Wahlwerbung des Klägers aufgestellt wurde, auch als Durchgangsstraßen von Wählenden der anderen Gemeinden des Wahlkreises I genutzt werden.

Nach alledem ist von einem gravierenden und mandatserheblichen Wahlfehler im Wahlkreis I auszugehen, der die Anordnung einer Wiederholungswahl in diesem Wahlkreis gebietet. Ob es über die Mandatserheblichkeit hinaus darauf ankommt, dass der Fortbestand der kommunalen Vertretung „unerträglich“ erschiene (bejahend für Wahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz: Schumacher in Schumacher/Augustesen/Benedens etc., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Bd. I., Februar 2024, § 55 BbgKWahlG unter Nr. 3.2, S. 296; VG München, Urt. v. 16. September 2025 – M 16 K 23.2259 –, juris, Rn. 103 - 104 [zu einer Kammerwahl]; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 10. April 2025 – 6 A 41/23 –, juris, Rn. 116 [zu einer Kommunalwahl]; verneinend für Bürgermeisterwahlen und offengelassen für eine Wahl zur Stadtverordnetenversammlung: Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris, Rn. 146; vgl. auch: BVerfG, Urt. v. 09. November 2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 –, juris, Rn. 139 [Wahlbeeinflussungen „einfacher Art und ohne jedes Gewicht“ könnten nicht zur Ungültigkeit einer Wahl führen und die Ungültigerklärung der gesamten Wahl setze einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraussetze, dass ein Fortbestand der in seiner Weise gewählten Volksvertretung „unerträglich“ erscheine]; ebenso: BVerfG, Urt. v. 03. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –, juris, Rn. 135; zur Ableitung dieser Rechtsprechung vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 09. Mai 2012 – BVerwG 8 B 27.12 –, juris, Rn. 15), kann im Ergebnis offenbleiben, denn diese Voraussetzung läge vor. Die Wahlbeeinflussung im Wahlkreis I war von nicht geringem Gewicht und es kommt in Betracht, dass sie nicht nur die Entscheidung in diesem Wahlkreis, sondern das Wahlergebnis der Kreistagswahl insgesamt beeinflusst hat. Von einer Wahlbeeinflussung lediglich einfacher Art und ohne jedes Gewicht kann danach hier ersichtlich nicht die Rede sein.

4.    Die nächste Kreistagswahl liegt außerhalb der Frist des § 53 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlG, so dass diese Frist für die Anordnung der Wiederholungswahl auch vorliegend maßgeblich ist (vgl. Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris, Rn. 150).

C.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Für die Kostenverteilung ist maßgeblich, dass die Anfechtung der Kreistagswahl in den Wahlkreisen II und III zum einen in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger eine Einheit bildet und dass der Beklagte zum anderen in dem Wahlkreis unterlegen ist, für den eine Beweiserhebung mit hohem (Kosten-)Aufwand durchzuführen war (zu diesem Gesichtspunkt Schaks in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6/2025, § 155, Rn. 26). Diese Erwägungen rechtfertigen es, nicht auf den Erfolg/Misserfolg der Wahlprüfungsklage in den einzelnen Wahlkreisen abzustellen (1/3 zu 2/3), sondern abweichend hiervon die Beteiligten jeweils mit der Hälfte der Kosten des Verfahrens zu belasten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2 sowie § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung: